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Ihr Briefwahlantrag für die Bundestagswahl
und der Wahl zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Bechtheim

am 26.09.2021

Wenn Sie bei diesen Wahlen durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein.

Die Möglichkeit des Online-Wahlscheinantrags ist leider nicht mehr möglich, da ein rechtzeitiger Rücktransport des Wahlbriefes nicht mehr gewährleistet werden kann.

Bitte holen Sie ihre Wahlunterlagen direkt im Briefwahlbüro ab. Dieses befindet sich in der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 1. OG, 67574 Osthofen. 

Für Fragen erreichen Sie die zuständigen Sachbearbeiterinnen, Frau Kappes, Frau Ahnen und Frau Zechner telefonisch unter der Durchwahlnummer 06242/5004-100.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt werden

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine wahlberechtigte behinderte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Weitere Informationen und Bekanntmachungen finden Sie auf der linken Seite unter Bundestagswahlen 2021 und Kommunalwahlen 2021.

Wahlen

Unter dieser Rubrik finden Sie alle Informationen zu anstehenden Wahlen. In den Kategorien auf der linken Seite veröffentlichen wir die aktuellen Bekanntmachungen zu den bevorstehenden Landtagswahl 2021.

Datenschutzerklärung - Standesamtswesen

Information nach Art. 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung

Mit diesen Datenschutzhinweisen informieren wir Sie gemäß der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns sowie über die Ihnen zustehenden Rechte. Diese Hinweise werden, soweit erforderlich, aktualisiert und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Wonnegau veröffentlicht. Dort finden Sie auch die Datenschutzhinweise für Besucher unserer Homepage.

1. Verantwortlicher (Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO)

  • Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Fachbereich 5 -Bürgerdienste-
  • Wormser Straße 23, 67593 Westhofen
  • Telefon: 06244/5908-501
  • E-Mail: E-Mail-Link Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

2. Beauftragter für den Datenschutz (Art. 13 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Herr Albert Best
  • Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen
  • Telefon: 06242/5004-524
  • E-Mail: E-Mail-Link Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO)

Das Standesamt erfasst Ihre Personenstandsdaten (u. a. Name, Geburtsdatum, Abstammung) in Registern und Akten. Auf dieser Grundlage werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft erforderlich ist.

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Personenstandsgesetz, der Personenstandsverordnung, ggf. entsprechenden internationalen Regelungen sowie aus § 2 Abs. 1 Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften und §§ 3 und 5 Landesdatenschutzgesetz.

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 13 Abs. 1 lit. e DS-GVO); Übermittlung an Drittland (Art. 13 Abs. 1 lit. f DS-GVO)

Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt nur, soweit eine Rechtsgrundlage dies gestattet. Herausgegeben werden dürfen die Daten der Standesämter an andere inländische und ausländische Standesämter, andere Personen, sonstige Behörden, Gerichte, ggf. Religionsgemeinschaften und konsularischen Vertretungen anderer Länder nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.

5. Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DS-GVO)

Die in Registern erfassten Daten sind dauerhaft aufzubewahren. Sie sind zusammen mit den in den zugehörigen Akten je nach Art des personenstandsrechtlichen Vorgangs nach 30, 80 oder 110 Jahren dem Archiv zur Übernahme anzubieten. Kirchenaustritte werden 30 Jahre aufbewahrt und können anschließend vom Archiv übernommen werden.

6. Betroffenenrechte (Art. 13 Abs. 2 lit. c bis d DS-GVO)

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutzgrundverordnung insbesondere folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DS-GVO). In dem Auskunftsantrag sollten das Anliegen präzisiert werden, um das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z.B. Steuerart und Jahr) und zum Verfahrensabschnitt (z.B. Festsetzung, Zahlungsabwicklung, Vollstreckung) gemacht werden.
  • Recht auf Berichtigung, soweit sie betreffende Daten unrichtig oder unvollständig sind (Art. 16 DS-GVO).
  • Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, soweit eine der Voraussetzungen nach Art. 17 DS-GVO zutrifft. Der Anspruch auf Löschung hängt unter anderem davon ab, ob die betreffenden Daten von der öffentlichen Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt wird.

Ausnahmen vom Recht auf Löschung bestehen zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit, zur Erfüllung rechtlicher Speicherpflichten, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für öffentliche Archivzwecke, wissenschaftliche, historische und statistische Zwecke sowie zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.

  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • insbesondere soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird,
  • für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit, wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet werden, die betroffene Person aber statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangt,
  • wenn die betroffene Person die Daten zur Geltendmachung oder Ausübung von Rechtsansprüchen oder zur Verteidigung gegen solche benötigt werden und deshalb nicht gelöscht werden können,
  • oder wenn bei einem Widerspruch nach Art. 21 noch nicht feststeht, ob die berechtigten Interessen des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.

  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten aus persönlichen Gründen, soweit kein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht, welches die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegt, oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DS-GVO) dient.

Die verantwortliche Stelle kann dem jedoch nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift sie zur Verarbeitung verpflichtet (z.B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens, Führung des Gewerberegisters).

7. Beschwerderecht (Art. 13 Abs. 1 lit. e DS-GVO)

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Hintere Bleiche 34
55116 Mainz

Telefon: 0 61 31 / 208-2449
Fax: 0 61 31 / 208-2497

E-Mail: E-Mail-Link Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Datenschutzerklärung - Meldepflichtige Personen

Information nach Art. 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung

Mit diesen Datenschutzhinweisen informieren wir Sie gemäß der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns sowie über die Ihnen zustehenden Rechte. Diese Hinweise werden, soweit erforderlich, aktualisiert und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Wonnegau veröffentlicht. Dort finden Sie auch die Datenschutzhinweise für Besucher unserer Homepage.

1. Verantwortlicher (Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO)

  • Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Fachbereich 5 -Bürgerdienste-
  • Wormser Straße 23, 67593 Westhofen
  • Telefon: 06244/5908-501
  • E-Mail:E-Mail-Link Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

2. Beauftragter für den Datenschutz (Art. 13 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

  • Herr Albert Best
  • Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen
  • Telefon: 06242/5004-524
  • E-Mail: E-Mail-Link Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO)

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern (Art. 13 Abs. 1 lit. e DS-GVO); Übermittlung an Drittland (Art. 13 Abs. 1 lit. f DS-GVO)

Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdiensten aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.

Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.

Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.

Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.

Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.

Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.

An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.

5. Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DS-GVO)

Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

6. Betroffenenrechte (Art. 13 Abs. 2 lit. c bis d DS-GVO)

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutzgrundverordnung insbesondere folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DS-GVO). In dem Auskunftsantrag sollten das Anliegen präzisiert werden, um das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren und zum Verfahrensabschnitt gemacht werden.
  • Recht auf Berichtigung, soweit sie betreffende Daten unrichtig oder unvollständig sind (Art. 16 DS-GVO).
  • Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, soweit eine der Voraussetzungen nach Art. 17 DS-GVO zutrifft. Der Anspruch auf Löschung hängt unter anderem davon ab, ob die betreffenden Daten von der öffentlichen Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt wird.

Ausnahmen vom Recht auf Löschung bestehen zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit, zur Erfüllung rechtlicher Speicherpflichten, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für öffentliche Archivzwecke, wissenschaftliche, historische und statistische Zwecke sowie zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.

  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • insbesondere soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird,
  • für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit, wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet werden, die betroffene Person aber statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangt,
  • wenn die betroffene Person die Daten zur Geltendmachung oder Ausübung von Rechtsansprüchen oder zur Verteidigung gegen solche benötigt werden und deshalb nicht gelöscht werden können,
  • oder wenn bei einem Widerspruch nach Art. 21 noch nicht feststeht, ob die berechtigten Interessen des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.

  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten aus persönlichen Gründen, soweit kein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht, welches die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegt, oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DS-GVO) dient.

Die verantwortliche Stelle kann dem jedoch nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift sie zur Verarbeitung verpflichtet.

Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

  • Werbung und Adresshandel: Widerrufsrecht bei Einwilligung

Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde

7. Beschwerderecht (Art. 13 Abs. 1 lit. e DS-GVO)

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Hintere Bleiche 34
55116 Mainz

Telefon: 0 61 31 / 208-2449
Fax: 0 61 31 / 208-2497

E-Mail: E-Mail-Link Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Datenschutzerklärung - Finanzverwaltung

Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung

Mit diesen Datenschutzhinweisen informieren wir Sie gemäß der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns sowie über die Ihnen zustehenden Rechte.

Einwohner und Unternehmen treten mit der Verwaltung der Verbandsgemeinde Wonnegau in Kontakt, weil sie Steuererklärungen und -anzeigen sowie Gewerbemeldungen abgeben, Abgaben zahlen müssen und Erstattungen beanspruchen können. Hierbei werden personenbezogene Daten verarbeitet.

Die nachfolgenden Informationen betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen und verwaltungsinternen Zwecken, soweit

  • die Abgabenordnung
  • das Gewerbesteuergesetz
  • das Grundsteuergesetz
  • das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz
  • das Absatzförderungsgesetz
  • das Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz
  • die Abgabensatzungen der Verbandsgemeinde Wonnegau
  • die Gewerbeordnung

unmittelbar oder mittelbar anzuwenden sind.

Im Verfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind anonymisierte und pseudoanonymisierte Daten. Wenn Behörden personenbezogene Daten verarbeiten, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erheben, speichern, verwenden, übermitteln, zum Abruf bereitstellen oder löschen.

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung (Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO)

2. Datenschutzbeauftragter

3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO)

Die Verbandsgemeinde Wonnegau benötigt personenbezogene Daten, um ihre gesetzlich vorgesehene Aufgabe zu erfüllen, Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 der Abgabenordnung). Die personenbezogenen Daten werden in dem Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden (§ 29b der Abgabenordnung). Nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen, dürfen die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nicht-steuerliche Zwecke von der Verbandsgemeinde Wonnegau verarbeitet werden (Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 der Abgabenordnung).

Die Erhebung von personenbezogenen Daten für Gewerbemeldungen erfolgt nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Die Weiterverarbeitung von diesen Daten ergibt sich ebenfalls aus § 14 GewO. Die Übermittlung von Gewerbemeldedaten an die in § 14 GewO genannten Empfänger erfolgt an die zentrale Plattform ZPV Gewerbe RLP, die dann die Weiterverteilung vornimmt.

4. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten

Es werden insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

  • Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z. B. Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Steuernummer, E-Mail-Adresse, Telefonnummer.
  • Für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) erforderliche Angaben, z.B. Größe und Lage der Wohnung/Grundbesitz, Höhe der Miete, Anzahl der Mitbewohner, Informationen zum Arbeitgeber, Informationen zur Hauptwohnung, Einspielergebnis von Glücksspielgeräten, Informationen zu Tanzveranstaltungen, Jahresjagdpacht, Weinbergsflächen.
  • Von Dritten übersandte Berechnungsgrundlagen (z.B. Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide):
  • Nebenwohnungen
  • Familienstand und Kinder
  • Vertretungsbefugte
  • Bankverbindung
  • Angaben über geleistete oder erstattete Abgaben
  • Angaben über abgegebene Steuererklärungen und gestellte Anträge
  • Rechtsbehelfe
  • Mitteilungen der Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Daten aus öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Grundbuch, Insolvenzbekanntmachung)
  • Tätigkeiten bei Gewerbemeldungen
  • Betriebsstättenanschriften
  • Weinbergsflächen, -lage.

Die personenbezogenen Daten werden in erster Linie durch die Verbandsgemeindeverwaltung bei Ihnen selbst erhoben, z. B. durch Steuererklärung, Anzeigen, Mitteilungen und Anträge. Darüber hinaus werden die personenbezogenen Daten bei Dritten erhoben, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an die Verbandsgemeinde Wonnegau verpflichtet sind (z. B. Daten im Rahmen des Mietverhältnisses durch den Vermieter, Nebenwohnungsdaten durch das zuständige Meldeamt, Behörden übermitteln Daten über Zahlungen und Verwaltungsakte, Eigentümer übermitteln Daten über Grundstücksveräußerungen, Gesellschaftsverträge, Erbverträge und Schenkungsverträge).

Außerdem erhält die Verbandsgemeinde Wonnegau steuerrelevante Informationen von anderen Finanzbehörden.

Ist ein steuerrelevanter Sachverhalt nicht mittels Hilfe der betroffenen Person aufzuklären, dürfen die betreffenden personenbezogenen Daten auch durch Nachfrage bei Dritten erhoben werden (z.B. Auskunftsersuchen bei den Arbeitgebern, Vermietern). Im Vollstreckungsverfahren können Daten bei Drittschuldnern, z.B. Kreditinstitut oder Arbeitgebern, erhoben werden. Zudem dürfen öffentlich zugängliche Informationen (z.B. aus dem Internet, aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Bekanntmachungen) verarbeitet werden.

Alle personenbezogenen Daten, die in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen nur dann an andere Personen oder Stellen (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder andere Behörden) weitergeben werden, wenn die betroffene Person dem zugestimmt hat oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist (z. B. Mitteilung im Rahmen der Grundsteuer und Gewerbesteuer an die für die Festsetzung der Grundsteuer- bzw. der Gewerbesteuermessbeträge zuständigen Finanzämter; Mitteilungen an statistische Behörden, soweit dies erforderlich ist).

5. Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DS-GVO)

Personenbezogene Daten sind seitens der Verbandsgemeinde Wonnegau solange zu speichern, wie sie für das Verfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 – 171 Abgabenordnung sowie §§ 228 – 232 Abgabenordnung) und die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen nach der GemHVO für Buchungsbelege.

Die betreffenden personenbezogenen Daten dürfen auch gespeichert werden, um diese für zukünftige steuerliche Verfahren zu verarbeiten (§ 88a Abgabenordnung).

6. Betroffenenrechte (Art. 13 Abs. 2 lit. c bis d DS-GVO)

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutzgrundverordnung insbesondere folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung (Art. 15 DS-GVO). In dem Auskunftsantrag sollten das Anliegen präzisiert werden, um das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z.B. Steuerart und Jahr) und zum Verfahrensabschnitt (z.B. Festsetzung, Zahlungsabwicklung, Vollstreckung) gemacht werden.
  • Recht auf Berichtigung, soweit sie betreffende Daten unrichtig oder unvollständig sind (Art. 16 DS-GVO).
  • Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, soweit eine der Voraussetzungen nach Art. 17 DS-GVO zutrifft. Der Anspruch auf Löschung hängt unter anderem davon ab, ob die betreffenden Daten von der öffentlichen Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden.

Ausnahmen vom Recht auf Löschung bestehen zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit, zur Erfüllung rechtlicher Speicherpflichten, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für öffentliche Archivzwecke, wissenschaftliche, historische und statistische Zwecke sowie zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen.

  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • insbesondere soweit die Richtigkeit der Daten bestritten wird,
  • für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit, wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet werden, die betroffene Person aber statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangt,
  • wenn die betroffene Person die Daten zur Geltendmachung oder Ausübung von Rechtsansprüchen oder zur Verteidigung gegen solche benötigt werden und deshalb nicht gelöscht werden können,
  • oder wenn bei einem Widerspruch nach Art. 21 noch nicht feststeht, ob die berechtigten Interessen des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z.B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht.

  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten aus persönlichen Gründen, soweit kein zwingendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht das die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegt, oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Art. 21 DS-GVO) dient.

Die verantwortliche Stelle kann dem jedoch nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift sie zur Verarbeitung verpflichtet (z.B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens, Führung des Gewerberegisters).

7. Beschwerderecht (Art. 13 Abs. 1 lit. e DS-GVO)

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Bei folgenden Datenschutzaufsichtsbehörden kann Beschwerde eingelegt werden:

Im Rahmen der Gewerbesteuer- und Grundsteuerveranlagung:

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
53117 Bonn

Telefon: 02 28 / 99 77 99–0
Fax: 02 28 / 99 77 99-5550

E-Mail: E-Mail-Link Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Im Rahmen der sonstigen kommunalen Abgaben:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Hintere Bleiche 34
55116 Mainz

Telefon: 0 61 31 / 208-2449
Fax: 0 61 31 / 208-2497

E-Mail: E-Mail-Link Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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