Westhofen
Einwohnerzahl zum 30.06.2023: 3.461
Traubenblütenfest 2025 in Westhofen
Das traditionelle Weinfest in Westhofen soll an dem Wochenende vom 20.06.2025 – 23.06.2025 durchgeführt werden. Wie bereits in den vergangenen Jahren haben die Verantwortlichen im Vorfeld zum Fest wieder ein Sicherheitskonzept erstellt und gehen davon aus, dass dieses auch in diesem Jahr wieder Erfolg hat und das Fest in friedlicher und angenehmer Atmosphäre abläuft. Kontrollen von Polizei und Ordnungsbehörde, die von einem Sicherheitsdienst unterstützt werden, sollen bereits im Vorfeld dafür sorgen, Störer und ungebetene Gäste fernzuhalten bzw. einzudämmen.
Null Toleranz und sofortiges Einschreiten gegenüber gewaltbereiten Störern ist die Maxime der Ordnungsbehörde, die vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wonnegau, Herrn Wagner, noch einmal deutlich herausgestellt wurde. Auch der Heimatverein Westhofen als Veranstalter, die zuständige Polizeidienststelle in Alzey und der Ortsbürgermeister Jörg Schmitt sind sich darüber einig, dass mit aller Konsequenz gegen Störer und Querulanten des Traubenblütenfestes vorgegangen wird.
Die Straße „Am Markt“ wird, wie in den vergangenen Jahren, teilweise gesperrt. Weiterhin werden die Betriebszeiten der Schausteller und des Ausschanks zeitlich begrenzt. Mit einer Allgemeinverfügung hat die Ordnungsbehörde auch in diesem Jahr wieder eine Sperrzone für das Mitführen und den Verzehr von alkoholischen Getränken ausgewiesen und hofft somit, den „Rucksacktourismus“, vor allem von jugendlichen Festgästen, einzudämmen und kontrollieren zu können. Das Ordnungsamt wird gemeinsam mit dem Sicherheitsdienst und dem Sanitätsdienst eine mobile Wache einrichten. Der Ordnungsdienst des Veranstalters und die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung, werden vor Ort präsent sein und bei Bedarf gemeinsame Jugendschutzkontrollen durchführen. Auch die Polizei Alzey wird den Streifendienst entsprechend verstärken, um Präsenz beim Traubenblütenfest zu zeigen.
Mit diesen Maßnahmen erhoffen sich alle Beteiligten einen ruhigen und harmonischen Festverlauf.
Verbandsgemeindeverwaltung
Wonnegau
- Ordnungsamt -
Allgemeinverfügung über die Ausweisung einer Sperrzone für das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke anlässlich des Traubenblütenfestes 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 13, 22, 57, 61 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) und der §§ 61, 65, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Wonnegau die nachstehende
Allgemeinverfügung:
- Diese Verfügung gilt am 20.06.2025 von 20.00 Uhr bis zum 21.06.2025 um 03.00 Uhr und am 21.06.2025 von 20.00 Uhr bis zum 22.06.2025 um 03.00 Uhr.
- Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Bereich rund um den Marktplatz, die Kellergasse und an dem Seebach. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan.
- Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die sich in dem unter Nr. 2 bezeichneten Bereich aufhalten.
- Anlässlich des Traubenblütenfestes wird das Mitbringen und Mitführen von alkoholischen Getränken und der Verzehr dieser Getränke in der Öffentlichkeit untersagt.
- Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen innerhalb dieses Bereiches.
- Bei Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 4 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Gewahrsamnahme durchgeführt werden; ebenso können die mitgeführten alkoholischen Getränke beschlagnahmt werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang – der hiermit angeordnet wird – angewandt werden.
- Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Begründung:
Von Freitag, den 20.06.2025, bis Montag, den 23.06.2025, findet das traditionelle Traubenblütenfest in Westhofen statt. Die Problematik von starkem Alkoholkonsum bei solchen Veranstaltungen, insbesondere von Jugendlichen, und die damit verbundenen Folgeerscheinungen (Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte usw.) sind ein ernst zu nehmendes Thema. So mussten in der Vergangenheit immer wieder Personen, vor allem Jugendliche, aufgrund ihres Alkoholkonsums vom Sanitätsdienst versorgt werden. Auch kam es immer wieder zu Ausschreitungen unter den Festbesuchern und mit den Ordnungskräften. Das Traubenblütenfest wurde zum Anlass genommen, sich außerhalb der Festzone mit mitgebrachten und teilweise selbst gemischten alkoholischen Getränken im Übermaß zu betrinken, wobei auch eine stetig wachsende Gewaltbereitschaft auffällig war. Körperliche Auseinandersetzungen konnten dabei nur durch entsprechenden Polizeieinsatz und Einsatz von Ordnungskräften unterbunden werden.
Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass sich auch in diesem Jahr wieder zahlreiche, insbesondere Jugendliche, Festbesucher mit mitgebrachten alkoholischen Getränken betrinken. In der Folge muss dann auch wieder mit dem Ausbruch körperlicher Gewalt gerechnet werden. Somit ist mit Gefahren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch alkoholbedingtes, unkontrolliertes und aggressives Verhalten zu rechnen.
Daher ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Sicherheit der Festgäste und somit auch die Rechtsgüter der Allgemeinheit höher zu bewerten, als das Interesse am Mitbringen und Mitführen und dem Verzehr von alkoholischen Getränken innerhalb der genannten Bereiche.
Es ist Aufgabe der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörde, diese Gefahren möglichst abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
Die ausgesprochene Untersagung des Mitbringens sowie des Mitführens und des Verzehrs mitgebrachter alkoholischer Getränke innerhalb der beschriebenen Bereiche sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des POG und des LVwVG entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den letzten Jahren geboten und erforderlich.
Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) ist der sofortige Vollzug anzuordnen.
Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung, da im Fall der Einlegung eines Widerspruchs hiergegen nicht gewartet werden kann, bis hierüber abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahren entschieden worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Erhebung des Widerspruchs ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Postanschrift: Postfach 1463, 67567 Osthofen, Hausanschrift: Am Schneller 3, 67574 Osthofen, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an vg-wonnegau@poststelle.rlp.de möglich. Hierzu ist eine kostenfreie Anmeldung auf der Webseite https://nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Wagner
Bürgermeister
Geschichte Westhofens
Westhofen ist eine alte Weinbaugemeinde. Der Ort selbst wurde vor über 1.200 Jahren an der Seebachquelle gegründet und hat einige historische Gebäude zu bieten. Westhofen hat sich in den letzten Jahren immer mehr zu einem attraktiven Wohnort gewandelt. Neben der schönen Lage der Neubaugebiete hat dazu auch die sehr gute Infrastruktur beigetragen.
Mittelpunkt des Ortes ist sicherlich der historische Marktplatz, auf dem auch die beiden Kirchen stehen. Er steht als baulische Gesamtanlage unter Denkmalschutz. Um ihn herum werten stattliche Hofanlagen und Gebäude mit ihrem teilweise liebevoll restaurierten Fachwerk den Platz zusätzlich auf.
Vom Marktplatz führen zahlreiche Treppenstufen hinunter in die Kellergasse mit ihren 12 Gewölbekellern. Sie bilden einen Teil des früher weit verzweigten und miteinander verbundenen Kellersystems, einer weiteren Besonderheit des Winzerortes. Noch heute werden einige der Keller zur Weinlagerung genutzt und können während dem jährlich zum Traubenblütenfest stattfindenden Kellerundgang besichtigt werden.
Schlängelt man sich weiter die engen Gassen des alten Westhofener Ortskerns entlang gelangt man unweigerlich an die Seebachquelle. Sie ist mit 90 Liter pro Sekunde die bedeutendste und wasserreichste Schüttung Rheinhessens. Der Quellbereich ist seit alters her mit Gittern eingefriedet, hier kann man eine Vielzahl stattlicher Forellen bewundern. Die Trittsteine im Bachverlauf künden von der Zeit als die Hausfrauen noch im Seebach ihre Wäsche wuschen. Ein Spaziergang am Bachufer ist jedem Besucher zu empfehlen.
Unweit der Quelle befinden sich Reste der alten Ortsbefestigung, die sogenannte Letze umzog früher den gesamten Ortskern, auch ein Wehrturm, der Pulverturm ist noch erhalten. Um die Ruine der Laubfrauenkirche, welche im 17. Jahrhundert aufgegeben wurde, gestaltete die Gemeinde einen einladenden Park, der heute für Kulturveranstaltungen genutzt wird.
Haushalt Westhofen
Satzungen Westhofen
Die Satzungssammlung ist noch nicht vollständig.
- 1. Änderung Friedhofsgebührensatzung Westhofen (PDF, 70 kB)
- 1. Änderung Friedhofssatzung Westhofen (PDF, 111 kB)
- 2. Änderung Friedhofsgebührensatzung Westhofen (PDF, 599 kB)
- 3. Änderung Friedhofsgebührensatzung Westhofen (PDF, 78 kB)
- 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebühren-Satzung Westhofen (PDF, 361 kB)
- Friedhofsgebührensatzung Westhofen (PDF, 230 kB)
- Friedhofssatzung Westhofen (PDF, 752 kB)
- Hebesatzsatzung Westhofen (PDF, 426 kB)