Wiederaufbaukasse

Der Beitrag zur Wiederaufbaukasse wird von der Verbandsgemeinde Wonnegau für die Wiederaufbaukasse erhoben und stellt daher nur einen durchlaufenden Posten dar.

Die Wiederaufbaukasse Rheinland-Pfalz hat nach dem Weinbergsaufbaugesetz die Aufgaben, zur Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Winzerbetriebe beizutragen und insbesondere den planmässigen Wiederaufbau von Rebflächen vorzubereiten und zu fördern, desweiteren die Gewährung von Überbrückungsdarlehen für Erzeugergemeinschaften für Wein sowie die Gewährung von Erntebergungsfinanzierung für Winzergenossenschaften.

Nähere Informationen erhalten Sie hier: Landwirtschaftskammer RLP

Weinfonds und Weinabsatzförderung

Diese Abgabe stellt für die Verbandsgemeinde Wonnegau nur einen durchlaufenden Posten dar. Die erhobenen Beiträge werden an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz abgeführt. Erhoben werden diese auf der Grundlage des Weingesetztes (WeinG) und des Absatzförderungsgesetzes (AbsFördG).
 
 
Nähere Auskünfte erhalten Sie hier: Landwirtschaftskammer RLP

Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird erhoben für das Vorhalten so genannter Spiel-, Geschicklichkeites-, Schau-, Scherz- oder ähnlicher Geräte.
 
Vergnügungssteuerpflichtig ist die aufstellende Firma. Die Aufstellung ist der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau sofort schriftlich anzuzeigen. Die jeweiligen Beiträge sind der Vergnügungssteuersatzung zu entnehmen: Vergnügungssteuersatzung

Ansprechperson  

Glaser, Beate
Telefon: 06244/5908-212
Telefax: 06244/5908-299
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Hamscher, Yara
Telefon: 06244/5908-211
Telefax: 06244/5908-299
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Fragomeli, Gina
Telefon: 06244/5908-222
Telefax: 06244/5908-299
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Stundungen

Sie haben einen Beitragsbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau erhalten, sind aber zur Zeit nicht in der Lage, diesen Beitrag zu zahlen? Oder haben Sie unerwartet einen Steuerbescheid oder einen sonstigen Abgabenbescheid erhalten? Sie können sich die Beiträge stunden lassen.

Eine Stundung bedeutet grundsätzlich das Hinausschieben der Fälligkeit. Dementsprechend können Sie Ratenzahlungen vereinbaren oder den Gesamtbetrag etwas später zahlen.

Wichtig: der Stundungsantrag MUSS vor der Fälligkeit gestellt werden!

Stundung von Beiträgen
Bei den angesprochenen Beiträgen könnte es sich um Kanalbaubeiträge oder um Straßenbaubeiträge handeln (Ausbau- oder Erschließungsbeiträge). Informationen über die Verzinsung erhalten Sie bei der Ansprechperson.

Bei einer Laufzeit von mehr als vier Jahren wird die Stundung zur “Verrentung”. Der Zinssatz steht hierbei in Abhängigkeit vom jeweils aktuellen Leitzinssatz der Bundesbank. Beim Straßenbaubeitrag liegt der Zinssatz für die Verrentung 2 % über dem Leitzinssatz, beim Kanalbaubeitrag 1,5 % über dem Leitzinssatz.

Die Zinsen werden nachträglich erhoben, sobald die Hauptschuld gezahlt ist. Auf Zinsen unter 10 € wird verzichtet.

Bei einer Stundung, die sich über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre erstreckt, werden zusätzlich die Einkommensverhältnisse des Antragstellers geprüft. Ein Stundungsantrag muss in jedem Fall eine Begründung enthalten.

Stundung von sonstigen Abgaben
Andere Stundungen (z.B. Steuern und laufende Gebühren) sollten die Laufzeit von einem Jahr nicht überschreiten, weil diese Abgaben meist jährlich wiederkehren. Der Stundungsantrag ist auch hier zu begründen.

Ansprechperson  

Straßenbaubeiträge


Wiener, Achim
Telefon: 06242/5004-303
Telefax: 06242/5004-399
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Kanalbaubeiträge


Schmitt, Jürgen
Telefon: 06244/5908-405
Telefax: 06244/5908-499
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Kindergartenbeiträge

Für Kinder ab zwei Jahren fallen keine Beiträge für den Besuch der Kindertagesstätte an. Für Kinder unter zwei Jahren werden die Beiträge anhand des bereinigten Netto-Einkommens berechnet.

Die genaue Höhe der Kosten erfahren Sie von den Kindertagesstätten selbst oder bei unserer Ansprechperson.

Ansprechperson

Babel, Anita
Telefon: 06244/5908-512
Telefax: 06244/5908-598
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Kanalbaubeiträge

Kanalbaubeiträge werden bei erstmaliger Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung von den betreffenden Grundstückseigentümern eingefordert.
 
Der Kanalbaubeitrag setzt sich zusammen aus dem Schmutzwasserbeitrag von derzeit 2.329,50 € (bis 2 Wohneinheiten) zuzüglich dem Oberflächenwasserbeitrag (Grundstücksfläche x 0,4 x 6,72 €). In dieser Höhe ist der Beitrag überall dort zu zahlen, wo ein Mischkanal besteht (also Schmutzwasser und Oberflächenwasser in den Kanal aufgenommen werden).
 
In den meisten Neubaugebieten wird eine Trennkanalisation hergstellt; es ist nur ein Schmutzwasserkanal vorhanden: Oberflächenwasser sollte (immer) auf den Grundstück verbleiben.

Ansprechperson

Schmitt, Jürgen
Telefon: 06244/5908-405
Telefax: 06244/5908-499
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Hundesteuer

Allgemeines
Für alle Hunde besteht grundsätzlich eine Hundesteuerpflicht. Die Höhe der Hundesteuer differiert in den einzelnen Ortsgemeinden, denn jede Ortsgemeinde hat eine eigene Hundesteuersatzung, in der Näheres zur Steuerpflicht geregelt wird. Als Nachweis der Anmeldung des Hundes gilt der Ihnen zugestellte Steuerbescheid.
 
In allen Ortsgemeinden erhalten Sie zusätzlich Hundesteuermarken, die das Tier an seinem Halsband tragen muss, sofern es das Privatgrundstück verlässt. Die Hundesteuermarke ist dauerhaft gültig. Sollten Sie die Hundesteuermarke verlieren, so erhalten Sie bei uns gegen eine Verwaltungsgebühr von 7,50 € eine neue Marke. 

Beginn und Ende der Hundesteuer
Die Hundesteuerpflicht beginnt mit Anfang des folgenden Monats, sobald Sie einen Hund in Ihren Haushalt oder Betrieb aufgenommen haben. Welpen sind bis zum dritten Lebensmonat steuerfrei.
 
Beendet wird die Hundesteuerpflicht mit Ablauf des Monats in dem ihr Hund abgegeben wird oder verstirbt. Würden Sie Ihren Hund im Monat August abgeben, wäre das Ende der Steuerpflicht der 31. August. Sollten Sie sich allerdings im gleichen Monat einen anderen Hund zulegen, erfolgt keine Unterbrechung der Hundesteuerpflicht.
 
Die Vorschriften für das An- und Abmelden von Hunden finden auch Anwendung auf einen Wohnungswechsel (Umzug).
 
Hundesteuer für gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde)
Die Definition ab wann ein Hund als gefährlich gilt, wurde durch eine gesetzliche Regelung des Landes Rheinland-Pfalz vorgenommen. Hundehalter solcher Tiere werden mit einem erhöhten Steuersatz belegt.
 
Hundesteuerermäßigung
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, eine Ermäßigung der Hundesteuer zu beantragen.
 
1) Es handelt sich um einen Wachhund
Als Wachhund zählen nur Hunde, die sich auf einem Grundstück aufhalten, welches 200 Meter von der letzten Ortsbebauung entfernt liegt (z.B. Aussiedlerhöfe). In diesem Fall wird die reguläre Hundesteuer um 50% ermäßigt.
 
2) Sie sind Hundezüchter und halten die Hunde in einem Zwinger
In diesem Fall nennt sich die zu entrichtende Steuer "Zwingersteuer". Sie beträgt das Zweifache des Satzes für den ersten Hund. Um in den Genuss dieser Steuerermäßigung zu kommen, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine gewerbsmäßige Hundezucht betreiben. Zudem ist alle zwei Jahre ein Nachweis über mindestens einen Wurf zu erbringen.
 

Ansprechperson  

Glaser, Beate
Telefon: 06244/5908-212
Telefax: 06244/5908-299
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Hamscher, Yara
Telefon: 06244/5908-211
Telefax: 06244/5908-299
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Fragomeli, Gina
Telefon: 06244/5908-222
Telefax: 06244/5908-299
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Grundsteuer

Die Grundsteuer wird von allen Haus- und Grundstückseigentümern erhoben.
 
Es wird zwischen Grundsteuer A für landwirtschaftliche Flächen und Betriebsgebäude und die Grundsteuer B für Bauplätze und bebaute Grundstücke unterschieden.
 
Berechnung der Grundsteuer:
 
Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde
 
Der Messbetrag wird durch das Finanzamt per Grundsteuer-Messbescheid mitgeteilt. Dem Grundsteuermessbescheid geht eine Einheitswertermittlung des Finanzamtes voraus. Den Hebesatz legt jede Ortsgemeinde selbst fest (meist durch Beschluss des Ortsgemeinderates oder im Rahmen der Haushaltssatzung).
 
Die Erhebung der Grundsteuer wird jährlich in vier Raten vorgenommen. Eine Besonderheit gilt im Falle einer Veräußerung. Die Grundsteuer wird erst ab dem 01.01. des folgenden Jahres vom neuen Eigentümer erhoben. Für die Zeit vom Verkauf bis zum 31.12. des Jahres hat der Verkäufer meist aufgrund von privatrechtlichen Regelungen im Kaufvertrag einen Anspruch gegen den Erwerber auf Erstattung der anteilligen Grundsteuer.
 
Bitte beachten Sie, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, dem Finanzamt Gebäudeänderungen / Umbaumaßnahmen mitzuteilen. Nach einer solchen Änderung wird der Einheitswert neu ermittelt.

Ansprechperson  

Glaser, Beate
Telefon: 06244/5908-212
Telefax: 06244/5908-299
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Hamscher, Yara
Telefon: 06244/5908-211
Telefax: 06244/5908-299
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Fragomeli, Gina
Telefon: 06244/5908-222
Telefax: 06244/5908-299
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Gewerbesteuer

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt aus einem Messbetrag, den das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden durch den Gewerbesteuermessbescheid festsetzt, und dem aktuellen Hebesatz (festgesetzt in %) der jeweiligen Ortsgemeinde.
 
Ansprechperson  

Glaser, Beate
Telefon: 06244/5908-212
Telefax: 06244/5908-299
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Hamscher, Yara
Telefon: 06244/5908-211
Telefax: 06244/5908-299
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Fragomeli, Gina
Telefon: 06244/5908-222
Telefax: 06244/5908-299
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Friedhofsgebühren

Für eine Bestattung fallen unter anderem auch Friedhofsgebühren an. Diese sind je nach der Ortsgemeinde, auf deren Friedhof die Bestattung erfolgt, sehr verschieden. Jede Ortsgemeinde hat eine eigene Friedhofsgebührensatzung.
 
Die Gebühren berechnen sich nach der Art des gewählten Grabes. Es könnte sich um eine Kindergrabstätte, eine Reihengrabstätte, eine Wahlgrabstätte oder einen Urnengrabstätte handeln. Zusäztlich fallen (außer den Nutzungsgebühren für die Grabstätte selbst) die Gebühren für die Grabherstellung, die Nutzung der gemeindeeigenen Friedhofshalle, usw. an.
 
Da jede Ortsgemeinde eigene Friedhofsgebühren kalkuliert und in einer entsprechenden Satzung veröffentlicht, sei an dieser Stelle auf die jeweilige Gebührensatzung der Ortsgemeinden hingewiesen. Die endgültige Gebührenfestsetzung erfolgt per Bescheid.

Ansprechperson  

Bork, Ilka
Telefon: 06242/5004-305
Telefax: 06242/5004-399
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Ausbau- und Erschließungsbeiträge

Ausbaubeiträge
Ausbaubeiträge werden für Straßenbaumaßnahmen erhoben, die der Erhaltung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße dienen.

Im Gebiet der Verbandsgemeinde Wonnegau gibt es zwei Arten der Erhebung:
 
  1. Einmalige Ausbaubeiträge
    Hier zahlen die Anlieger die Beiträge ihrer Straße.
  2. Wiederkehrende Beiträge:
    Bei den Wiederkehrenden Beiträgen wird die gesamte Ortslage zum Abrechnungsbereich. Jeder Grundstückseigentümer in der betreffenden Ortsgemeinde beteiligt sich an der Straßenbaumaßnahme im gesamten Ort. Dieses Verfahren wird in allen Ortsgemeinden angewandt.
 
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben. Die Kosten eines solchen Neubaus werden auf die Anliegergrundstücke der betreffenden Straße umgelegt.
 
Grundlage für die Beitragspflicht ist die gewichtete Grundstücksfläche; diese berechnet sich nach der Formel:
 
Grundstücksfläche x Faktor für die Anzahl möglicher Vollgeschosse.
 
Ansprechperson  

Wiener, Achim
Telefon: 06242/5004-303
Telefax: 06242/5004-399
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