Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wonnegau für die Haushaltsjahre 2025 / 2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 24.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 15.05.2025, Az. 20-2/11821-06-901-11/dz, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2025

2026

1. im Ergebnishaushalt

1.1 der Gesamtbetrag der Erträge auf

14.965.104 €

14.975.366 €

1.2 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

15.214.209 €

15.419.120 €

1.3 der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

-249.105 €

-443.754 €

2. im Finanzhaushalt

2.1 der Saldo der ordentlichen u. außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

+1.082.766 €

+299.383 €

2.2 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.871.591 €

2.358.591 €

2.3 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

20.050.020 €

12.536.800 €

2.4 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-16.178.429 €

-10.178.209 €

2.5 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

+15.095.663 €

+9.878.826 €

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

  2025 2026
zinslose Kredite auf 0 € 0 €
verzinste Kredite auf 4.990.000 € 5.180.000 €
zusammen auf 4.990.000 € 5.180.000 €

Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

  2025 2026
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 1.000.000 € 1.000.000 €

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

  2025 2026
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen    
Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau 5.700.000 € 6.050.000 €
2. Kredite zur Liquiditätssicherung    
Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau 1.000.000 € 1.000.000 €

Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.

3. Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau

0 €

0 €

§ 6
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Mai 2020 (GVBl. S. 158) wie folgt festgesetzt:

Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau

Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Wonnegau vom 19.12.2012, wurden die Abwassereinrichtungen der Stadt Osthofen und der ehemaligen Verbandsgemeinde Westhofen bis zum 31.12.2023 als getrennte Einrichtungen behandelt. Der Zusammenschluss der Betriebszweige erfolgte zum 01. Januar 2024, sodass es ab dem Jahr 2024 nur noch einheitliche Gebühren für die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau gibt.

1. Laufende Entgelte

2025

2026

1.1

Grundgebühren

Haushalte, Gewerbe, öffentliche Einrichtungen

Grundbetrag bis zu zwei Wohneinheiten

80,00 €

80,00 €

je weiterer Wohneinheit

40,00 €

40,00 €

je Einwohnergleichwert

20,00 €

20,00 €

Weinbau/Weinhandel/Weinbetriebe/Brennerei je angefangene 500 m² selbst

bewirtschaftete Weinbergsfläche bzw. je 750 l angekauften Most/Wein

- mit Trubstoffrückhaltung / mit Ablieferung

2,00 €

2,00 €

- ohne Trubstoffrückhaltung / ohne Ablieferung

6,00 €

6,00 €

1.2

Kanalbenutzungsgebühr Schmutzwasser je m³

1,73 €

1,73 €

1.3

wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenentwässerung

je m² zulässige Abflussfläche

0,70 €

0,70 €

1.4

Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der
Gemeindestraßen

laufender Kostenanteil Straßenfläche Vorausleistung je m²

(Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Nachkalkulation 2024)

0,84 €

0,84 €

Der Verbandsgemeinderat beschließt darüber hinaus, Vorauszahlungen auf laufende Entgelte zu erheben. Grundlage für die Berechnung bilden die Messbeträge der letzten Abrechnung und die Gebühren- und Beitragssätze des laufenden Jahres.

2. Einmaliger Beitrag:

2025

2026

2.1

Einmalige Beiträge Schmutzwasser

Grundstücksgröße mit Zuschlägen für Vollgeschosse je m²

5,40 €

5,40 €

2.2

Einmalige Beiträge Oberflächenwasser

Beitragssatz ist die mit Abflussbeiwerten vervielfachte Grundstücksfläche je m²

18,68 €

18,68 €

2.3

Investitionskostenanteile Gemeindestraßen

Betrag je m² entwässerte Straßenfläche

28,83 €

28,83 €

§ 7
Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für

  2025 2026
1. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A mit 32,50 v.H. 32,50 v.H.
2. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B mit 32,50 v.H. 32,50 v.H.
3. Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer 32,50 v.H. 32,50 v.H.
4. Steuerkraftmesszahlen Gemeindeanteile an der Einkommensteuer, Ausgleichsleistungen nach § 28 LFAG, Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 32,50 v.H. 32,50 v.H.
5. Schlüsselzuweisung A und Zuweisung für zentrale Orte 32,50 v.H. 32,50 v.H.

Die Verbandsgemeindeumlage ist in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

§ 8
Eigenkapital

Das Eigenkapital zum 31.12.2023 (letzter geprüfter Jahresabschluss) der Verbandsgemeinde Wonnegau betrug 25.684.664,54 €. Eine Schlussbilanz zum 31.12.2024 besteht derzeit noch nicht.


§ 9
Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10
Altersteilzeit

Altersteilzeit ist im Rahmen der jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen zulässig.

§ 11
Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

  2025 2026
1. für Leistungsstufen 0,00 € 0,00 €
2. für Leistungsprämien und Leistungszahlungen 2.000,00 € 2.000,00 €

§ 12
Verteilungsregelung für Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlage
im Abwasserbereich

Die Verteilung der Kapazitätsanteile für die Berechnung von Baukostenzuschüssen und laufenden Betriebskostenumlagen werden wie folgt festgesetzt:

  1. 1.   Verteilungsregelungen Produkt 5382. Seebach

Die Abwasserbeseitigungseinrichtung erhebt für das Produkt 5382 - Seebach - Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlagen gemäß § 4 in Verbindung mit § 6 der Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Wonnegau und der Verbandsgemeinde Alzey-Land vom 30.12.2016. Die Verteilungsregeln gelten ab 01.01.2017.

1.1      Bei der Verteilung von Kosten nach Einwohnergleichwerten werden folgende Kapazitätsanteile festgesetzt:

Verbandsgemeinde Alzey-Land      - Dintesheim                 380 E/EGW

                                                         - Eppelsheim             2.130 E/EGW

                                                         - Flomborn                1.880 E/EGW

                                                         - Ober-Flörsheim      2.070 E/EGW   =      6.460 E/EGW

Verbandsgemeinde Wonnegau       - Gundersheim          4.270 E/EGW

(Betriebszweig Westhofen)             - Hangen-Weisheim  1.550 E/EGW

                                                         - Hochborn                1.150 E/EGW

                                                         - Westhofen            11.440 E/EGW   =    18.410 E/EGW

                                                                                                                          24.870 E/EGW

1.2   Bei der Kostenverteilung nach dem Trockenwetterzufluss werden die nach der genehmigten Planung ermittelten Werte wie folgt angesetzt:

            - Verbandsgemeinde Alzey-Land                                                                         20,90 l/s

            - Verbandsgemeinde Wonnegau                                                                         42,38 l/s

                                                                                                                                          63,28 l/s

1.3   Bei der Kostenverteilung für das Oberflächenwasser wird u.a. das nach der Planung zugrunde gelegte reduzierte Gesamteinzugsgebiet (A red) angesetzt. Die Flächen verteilen sich wie folgt:

-   Verbandsgemeinde Alzey-Land                                                                    63,20 ha

-   Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen)                      102,42 ha

                                                                                                                     165,62 ha

  1. 2.   Verteilungsregelungen Produkt 5383. Riederbach

Die Abwasserbeseitigungseinrichtung erhebt für das Produkt 5383 - Riederbach - Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlagen gemäß § 4 in Verbindung mit § 6 der Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Wonnegau und der Verbandsgemeinde Eich vom 22.11.2017. Die Verteilungsregeln gelten ab 01.01.2018.

2.1      Bei der Verteilung von Kosten nach Einwohnergleichwerten werden folgende Kapazitätsanteile festgesetzt:

Verbandsgemeinde Eich                        - Mettenheim                             4.030 E/EGW

Verbandsgemeinde Wonnegau              - Bechtheim                               7.940 E/EGW

                                                                - Monzernheim                          1.670 E/EGW

                                                                                                                  9.610 E/EGW

Gesamt                                                                                                   13.640 E/EGW

2.2   Bei der Kostenverteilung nach dem Trockenwetterzufluss werden die nach der genehmigten Planung ermittelten Werte wie folgt angesetzt:

- Verbandsgemeinde Eich                                                                                     7,8 l/s

- Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen)                            22,1 l/s

                                                                                                                             29,9 l/s

2.3   Bei der Kostenverteilung für das Oberflächenwasser wird u.a. das nach der Planung zugrunde gelegte reduzierte Gesamteinzugsgebiet (A red) angesetzt. Die Flächen verteilen sich wie folgt:

-   Verbandsgemeinde Eich                                                                               11,17 ha

-   Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen)                        54,85 ha

                                                                                                                       66,02 ha

67574 Osthofen, den 22.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Wonnegau für die Haushaltsjahre 2025/2026 und der Doppelwirtschaftsplan der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau 2025/2026 liegen in der Zeit von Montag, dem 26.05.2025 bis einschließlich Mittwoch, den 04.06.2025, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 16 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienstsitz Westhofen, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Osthofen, den 23.05.2025
Wagner
Bürgermeister