Haushaltssatzung der Stadt Osthofen für die Jahre 2025/ 2026
Aufgrund der §§ 24 und 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. Seite 153), in der derzeit geltenden Fassung, wird für die Haushaltsjahre 2025/2026 nach dem Beschluss des Stadtrats vom 12.03.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden: | 2025 | 2026 |
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1. im Ergebnishaushalt | ||
1.1 der Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.643.576,00 € | 15.174.376,00 € |
1.2 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 15.188.599,00 € | 15.482.420,00 € |
1.3 der Jahresüberschuss /-verlust auf | - 545.023,00 € | - 308.044,00 € |
2. im Finanzhaushalt | ||
2.1 der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 62.600,00 € | 175.735,00 € |
2.2 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.014.055,00 € | 2.594.700,00 € |
2.3 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.404.400,00 € | 2.839.300,00 € |
2.4 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 2.390.345,00 € | - 244.600,00 € |
2.5 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.327.745,00 € | 68.865,00 € |
§ 2 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen
Es werden festgesetzt: | 2025 | 2026 |
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1. der Gesamtbetrag der Kredite auf | 2.390.000,00 € |
244.000,00 € |
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 € | 0,00 € |
§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
2025 | 2026 | |
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Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf: | 1.548.230,00 | 2.238.040,00 |
§ 4 Steuersätze (Hebesätze)
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | 2025 | 2026 |
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1. Grundsteuer |
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a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) | 700 v.H. | 700 v.H. |
b) für Grundstücke (B) | 600 v.H. | 600 v.H. |
2. Gewerbesteuer | 380 v.H. | 380 v.H. |
§ 5 Beiträge für Weinbergschutz, sowie Feld- u. Weinbergswege
Die Beiträge für den Weinbergschutz gemäß der Satzung vom 22.11.2001 werden wie folgt festgesetzt: | 2025 | 2026 |
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wird durch separaten Beschluss festgesetzt | wird durch separaten Beschluss festgesetzt |
Die Beiträge für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Feld- und Weinbergswege gemäß der Satzung vom 22.11.2001 werden wie folgt festgesetzt: | 2025 | 2026 |
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0,00 €/ha | 0,00 €/ha |
§ 5 – Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind einzeln im Teilhaushalt darzustellen.
§ 6 – Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird in keinem Fall zugelassen.
§ 7 – Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 wird mit insgesamt 27.346.220,80 € ausgewiesen.
§ 8 - Weitere Vorschriften über die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben
Wertgrenze, über deren Bewilligung der Bürgermeister entscheiden kann
Die Wertgrenze, ab deren die Genehmigung des Stadtrates bzw. des Haupt- und Finanzausschusses für die Anschaffung von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie für die Anschaffung von sonstigen Sachen des Anlagevermögens im Rahmen der vorgesehenen Haushaltsansätze einzuholen ist, wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Über die Bewilligung unterhalb dieser Grenze kann der Bürgermeister entscheiden.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Haushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Stadtverwaltung Osthofen
Osthofen, 07.04.2025
Goller
Stadtbürgermeister
Offenlage des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan der Stadt Osthofen für die Haushaltsjahre 2025/2026 liegt in der Zeit von Montag, dem 14.04.2025 bis einschließlich Donnerstag, dem 24.04.2025, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstagsnachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 07.04.2025
Wagner
Bürgermeister