Sonstiges

Friedhofsangelegenheiten

Nachfolgend erhalten Sie Hinweise, welche Rechte und Pflichten Sie als Nutzungsberechtigte/r an einer Grabstätte haben. Die Informationen hier erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Über Ihre genauen Rechte und Pflichten können Sie sich jeweils in der aktuellen Friedhofssatzung Ihrer Ortsgemeinde informieren.
 
Standsicherheit von Grabmalen
Damit das Grabmal keine Gefahr für andere Personen darstellt, muss es standfest sein. Das bedeutet, dass es nicht wackelt, wenn man mit normaler horizontaler Armkraft dagegen drückt. Die Gemeinde ist verpflichtet, alle Grabmale einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen. Sicherer ist aber auf jeden Fall, wenn Sie das Grabmal in regelmäßigen Abständen selbst überprüfen.
 
Wird festgestellt, dass das Grabmal locker ist, so muss es unverzüglich wieder fachmännisch befestigt werden.
 
Stellt die Gemeinde bei der jährlichen Prüfung (meist im Früher nach der Frostperiode) fest, dass Mängel an einem Grabmal vorliegen, so werden die Nutzungsberechtigten angeschrieben und aufgefordert die Mängel zu beseitigen. Wird dies in einer angemessenen Frist nicht erledigt, so kann die Gemeinde die Mängel auf Kosten der Berechtigten beseitigen lassen.
 
Nutzungsrecht an Grabstätten
Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben Sie durch den "Ankauf". Gegen eine festgelegte Gebühr wird Ihnen das Nutzungsrecht auf eine längere Laufzeit (oft 30 Jahre, abhängig von der Regelung der Friedhofssatzung) verliehen. Eine Reihengrabstätte wird bei Eintritt eines Todesfalls erworben; nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist eine Verlängerung/Wiederankauf der Reihengrabstätte nicht möglich.
 
Im Laufe dieses Zeitraums sind Sie als Nutzungsberehctigte/r Ansprechperson und außerdem zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätte verpflichtet.
 
Als Nutzungsberechtigte/r können Sie, im Rahmen der satzungsgemäßen Vorgaben, entscheiden, wer in der Wahlgrabstätte beigesetzt werden soll. Sie können das Nutzungsrecht auch durch eine schriftliche Mitteilung an die Orts- oder Verbandsgemeindeverwaltung an eine andere Person übertragen.
 
Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten angeschrieben und erhalten die Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu verlängern.
 
Beachten Sie:
Diese Möglichkeit besteht nicht bei Reihengrabstätten. Diese sind nach Ablauf der Nutzungszeit abzuräumen und freizugeben.
 
Die Nutzungszeit entspricht nicht der Ruhezeit. Für jeden Sterbefall ist nach Beiseitzung eine Ruhezeit einzuhalten, die nicht unterschritten werden darf.
 
Grabmalgenehmigung
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Ortsgemeinde). In den meisten Fällen übernimmt dies jedoch der Steinmetz oder die Firma, bei der Sie den Grabstein in Auftrag gegeben haben.
 
Den Anträgen ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen.
 
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Da die Gebühren für die Ausfertigung der Genehmigung je nach Ortsgemeinde unterschiedlich sind, entnehmen Sie den Gebührensatz bitte der entsprechenden Friedhofsgebührensatzung.
 
Grabpflege
Für die Pflege einer Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Alle Grabstätten müssen entsprechend hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Grabstätte zu ihrer Umgebung passt und die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
 
Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innderhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, hergerichtet werden.



Ansprechperson  

Bork, Ilka
Telefon: 06242/5004-305
Telefax: 06242/5004-399
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.