Soziales

Wohnberechtigungsschein

Vermieter, die zu vermietende Wohnungen über ein öffentliches Darlehen (Förderwege) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten.
 
Dieser Personenkreis muss sich bei einer Bewerbung um eine solche öffentlich geförderte Wohnung dem Vermieter gegenüber durch einen sogenannten Wohnberechtigungsschein legitimieren.
 
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Als Wohnungssuchender gilt, wer sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen und die hierfür erforderliche Wohnung sucht.
 
Haushaltsangehörige sind:
  • Der Antragsteller
  • Der Ehegatte
  • Der Lebenspartner
  • Der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie
  • Indizien für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft sind unter anderem ein gemeinsames Kind, bereits bisher gemeinsames Wohnen, gemeinsame Kontoführung, Bildung gemeinsamen Vermögens. Auch ohne Vorliegen solcher Indizien kann jedoch von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Darlegung der gemeinsamen Lebensplanung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände plausibel erscheint.
  • Pflegekinder
  • Zum Haushalt rechnen ebenfalls die Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen
  • Zum Haushalt ist auch ein Kind zu rechnen, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung erwartet wird.

Haushaltsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten, können mitberücksichtigt werden, sofern ihre Übersiedlung auf längere Dauer in die Bundesrepublik innerhalb der nächsten 6 Monate mit Sicherheit bevorsteht und bei ihnen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen längeren Aufenthalt erfüllt sind.

W
ohnungssuchende müssen grundsätzlich volljährig sein. Bei der Erteilung an Minderjährige ist zu beachten, dass nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Wohnsitz gegründet werden kann.

Bei Studenten, die für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Personen unterstützt werden ist zu vermuten, dass sie nur vorübergehend von diesem Haushalt abwesend sind und deshalb keinen selbständigen Haushalt führen können.

Als Wohnungssuchende gelten auch Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind auf Dauer einen selbständigen Haushalt zu führen. Hierbei benötigen EU-Bürger und deren Familienangehörige keinen Aufenthaltstitel. Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Wohnberechtigung ausgestellt werden, wenn ein berechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens einem Jahr ab der Antragstellung gegeben ist.

Der Wohnberechtigungsschein ist einkommensabhängig.

Als Höchstgrenze der Wohnungsgröße gelten folgende Werte:

Anzahl der Personen 

Wohnungsgröße in m²

oder Wohnräume zzgl. Küche (bis 15 m² sonst. Wohnraum) 

50

1

60

2

80

3

90

4

jede weitere 

 zzgl. je 15

zzgl. 1 Wohnraum 

Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein wird von der Behörde erteilt, in der der Antragssteller gemeldet ist.

Ein spezieller Wohnberechtigungsschein (spezielle für eine bestimmte Wohnung) wird von der Behörde erteilt, in der sich die Wohnung befindet.

 Zur Beantragung ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Dabei werden auch die erforderlichen Unterlagen erläutert.

Ansprechperson


Breth, Sindy
Telefon: 06242/5004-306
Telefax: 06242/5004-399
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