Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hochborn für die Jahre 2022 / 2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57), in seiner Sitzung am 10.03.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Verfügung der Kreisverwaltung Alzey-Worms als Aufsichtsbehörde vom 10.05.2022 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
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§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
2022 |
2023 |
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zinslose Kredite auf |
0,00 € |
0,00 € |
verzinste Kredite auf |
230.000,00 € |
315.000,00 € |
zusammen auf |
0,00 € |
0,00 € |
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
2022 |
2023 |
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Grundsteuer A auf |
300 v.H. |
300 v.H. |
Grundsteuer B auf |
365 v.H. |
365 v.H. |
Gewerbesteuer auf |
365 v.H. |
365 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden |
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für den ersten Hund |
42,00 € |
42,00 € |
für den zweiten Hund |
48,00 € |
48,00 € |
für jeden weiteren Hund |
54,00 € |
54,00 € |
für jeden gefährlichen Hund |
600,00 € |
600,00 € |
§ 5
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 1.038.588,70 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 steht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses fest.
§ 6
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 15.01.2008).
Hochborn, den 19.05.2022
Balz
Ortsbürgermeisterin
Offenlage des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Hochborn für die Haushaltsjahre 2022/2023 liegt in der Zeit von Montag, dem 30.05.2022, bis einschließlich Mittwoch, dem 07. Juni 2022, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6
GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 3 GemO i.d.F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Hochborn, den 19.05.2022
Balz
Ortsbürgermeisterin