Wohnberechtigungsschein
Vermieter, die zu vermietende Wohnungen über ein öffentliches Darlehen (Förderwege) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten.
Dieser Personenkreis muss sich bei einer Bewerbung um eine solche öffentlich geförderte Wohnung dem Vermieter gegenüber durch einen sogenannten Wohnberechtigungsschein legitimieren.
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Als Wohnungssuchender gilt, wer sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen und die hierfür erforderliche Wohnung sucht.
Haushaltsangehörige sind:
- Der Antragsteller
- Der Ehegatte
- Der Lebenspartner
- Der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie
- Indizien für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft sind unter anderem ein gemeinsames Kind, bereits bisher gemeinsames Wohnen, gemeinsame Kontoführung, Bildung gemeinsamen Vermögens. Auch ohne Vorliegen solcher Indizien kann jedoch von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Darlegung der gemeinsamen Lebensplanung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände plausibel erscheint.
- Pflegekinder
- Zum Haushalt rechnen ebenfalls die Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen
- Zum Haushalt ist auch ein Kind zu rechnen, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung erwartet wird.
Haushaltsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten, können mitberücksichtigt werden, sofern ihre Übersiedlung auf längere Dauer in die Bundesrepublik innerhalb der nächsten 6 Monate mit Sicherheit bevorsteht und bei ihnen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen längeren Aufenthalt erfüllt sind.
Wohnungssuchende müssen grundsätzlich volljährig sein. Bei der Erteilung an Minderjährige ist zu beachten, dass nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Wohnsitz gegründet werden kann.
Bei Studenten, die für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Personen unterstützt werden ist zu vermuten, dass sie nur vorübergehend von diesem Haushalt abwesend sind und deshalb keinen selbständigen Haushalt führen können.
Als Wohnungssuchende gelten auch Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind auf Dauer einen selbständigen Haushalt zu führen. Hierbei benötigen EU-Bürger und deren Familienangehörige keinen Aufenthaltstitel. Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Wohnberechtigung ausgestellt werden, wenn ein berechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens einem Jahr ab der Antragstellung gegeben ist.
Der Wohnberechtigungsschein ist einkommensabhängig.
Als Höchstgrenze der Wohnungsgröße gelten folgende Werte:
Anzahl der Personen |
Wohnungsgröße in m² |
oder Wohnräume zzgl. Küche (bis 15 m² sonst. Wohnraum) |
1 |
50 |
1 |
2 |
60 |
2 |
3 |
80 |
3 |
4 |
90 |
4 |
jede weitere |
zzgl. je 15 |
zzgl. 1 Wohnraum |
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein wird von der Behörde erteilt, in der der Antragssteller gemeldet ist.
Ein spezieller Wohnberechtigungsschein (spezielle für eine bestimmte Wohnung) wird von der Behörde erteilt, in der sich die Wohnung befindet.
Zur Beantragung ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Dabei werden auch die erforderlichen Unterlagen erläutert.
Volltext
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.
Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:
-
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen. -
Spezieller Wohnberechtigungsschein
Wohnungsinteressenten bewerben sich - unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen - um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.
In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Frist
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Zuständige Stelle
Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.