Abgaben

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird von allen Haus- und Grundstückseigentümern erhoben.
 
Es wird zwischen Grundsteuer A für landwirtschaftliche Flächen und Betriebsgebäude und die Grundsteuer B für Bauplätze und bebaute Grundstücke unterschieden.
 
Berechnung der Grundsteuer:
 
Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde
 
Der Messbetrag wird durch das Finanzamt per Grundsteuer-Messbescheid mitgeteilt. Dem Grundsteuermessbescheid geht eine Einheitswertermittlung des Finanzamtes voraus. Den Hebesatz legt jede Ortsgemeinde selbst fest (meist durch Beschluss des Ortsgemeinderates oder im Rahmen der Haushaltssatzung).
 
Die Erhebung der Grundsteuer wird jährlich in vier Raten vorgenommen. Eine Besonderheit gilt im Falle einer Veräußerung. Die Grundsteuer wird erst ab dem 01.01. des folgenden Jahres vom neuen Eigentümer erhoben. Für die Zeit vom Verkauf bis zum 31.12. des Jahres hat der Verkäufer meist aufgrund von privatrechtlichen Regelungen im Kaufvertrag einen Anspruch gegen den Erwerber auf Erstattung der anteilligen Grundsteuer.
 
Bitte beachten Sie, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, dem Finanzamt Gebäudeänderungen / Umbaumaßnahmen mitzuteilen. Nach einer solchen Änderung wird der Einheitswert neu ermittelt.

Ansprechperson  

Glaser, Beate
Telefon: 06244/5908-212
Telefax: 06244/5908-299
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Hamscher, Yara
Telefon: 06244/5908-211
Telefax: 06244/5908-299
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Fragomeli, Gina
Telefon: 06244/5908-222
Telefax: 06244/5908-299
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