Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hochborn für die Jahre 2024 / 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 27. Februar 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

     

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

     

Festgesetzt werden

   
 

2024

2025

1. im Ergebnishaushalt

     

der Gesamtbetrag der Erträge auf

654.710,00

688.068,00

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

680.670,00

680.958,00

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

-25.960,00

7.110,00

     
     

2. im Finanzhaushalt

   
     

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

+19.125,00

13.880,00

     

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

103.000,00

478.000,00

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

35.200,00

540.200,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

+67.800,00

-62.200,00

     

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-86.925,00

-48.320,00

     
   
     

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2024

        2025

zinslose Kredite auf

0,00 €

         0,00 €

verzinste Kredite auf

0,00 €

         60.000,00 €

zusammen auf

0,00 €

         0,00 €

Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

 

 

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

 

           

 

 

 

     

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2024

2025

     

Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

     

Grundsteuer B auf

465 v.H.

 465 v.H.

     

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

 380 v.H.

     

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

   
     

für den ersten Hund

42,00 €

42,00 €

für den zweiten Hund

48,00 €

48,00 €

für jeden weiteren Hund

54,00 €

54,00 €

für jeden gefährlichen Hund

600,00 €

600,00 €

 § 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 1.075.415,59 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 steht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses fest.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 15.01.2008).

Hochborn, den 27.03.2024
Balz
Ortsbürgermeisterin

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Hochborn für die Haushaltsjahre 2024/2025 liegt in der Zeit von Montag, dem 08.04.2024, bis einschließlich Dienstag, dem 16. April 2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 3 GemO i.d.F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Westhofen, den 27.03.2024
Wagner
Bürgermeister

Investor gesucht!

Die Ortsgemeinde Hochborn beabsichtigt die Entwicklung des Wohnbaugebietes „An den Wiesen“. Vorgesehen ist die Herstellung eines Wohnbaugebietes mit 16 Einfamilienhäusern und einem Reihenhausriegel. Der Gebäuderiegel dient zugleich dem Schallschutz gegenüber dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb.

Für den Bau der Reihenhauskette wird ein Investor gesucht, welcher das Grundstück von der Ortsgemeinde erwirbt und zu den Vorgaben des Bebauungsplans, insbesondere den Schallschutzbestimmungen, entwickelt bzw. bebaut. Es handelt sich um ein Grundstück mit 1.633 m² Gesamtfläche. Der entsprechende Bebauungsplan ist hier einsehbar. Der Verkaufspreis ist verhandelbar.

Es besteht die Möglichkeit, abweichende Konzepte zum klassischen Reihenhaus umzusetzen, sofern die Schallschutzproblematik gelöst wird. Der Entwicklung von sozial gefördertem Wohnraum steht die Ortsgemeinde offen gegenüber.

Interessierte Bewerber können sich sowohl bei der Ortsgemeindeverwaltung zu den Sprechzeiten der Ortsbürgermeisterin (mittwochs, von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr) im Rathaus (Theodo-Authilt-Platz 1, 55234 Hochborn) als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau (Fachbereich 3) zu den allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Verwaltungsgebäude in Osthofen (Am Schneller 3, 67574 Osthofen) informieren bzw. ihre Bewerbung abgeben.

Hochborn, 05.03.2024
Ute Balz
Ortsbürgermeisterin

1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Hochborn für das Jahr 2023 vom 28.03.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

       

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegenüber

bisher

verändert

um

nunmehr

festgesetzt

auf

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

 

der Gesamtbetrag der Erträge

503.720

+100.800

604.520

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

578.190

+74.020

652.210

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

-74.470

+26.780

-47.690

       

2. im Finanzhaushalt

     
       

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-21.015

+16.780

-4.235

       

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

103.000

0

103.000

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

420.200

+170.000

590.200

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit

-317.200

       -170.000

-487.200

 

     

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit

+338.215

+153.220

+491.435

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

von bisher

auf neu

zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite auf

315.000,00 €

485.000,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €

 § 3 Verpflichtungsermächtigungen

Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

 § 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

 

 

von bisher

auf neu

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

138.840,00 €

30.475,00 €

 § 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:

  • Grundsteuer A von bisher 300 v.H. auf 345 v.H.
  • Grundsteuer B von bisher 365 v.H. auf 465 v.H.
  • Gewerbesteuer von bisher 365 v.H. auf 380 v.H.

 § 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 1.034.068,60 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 steht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses fest.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Westhofen, den 14.07.2023
Balz
Ortsbürgermeisterin

Offenlage des 1. Nachtagshaushaltsplanes

Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Hochborn für das Haushaltsjahr 2023 liegt in der Zeit von Montag, dem 17.07.2023 bis einschließlich Dienstag, dem 25.07.2023, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 14.07.2023
Wagner
Bürgermeister

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hochborn für die Jahre 2022 / 2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57), in seiner Sitzung am 10.03.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Verfügung der Kreisverwaltung Alzey-Worms als Aufsichtsbehörde vom 10.05.2022 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

     

Festgesetzt werden

   
 

2022

2023

1. im Ergebnishaushalt

     

der Gesamtbetrag der Erträge auf

509.225,00

503.720,00

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

600.105,00

578.320,00

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

-90.880,00

-74.600,00

     
     

2. im Finanzhaushalt

   
     

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-35.005,00

-21.015,00

     

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

103.000,00

103.000,00

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

333.100,00

420.200,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-230.100,00

-317.200,00

     

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

265.105,00

338.215,00

     

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2022

2023

zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite auf

230.000,00 €

  315.000,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2022

2023

     

Grundsteuer A auf

300 v.H.

300 v.H.

     

Grundsteuer B auf

365 v.H.

 365 v.H.

     

Gewerbesteuer auf

365 v.H.

 365 v.H.

     

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

   
     

für den ersten Hund

42,00 €

42,00 €

für den zweiten Hund

48,00 €

48,00 €

für jeden weiteren Hund

54,00 €

54,00 €

für jeden gefährlichen Hund

600,00 €

600,00 €

§ 5

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 1.038.588,70 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 steht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses fest.

§ 6

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 15.01.2008).

Hochborn, den 19.05.2022
Balz
Ortsbürgermeisterin

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Hochborn für die Haushaltsjahre 2022/2023 liegt in der Zeit von Montag, dem 30.05.2022, bis einschließlich Mittwoch, dem 07. Juni 2022, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6

GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 3 GemO i.d.F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Hochborn, den 19.05.2022
Balz
Ortsbürgermeisterin

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