1. Änderungssatzung vom 29.04.2025 zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 13.09.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 1. Änderung zur Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 6 - Beigeordnete -  wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch kann ein Geschäftsbereich gebildet werden, der auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.

§ 2

§ 10 – Aufwandsentschädigung der Beigeordneten wird wie folgt neu gefasst:

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Der Umfang des Geschäftsbereichs und die Höhe der Aufwandsentschädigung werden gesondert festgelegt.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 7 Gem0) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Ortsbürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sechzigstel des Monatsbetrages nach Abs. 1. Eine nach Absatz 4 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates oder eines Ausschusses oder Beirates sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 3 gewährt wird, erhalten als Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und Beiräte das für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Sitzungsgeld. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe erhalten Beigeordnete, die Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 3 gewährt wird, für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse und Beiräte, sofern sie diesen nicht angehören, sowie an Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO).

(5) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 3 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung entsprechend Abs. 3 zuzüglich Fahrkostenerstattung. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO. Bei Teilnahme an mehreren Besprechungen und Sitzungen an einem Tag wird die Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 nur einmal gewährt.

(6) § 7 Abs. 4 und 5 sowie § 9 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
67596 Dittelsheim-Heßloch, den 09.05.2025
Frank Heeb
Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in der zur Zeit gültigen Fassung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67574 Osthofen, den 09.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister