Abgaben
Hundesteuer
Beginn und Ende der Hundesteuer
Die Hundesteuerpflicht beginnt mit Anfang des folgenden Monats, sobald Sie einen Hund in Ihren Haushalt oder Betrieb aufgenommen haben. Welpen sind bis zum dritten Lebensmonat steuerfrei.
Beendet wird die Hundesteuerpflicht mit Ablauf des Monats in dem ihr Hund abgegeben wird oder verstirbt. Würden Sie Ihren Hund im Monat August abgeben, wäre das Ende der Steuerpflicht der 31. August. Sollten Sie sich allerdings im gleichen Monat einen anderen Hund zulegen, erfolgt keine Unterbrechung der Hundesteuerpflicht.
Die Vorschriften für das An- und Abmelden von Hunden finden auch Anwendung auf einen Wohnungswechsel (Umzug).
Hundesteuer für gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde)
Die Definition ab wann ein Hund als gefährlich gilt, wurde durch eine gesetzliche Regelung des Landes Rheinland-Pfalz vorgenommen. Hundehalter solcher Tiere werden mit einem erhöhten Steuersatz belegt.
Hundesteuerermäßigung
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, eine Ermäßigung der Hundesteuer zu beantragen.
1) Es handelt sich um einen Wachhund
Als Wachhund zählen nur Hunde, die sich auf einem Grundstück aufhalten, welches 200 Meter von der letzten Ortsbebauung entfernt liegt (z.B. Aussiedlerhöfe). In diesem Fall wird die reguläre Hundesteuer um 50% ermäßigt.
2) Sie sind Hundezüchter und halten die Hunde in einem Zwinger
In diesem Fall nennt sich die zu entrichtende Steuer "Zwingersteuer". Sie beträgt das Zweifache des Satzes für den ersten Hund. Um in den Genuss dieser Steuerermäßigung zu kommen, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine gewerbsmäßige Hundezucht betreiben. Zudem ist alle zwei Jahre ein Nachweis über mindestens einen Wurf zu erbringen.
Ansprechperson | |
Glaser, Beate Telefon: 06244/5908-212 Telefax: 06244/5908-299 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Hamscher, Yara Telefon: 06244/5908-211 Telefax: 06244/5908-299 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
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