Grundsteuer festsetzen

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand anknüpft. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist, soweit keine Steuerbefreiung greift, der im Inland liegende Grundbesitz.

Steuergegenstand ist der Grundbesitz und zwar

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
  • Grundstücke (Grundsteuer B) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke.

Allgemeiner Hinweis: Im sogenannten Interimszeitraum von 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 werden sowohl Einheitswerte nach bisherigem Recht als auch Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgesetzten Grundsteuermessbeträge entfalten ihre steuerliche Wirkung ab dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr (Hauptveranlagung 2025). Die auf Basis der Einheitswerte festgesetzten Grundsteuermessbeträge gelten noch bis zum Ende des Jahres 2024.

Grundsteuer in der Verbandsgemeinde Wonnegau

Die Grundsteuer wird von allen Haus- und Grundstückseigentümern erhoben. Es wird zwischen Grundsteuer A für landwirtschaftliche Flächen und Betriebsgebäude und die Grundsteuer B für Bauplätze und bebaute Grundstücke unterschieden.
 
Berechnung der Grundsteuer:
 
Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde
 

Der Messbetrag wird durch das Finanzamt per Grundsteuer-Messbescheid mitgeteilt. Dem Grundsteuermessbescheid geht eine Einheitswertermittlung des Finanzamtes voraus. Den Hebesatz legt jede Ortsgemeinde selbst fest (meist durch Beschluss des Ortsgemeinderates oder im Rahmen der Haushaltssatzung).
 
Die Erhebung der Grundsteuer wird jährlich in vier Raten vorgenommen. Eine Besonderheit gilt im Falle einer Veräußerung. Die Grundsteuer wird erst ab dem 01.01. des folgenden Jahres vom neuen Eigentümer erhoben. Für die Zeit vom Verkauf bis zum 31.12. des Jahres hat der Verkäufer meist aufgrund von privatrechtlichen Regelungen im Kaufvertrag einen Anspruch gegen den Erwerber auf Erstattung der anteilligen Grundsteuer.
 
Bitte beachten Sie, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, dem Finanzamt Gebäudeänderungen / Umbaumaßnahmen mitzuteilen. Nach einer solchen Änderung wird der Einheitswert neu ermittelt.

Verfahrensablauf

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

Die Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts (Stufe 1) und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Stufe 2) erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt.

Die Festsetzung der Grundsteuer (Stufe 3) erfolgt durch die Gemeinde. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. die Grundsteuer B an und bestimmt so die zu entrichtende Grundsteuer.

Mit Wirkung (frühestens) ab dem 01.01.2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke für Zwecke der Baulandmobilisierung einen Sonderhebesatz (sog. Grundsteuer C) festsetzen.

Ansprechpunkt

Für Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich an die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist.

Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, zum Einheitswert oder zum Grundsteuerwert wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

Rechtsgrundlage(n)