Abwasser
Reststoffe im Weinbau
- Belege der Sammelstellen über die Anlieferung der organischen Reststoffe im Rahmen des Bringsystems (Kläranlage Monsheim, evtl. auch Bodenheim).
- Beleg einer Brennerei über die Anlieferung der organischen Reststoff
- Beleg eines Dritten, wie z.B. eines Lohnunternehmens für Hefefiltration oder eines Flüssigentsorgers, über die ordnungsgemäße Entsorgung der organischen Reststoffe
- Erklärung des Winzers über die Kompostierung der organischen Reststoffe (Filterkuchen) aus der selbst durchgeführten Trubstoff-Filtration durch Meldung an die Verbandsgemeinde mit Kontrollmöglichkeit im Einzelfall durch Einsichtnahme in das Kellerbuch
- Erklärung des Winzers über die landbauliche Verwertung der Filterkuchen im Rahmen einer guten fachlichen Praxis (Düngeplan, Ausbringungsplan) gegenüber der Verbandsgemeinde mit Angabe der ausgebrachten Menge und der Katasterbezeichnung der gedüngten Grundstücke mit Kontrollmöglichkeit im Einzelfall durch Einsichtnahme in das Kellerbuch
- Der Nachweis über den Verbleib von organischen Reststoffen ist jährlich zu erbringen.
- Die Angaben der Abwassergebührenpflichtigen kommen einer Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung gleich. Zuwiderhandlungen bzw. falsche Angaben können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ansprechperson | |
Glaser, Beate Telefon: 06244/5908-212 Telefax: 06244/5908-299 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Hamscher, Yara Telefon: 06244/5908-211 Telefax: 06244/5908-299 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |