Stadt Osthofen

Einwohnerzahl zum 30.06.2023: 9.845

Allgemeinverfügung über die Ausweisung einer Sperrzone für das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke anlässlich der Weinmeile 2025 in der Stadt Osthofen

Gemäß §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 13, 22, 57, 61 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) und der §§ 61, 65, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Wonnegau die nachstehende

Allgemeinverfügung:

  1. Diese Verfügung gilt am 27.06.2025 von 20.00 Uhr bis zum 28.06.2025 um 03.00 Uhr und am 28.06.2025 von 20.00 Uhr bis zum 29.06.2025 um 03.00 Uhr.
  2. Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Bereich der Ludwig-Schwamb-Straße, den „Platz an der Kleinen Kirche“, den Albert-Fischer-Platz in der Friedrich-Ebert-Straße sowie die Altbachanlage. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die sich in dem unter Nr. 2 bezeichneten Bereich aufhalten.
  4. Anlässlich der Weinmeile 2025 wird das Mitbringen und Mitführen von alkoholischen Getränken und der Verzehr dieser Getränke in der Öffentlichkeit untersagt.
  5. Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen innerhalb dieses Bereiches.
  6. Bei Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 4 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Ingewahrsamnahme durchgeführt werden; ebenso können die mitgeführten alkoholischen Getränke beschlagnahmt werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang – der hiermit angeordnet wird – angewandt werden.
  7. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Begründung:

Von Freitag, den 27.06.2025, bis Sonntag, den 29.06.2025, findet die Weinmeile in Osthofen statt. Die Problematik von starkem Alkoholkonsum bei solchen Veranstaltungen, insbesondere von Jugendlichen, und die damit verbundenen Folgeerscheinungen (Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte, usw.) sind ein ernst zu nehmendes Thema. So mussten in der Vergangenheit immer wieder Personen, vor allem Jugendliche, bei vergleichbaren Veranstaltungen aufgrund ihres Alkoholkonsums vom Sanitätsdienst versorgt werden. Auch kam es auf solchen Festen immer wieder zu Ausschreitungen zwischen den Festgästen mit den Ordnungskräften.

Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass sich auch auf der Weinmeile solche, insbesondere Jugendliche, Festgäste mit mitgebrachten alkoholischen Getränken betrinken. In der Folge muss dann auch mit dem Ausbruch körperlicher Gewalt gerechnet werden. Somit ist mit Gefahren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch alkoholbedingtes, unkontrolliertes und aggressives Verhalten zu rechnen.

Daher ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher und somit auch die Rechtsgüter der Allgemeinheit höher zu bewerten, als das Interesse am Mitbringen und Mitführen und dem Verzehr von alkoholischen Getränken innerhalb der genannten Bereiche.

Es ist Aufgabe der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörde, diese Gefahren möglichst abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.

Die ausgesprochene Untersagung des Mitbringens sowie des Mitführens und des Verzehrs mitgebrachter alkoholischer Getränke innerhalb der beschriebenen Bereiche sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des POG und des LVwVG entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den letzten Jahren geboten und erforderlich.

Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) ist der sofortige Vollzug anzuordnen.

Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung, da im Fall der Einlegung eines Widerspruchs hiergegen nicht gewartet werden kann, bis hierüber abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entschieden worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Erhebung des Widerspruchs ist schriftlich oder zur Niederschrift bei

Postfach der Verbandsgemeinde Wonnegau

Postfach 1463
67567 Osthofen

oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz an vg-wonnegau@poststelle.rlp.de möglich. Hierzu ist eine kostenfreie Anmeldung auf der Webseite nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
Wagner
Bürgermeister

Vermessungs- und Kartierungsarbeiten für die Trassenplanung

Im Bereich der Stadt Osthofen finden von Juli 2025 bis August 2026 Vermessungs- und Kartierungsarbeiten statt. Die betroffenen Flure finden Sie im Dokument.

Regenrückhaltebecken auf dem Parkplatz der TGO

Grobe Übersicht zu den notwendigen Bauphasen

  1. Einrichten der Baustelle und der Verkehrssicherung
  2. Abtrag des Parkplatzes zur Herstellung der erforderlichen Bohrebene
  3. Herstellung der Baugrube im Mixed in Place Verfahren
  4. Bau des Regenrückhaltebeckens
  5. Anschluss des Regenrückhaltebeckens an den Kanal in der Carlo-Mierendorff-Straße
  6. Wiederherstellung der Oberflächen (Parkplatz, Gehwege und betroffene Straßenabschnitte)

Im Moment läuft Phase 4.

Hinweise zum aktuellen Stand der Arbeiten:

Bauphase drei ist mit der Herstellung der Baugrubenwände, einschließlich der erforderlichen Aussteifung und dem Aushub auf Endniveau abgeschlossen. Die vierte Bauphase startet nun mit der Verlegung der Bauwerkserdung und dem Einbau einer Schottertragschicht, sowie der Herstellung der zu betonierenden Sauberkeitsschicht. Nach Fertigstellung der Sauberkeitsschicht beginnen dann die Arbeiten zur Herstellung der eigentlichen Bodenplatte.

Geschichte Osthofens

Schon in vorgeschichtlicher Zeit waren die fruchtbaren Böden der Grund für eine dauerhafte Ansiedlung des Menschen; Rheinhessen zählt zu den am dichtesten besiedelten Regionen in Deutschland während der Stein-, Bronze- und Eisenzeit. In und um Osthofen haben unsere Vorfahren ihre Spuren in Form von prähistorischen Gräbern und Siedlungsresten hinterlassen. Aus römischer Zeit sind für Osthofen Fundamente von Wohnhäusern und Münzen überliefert. Erstmals schriftlich erwähnt wird Osthofen im Rahmen von Güterschenkungen an die Klöster Hombach und Lorsch, genauer im Lorscher Codex im Jahre 784.
Heute hat die Stadt eine ausgeglichene Wirtschafts- und Sozialstruktur. Die Ansiedlung von Betrieben in neu ausgewiesenen Gewerbeflächen schafft langfristig Arbeitsplätze und sichert Einkommen. Die Landwirtschaft und der Weinbau umfassen 32 Vollerwerbs- und 10 Nebenerwerbsbetriebe.
In Osthofen bestehen die wesentlichen Wirtschaftsfaktoren aus Industrie und Gewerbe sowie Landwirtschaft und Weinbau.
Im historischen Kern der Weinstadt ist so manches Fachwerkhaus zu finden. Ein besonders beeindruckendes  Exemplar steht  neben der schönen alten Weinpresse am Fischmarkt. Hohe und oftmals historische Toreinfahrten erlauben Blicke in typische Winzerhöfe. Mauern und Wall um das Zentrum mit barockem Rathaus, der "kleinen Kirche" und dem Renaissance-Ziehbrunnen sind nicht mehr nötig. Längst sprengt der bebaute Raum die historischen Grenzen.
Zu den wertvollen Gebäuden Osthofens gehören neben den beiden Gründerzeitvillen in der Bahnhofstraße auch das 1906 gebaute Wasserwerk östlich der Stadtgrenze. Sowie der Sitz der Verbandsgemeinde Wonnegau aus dem Jahre 1902, welches ursprünglich als Finanzamt errichtet wurde. Wasserwerk und Finanzamt tragen deutliche Zeichen des Jugendstils.
Das ehemalige Konzentrationslager in Bahnhofsnähe wird heute vom Förderverein Projekt Osthofen betreut. Hier hatten die Nationalsozialisten 1933 in einer stillgelegten Papierfabrik eines der ersten "Umerziehungslager" unter Führung der SA eingerichtet. Das Land Rheinland-Pfalz hat hier eine Gedenkstätte eingerichtet.
Diese Informationen stammen von der Homepage der Stadt Osthofen, dort finden Sie weitere Informationen zur Geschichte der Stadt.

Haushalt Osthofen

Satzungen Osthofen