Standesamt

Kirchenaustritt

Um aus einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft auszutreten, müssen Sie sich in Rheinland-Pfalz an Ihre Wohnsitzgemeinde wenden.

Den Kirchenaustritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.  

Wirksam wird der Kirchenaustritt mit Ablauf des Erklärungstages.
Die Gebühr beträgt 30 €.

Ein erneuter Kircheneintritt erfolgt über Ihre zuständige Kirchengemeinde.

Ansprechpartner Dienststelle Westhofen

Leidemer, Monika
Telefon: 06244/5908-515
Telefax: 06244/5908-598
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Ansprechpartner Dienststelle Osthofen

Finck, Andrea
Telefon: 06242/5004-523
Telefax: 06242/5004-599
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