39. Sitzung des Stadtrates Osthofen am Donnerstag, dem 25. April 2024, 20:00 Uhr

Sitzungsort: Historisches Rathaus der Stadt Osthofen, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil:

 

Einwohnerfragestunde

1.

Ausschusswesen;

Nachwahl von Stellvertretenden

2.

1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Wonnegau;

Zustimmung der Stadt Osthofen gemäß § 67 Abs. 2 GemO

3.

9. Änderung des Bebauungsplans "Südost";

a) Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden

b) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen

c) Beratung und Beschlussfassung über den Satzungsbeschluss

4.

Baumaßnahmen der Stadt Osthofen;

Beratung und Beschlussfassung über die Vergaben

a) der Park and Ride - Anlage

b) der Gehwegsanierung in der Rheinstraße

c) des Ausbaus der Wilhelm-Leuschner-Straße

d) der Bepflanzung in der Lisztstraße

5.

Neubau eines Skaterparks;

Beratung und Beschlussfassung über die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3)

6.

Stadtsanierung "Stadtumbau";

Beratung und Beschlussfassung über

a) die Umbauvariante der Altbachanlage

b) die Auftragsvergabe von Planungsleistungen

7.

Stadtsanierung "Stadtumbau";

Beratung und Beschlussfassung über die Gestaltung des Parkplatzes "Schwerdstraße"

8.

Festsetzung des wiederkehrenden Beitrages Weinbergsschutz für das Haushaltsjahr 2024

9.

Antrag des Beirats für Migration und Integration auf Änderung der Satzung des Beirats

10.

Antrag der FWG-Fraktion auf Prüfung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Ladestraße

11.

Annahme von Spenden

12.

Mitteilungen und Anfragen

Nichtöffentlicher Teil:

13.

Stadtsanierung "Stadtumbau";

Beratung und Beschlussfassung über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit

14.

Grundstücksangelegenheit

15.

Modernisierungsanträge

16.

Mitteilungen und Anfragen

Osthofen, den 15.04.2024
Thomas Goller
Stadtbürgermeister

Bebauungsplan „Nr. 40 – Lorchsmühle“; Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Unterrichtungsverfahren der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die Stadt Osthofen plant die Entwicklung des Wohnbaugebietes „Nr. 40 – Lorchsmühle“ zwischen Stärkmühlweg, Lorchsmühlweg und ehemaliger SEG-Trasse am nördlichen Siedlungsrand von Osthofen. Es ist vorgesehen ein allgemeines Wohnbaugebiet auszuweisen. Dabei sollen südlich der Seebach Mehrfamilienhäuser und nördlich des Gewässers drei Einfamilienhäuser entwickelt werden können.

Für die konkrete Planung soll die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig beteiligt werden. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und vorgezogene Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (Unterrichtungsverfahren) findet in der Zeit

vom 02.04.2024 bis einschließlich 06.05.2024 statt.

Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan gekennzeichnet und umfassen die Grundstücke Gemarkung Osthofen Flur 20, Nr. 98/2, 98/4, 98/8, 98/9, 99, 100, 102/1, 103/1, 104/1, 270 (tlw.) und 271 (tlw.).

Die Planunterlagen mit ihren dazugehörigen Teilen, sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften und verwendeten DIN-Normen können sowohl bei der Stadtverwaltung Osthofen, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen während der Sprechstunden des Stadtbürgermeisters (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3 in 67574 Osthofen während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in Zimmer 3.5 (Dachgeschoss) kostenfrei zu jedermanns Einsicht eingesehen werden. Es können Anregungen vorgebracht werden. Darüber hinaus wird Gelegenheit zur Erörterung gegeben.

Osthofen, den 13.03.2023
Goller, Stadtbürgermeister

2024.03.28 Geltungsbereich

ANKÜNDIGUNG VON VERMESSUNGS- UND KARTIERUNGSARBEITEN SOWIE ORTSBESICHTIGUNGEN UND DOKUMENTATION FÜR DIE TRASSENPLANUNG

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Amprion hat als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber den gesetzlichen Auftrag, das Übertragungsnetz im Zuge der Energiewende um- und auszubauen.
Der Rhein-Main-Link ist eins dieser zentralen Netzausbauprojekte, um Deutschland bis 2045 klimaneutral mit Strom zu versorgen. Er bündelt vier Erdkabel-Gleichstromvorhaben und wird zukünftig bis zu acht Gi-gawatt regenerativ produzierten Strom von Niedersachsen nach Hessen transportieren. Neben der bereits im Gesetz (Bundesbedarfsplangesetz Nr. 82) verankerten Verbindung DC34 vom Netzverknüpfungspunkt (NVP) Suchraum Ovelgönne/Rastede/Westerstede/Wiefelstede zum NVP Bürstadt sieht der zweite Entwurf des Netzentwicklungsplans 2037/2045 die folgenden drei Verbindungen vor: DC35 vom NVP Suchraum Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede zum NVP Marxheim (Taunus) sowie die Offshore-Netzanbindungssysteme NOR-19-2 und NOR-19-3 mit den NVP im Suchraum Ried und in Kriftel. Maßgeblich für den Verlauf des Rhein-Main-Links ist ein sogenannter Präferenzraum, der von der Bundesnetzagentur erstmalig für Erdkabel-Gleichstromvorhaben ermittelt wurde.
Für die Trassenplanung und Erstellung der Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren müssen durch Amprion Vorarbeiten ausgeführt werden. Diese Vorarbeiten sind gemäß § 44 Abs. 1 EnWG durchführbar, um eine Planungsgrundlage zu schaffen. Dazu zählen Kartierungs- und Vermessungsarbeiten sowie Ortsbesichtigung und Dokumenta-tion.
Kartierungsarbeiten: Für die Erstellung der umweltfachlichen Unterlagen im bevorstehenden Planfeststellungsverfahren sind Bestandserfassungen der Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Die Kartierungen dienen dazu, Aufschluss über relevante Artvorkommen zu erhalten. Da sich die Kartierungsarbeiten am jahreszeitlichen Verlauf der Flora und Fauna orientieren und darüber hinaus der Witterung unterliegen, sind die aufgeführten Arbeiten in der Abfolge variabel.
Folgende Kartierungsarbeiten, die jedoch nicht auf allen Grundstücken erfolgen müssen, werden von der Amprion GmbH bzw. ihren Beauftragten durchgeführt:
Biotoptypenkartierung: Die Biotoptypenkartierung wird durch Begehungen und flächendeckende Inaugenscheinnahme eines potenziellen 800-m-Trassenbandes im Präferenzraum festgestellt.
Brut- und Rastvogelkartierung: Es werden mehrere Tag- und ggf. auch Nachtbegehungen innerhalb von Natura 2000-Gebieten durchge-führt.
Horst- und Höhlenbaumkartierung: Die Sichtkontrolle und Besatzüberprüfung der Horste an einzelnen Bäumen erfolgt durch Begehun-gen in der laubfreien Zeit in den Wintermonaten und ggf. ergänzend im Sommer innerhalb von Natura 2000-Gebieten.
Fledermauskartierungen: Innerhalb von Natura 2000-Gebieten wer-den durch Nachtbegehungen in den Sommermonaten Fledermäuse er-fasst.
Kartierungen von Haselmaus, Brandmaus, Fischotter, Biber, Wildkatze, Amphibien, Reptilien, Schmetterlingen, Libellen, Käfern: Tagsüber und teilweise nachts werden innerhalb von Natura 2000-Gebieten die verschiedenen Arten erfasst.
Kartierung von Fischen, Rundmäulern, Flusskrebsen und Muscheln: Begehung bzw. Bootsbefahrung von relevanten Gewässern sowohl tagsüber als auch nachts innerhalb von Natura 2000-Gebieten.
Vermessungsarbeiten: Innerhalb des Präferenzraums sind Vermessungsarbeiten, u.a. zum Abgleich von Luftbilddaten erforderlich. Im Zuge der Vorarbeiten ist die tatsächlich vorhandene Topographie vor Ort aufzunehmen. Die Arbeiten werden i.d.R. fußläufig mit üblichen tragbaren Vermessungsgeräten durchgeführt. Unter gewissen Voraus-setzungen können auch mit Vermessungstechnik ausgestattete Droh-nen die Topographie aus der Luft erfassen. In der Regel sind die Arbeiten – abhängig von den Witterungsbedingungen – innerhalb weniger Tage abgeschlossen.
Ortsbesichtigung und Dokumentation: Ziel ist es, Umweltdaten, In-formationen über Kreuzungspunkte sowie die örtlichen Gegebenheiten mit Blick auf geografische und geologische Gesichtspunkte zu ermit-teln.
Die Ortsbesichtigungen werden in der Regel durch Kleingruppen von zwei Personen mit üblichen Pkws durchgeführt. Diese nutzen öffentliche Wege und befahren Wirtschafts- und Privatwege nur dort, wo es unbedingt notwendig ist. Bei der Dokumentation werden keine besonderen Geräte eingesetzt, sondern lediglich fotografische Aufnahmen und Notizen zu den geografischen und geologischen Gegebenheiten angefertigt.
Die angekündigten Vorarbeiten dienen zur Erhebung essentieller Daten, die für die weitere Planung des Vorhabens erforderlich sind.
Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung werden den von den Untersuchungen betroffenen Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten nach § 44 Abs. 2 EnWG bekanntgemacht.
Amprion GmbH · Robert-Schuman-Straße 7 · 44263 Dortmund
Die Vorarbeiten erstrecken sich über einen Gesamtzeitraum von MÄRZ 2024 BIS MÄRZ 2025.
Die Grundstücke und landwirtschaftlichen Wege werden nur tageweise und kurzzeitig betreten bzw. letztere befahren. In der Regel sind die Mitarbeiter*innen zu Fuß unterwegs. Die Arbeiten vor Ort dauern wenige Minuten bis mehrere Stunden. Um die Flächen mit dem Fahrzeug zu erreichen, werden öffentliche, private und landwirtschaftliche Wege genutzt. Gegebenenfalls werden Flurstücke, je nach Witterung und Auf-wand, mehrmals an verschiedenen Tagen innerhalb des angegebenen Zeitraums betreten.
Ggf. werden bei der Erfassung einzelner Arten(-gruppen) Hilfsmittel eingesetzt (z. B. Ausbringen von Reusen für den Nachweis von Amphi-bien, von Reptilienmatten als Ruhestätte für Reptilien, von Haselmaustubes), die auch für eine begrenzte Zeit innerhalb der Flächen be-lassen werden.
Mit den Arbeiten haben wir die Planungsgemeinschaften Arbeitsge-meinschaft Arcadis | ILF - R-M-L, c/o Arcadis Germany GmbH, Euro-paplatz 3, 64293 Darmstadt sowie Ingenieurgemeinschaft Teamplan FBGM, Pforzheimer Str. 128b, 76275 Ettlingen beauftragt.
Eine Inanspruchnahme der Flurstücke erfolgt nur im Rahmen der oben beschriebenen Vorarbeiten und auf Grundlage des § 44 EnWG. Ge-mäß Absatz 1 müssen Eigentümer*innen und sonstige Nutzungsbe-rechtigte diese Arbeiten dulden, da sie zur Vorbereitung der Planung dienen.
Im Zuge der Arbeiten werden keine Schäden verursacht. Sollte es trotz aller Vorsicht zu Flurschäden kommen, können diese beim u.g. Kontakt angezeigt werden. Wir werden diese sodann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 44 Abs. 3 EnWG entschädigen.
Bei allen Vorarbeiten setzen wir höchste Standards für den Schutz von Mensch und Umwelt. Die Belange von Umwelt, Natur und Landschaft nehmen wir dabei sehr ernst und halten uns streng an die gesetzlichen Vorgaben. Wir versuchen zudem die temporäre Störung der Wohn- und Erholungsfunktionen während der Erkundungsphase durch vorausschauende Planung, Absprachen mit Behörden und Betroffenen sowie den Einsatz schonender Technologien so gering wie möglich zu halten.
Wir bedanken uns vorab bei allen betroffenen Eigentümer*innen und sonstigen Nutzungsberechtigten für Ihr Verständnis.
Für Rückfragen zur Bekanntmachung stehen wir Ihnen gern über un-sere Telefonhotline unter der Rufnummer: +49 6251 8263288 in den Zeiträumen - Montag: 09:00 - 20:00 Uhr - - Dienstag bis Freitag 09:00 - 18:00 Uhr -
zur Verfügung.
Sie können uns auch gerne eine Rückrufbitte zukommen lassen, wir kontaktieren Sie dann kurzfristig. Hinterlassen Sie uns dazu bitte Ihre Telefonnummer und den Terminwunsch für einen Rückruf.
DIE FOLGENDEN FLURE IM BEREICH DER GEMEINDE BECHTHEIM SIND VON DEN VORARBEITEN BETROFFEN:
Wir weisen darauf hin, dass nicht alle Flurstücke in den unten genannten Fluren zwangsläufig für die Vorarbeiten in Anspruch genommen werden. Der genaue Bedarf ergibt sich vor Ort. Eine Liste der in Anspruch zu nehmenden Flurstücke finden Sie auf unserer Projektwebsite:
https://rhein-main-link.amprion.net/Mediathek/Bekanntmachungen/

RheinMainLink 11

Gemarkung: Osthofen
Flur 1, Flur 2, Flur 3, Flur 4, Flur 5, Flur 7, Flur 8, Flur 9, Flur 10, Flur 11, Flur 12, Flur 14, Flur 15, Flur 16, Flur 17, Flur 18, Flur 19, Flur 20, Flur 21, Flur 24, Flur 25, Flur 26, Flur 27, Flur 28, Flur 29, Flur 30, Flur 31, Flur 32, Flur 34, Flur 35, Flur 36, Flur 37

Nachtragshaushaltssatzung

  1. Einsichtnahme in den Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 der Stadt Osthofen
  2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen

Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 wird am 09.01.2024 dem Stadtrat
Osthofen zugeleitet.

  1. Er liegt ab Mittwoch, den 10.01.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23 in Zimmer 17 bis zur Beschlussfassung durch den Stadtrat zur Einsichtnahme aus. Außerdem steht er hier zur Einsichtnahme bereit.
  2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Osthofen haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Mittwoch, den 10.01.2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Vorschläge zum Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, oder elektronisch an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
    einzureichen. Der Stadtrat Osthofen wird vor seinem Beschluss über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

    Westhofen, den 28.12.2023
    Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
    Wagner
    Bürgermeister

9. Teiländerung des Bebauungsplans „Nr. 11 - Südost“; Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

Der Stadtrat von Osthofen hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss für die 9. Teiländerung des Bebauungsplans „Nr. 11 - Südost“ gefasst.

Ziel des Bebauungsplanes ist es, für ein Grundstück die Art der baulichen Nutzung zu erweitern. Zukünftig sollen kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Nutzungen möglich sein.

Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan gekennzeichnet und umfasst das Grundstück Gemarkung Osthofen, Flur 10, Nr. 337.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Osthofen, 15.12.2023
Gez. Goller (DS)
Goller, Stadtbürgermeister

Aufstellung

9. Teiländerung des Bebauungsplans „Nr. 11 - Südost“; Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB sowie der Nachbargemei

Der Stadtrat von Osthofen hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 die förmliche Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 sowie § 2 Abs. 2 BauGB für das 9. Änderungsverfahren des Bebauungsplans „Nr. 11 - Südost“ beschlossen. Mit der Änderung soll die Art der baulichen Nutzung für ein Teilbereich erweitert werden. Künftig soll für ein Grundstück die Möglichkeit eröffnet werden, diese für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zu nutzen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nachstehendes Grundstück der Gemarkung Osthofen: Grundstücke Flur 10, Nr. 337. Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus der zugehörigen Planzeichnung.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit all seinen Anlagen sowie allen verwendeten Rechtsgrundlagen und DIN-Vorschriften liegt für den Zeitraum vom

15.01.2024 bis einschließlich 22.02.2024

bei der Stadtverwaltung Osthofen, Friedrich-Ebert-Straße 31-33 in 67574 Osthofen, während der Sprechstunden des Stadtbürgermeisters (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr – 18. Uhr) als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags - freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr) in Zimmer 3.5 aus und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden, es werden Auskünfte erteilt. Die Unterlagen finden Sie hier. Auskünfte können auch telefonisch unter 06242-5004-301 erteilt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 2. HS BauGB wird darauf hingewiesen, dass während dieser Offenlage bei den genannten Dienststellen Stellungnahmen vorgebracht werden können.

Weiterhin ist zu beachten, dass Stellungnahmen nur während der Auslegungsfrist abgegeben werden und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dementsprechend wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 abgesehen wird.

Osthofen, den 15.12.2023
Gez. Goller      (DS)
Goller, Stadtbürgermeister

Plan

Widmung eines Platzes in der Friedrich-Ebert-Straße und einer Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neue Mitte“ in Osthofen

Der Stadtrat von Osthofen hat in seiner Sitzung am 30.11.2023 beschlossen, den Platz im Bereich zwischen der Friedrich-Ebert-Straße und den Anwesen Friedrich-Ebert-Straße 15 (Volksbank Wonnegau eG), Zehnthof 3 (mit neuem Sparkassengebäude) und Friedrich-Ebert-Straße 19 (Bäckerei Görtz) mit den Parzellen Gemarkung Osthofen, Flur 1 Nrn. 656/4 und 657/13, dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Flächen erhalten gemäß § 3 Landesstraßengesetz (LStrG) von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche und werden als Platz mit Parkfläche eingestuft. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 36 des LStrG.
Die Benutzung der Flächen nach § 34 LStrG, die nicht als Parkplätze oder als Zufahrten hergestellt sind, wird aufgrund des Ausbaus auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt.
Des Weiteren hat der Stadtrat in gleicher Sitzung beschlossen, die Erweiterung der Straße „Zehnthof“ mit den Parzellen Gemarkung Osthofen, Flur 1 Nrn. 668/20 und 668/26 sowie Flur 5 Nr. 71/5, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neue Mitte“, dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Flächen erhalten gemäß § 3 Landesstraßengesetz (LStrG) von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche und werden als Gemeindestraße eingestuft. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 36 des LStrG.
Die Widmungsunterlagen können während der Dienststunden montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, Zimmer 303, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Erhebung des Widerspruchs ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Postanschrift: Postfach 1463, 67567 Osthofen, Hausanschrift: Am Schneller 3, 67574 Osthofen, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! möglich. Hierzu ist eine kostenfreie Anmeldung unter https://nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der gleichen Zeit beim Kreisrechtsausschuss - Kreisverwaltung Alzey-Worms - Postfach 1360, 55232 Alzey, eingelegt wird.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist.


Wagner
Bürgermeister

Breitbandausbau in Osthofen

Die Firma GlasfaserPlus, Tochterunternehmen der Deutschen Telekom, ist nunmehr seit über 3 Monaten in Osthofen mit dem Breitbandausbau beschäftigt. Es werden Glasfaserleitungen  für die Nutzung von schnellem Internet in die öffentliche Infrastruktur verlegt.

Die Grundstückseigentümer können einen Anschluss bis ins Haus beantragen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website

www.telekom.de/glasfaser

oder telefonisch bei der kostenlosen Hotline 0800 22 6610.

Nach dem Bauzeitenplan werden im Monat Oktober 2023 die Arbeiten in folgenden Straßen durchgeführt:

  •             Büchnerstraße
  •             Goethestraße
  •             Heinrich-Heine-Straße
  •             Herrnsheimer Straße (Haus-Nrn. 5 – 7 A)
  •             Karl-Liebknecht-Straße
  •             Sterngasse
  •             Wilhelm-Leuschner-Straße (Haus-Nrn. 18 – 30)
  •             Bädergasse
  •             Eulenberg
  •             Im Eck
  •             W.-Rathenau-Straße
  •             Altbach
  •             Salzgasse
  •             Unterer Flutgraben (Haus-Nrn. 17 – 31 und 40 – 64)
  •             Brunnengäßchen
  •             Fr.-Ebert-Straße (Haus-Nrn. 16 – 78 und 19 – 57)
  •             Holzmühlpfad (Haus-Nrn. 2 – 8)
  •             Ludwig-Schwamb-Straße (Haus-Nrn. 1 – 15 und 2 – 16)
  •             Tempelgasse
  •             Tempelgäßchen
  •             Alter Herrnsheimer Weg (Haus-Nrn. 6 – 18)
  •             Am Schneller
  •             Dorfgraben
  •             Goldberggäßchen
  •             Goldbergstraße (Haus-Nrn. 12 – 32 und 17 – 49)
  •             Kirchberg
  •             Kirchgäßchen
  •             Thomas-Mann-Straße

Änderungen vorbehalten!!    

Es wird teilweise mit mehreren Baukolonnen parallel gearbeitet. Die Verlegung der Kabel erfolgt, soweit möglich, in den Bürgersteigen, so dass es hier zu Behinderungen kommen kann.

Die Vornahme der Hausanschlüsse wird, soweit hierzu ein Auftrag erteilt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Termine werden mit den Grundstückseigentümern abgestimmt.

Für die durch die Bautätigkeit entstehenden Beeinträchtigungen bitten wir um Ihr Verständnis.

Osthofen, den 30.10.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Wonnegau
Wagner

Bürgermeister

Hinweis Hundehaltung

Beim Ordnungsamt gehen immer wieder Beschwerden über nicht ordnungsgemäße Hundehaltung im Gebiet der einzelnen Ortsgemeinden ein.

Am häufigsten vorgetragen werden Klagen bezüglich lang anhaltenden Bellens, dicht gefolgt von Kotablagerung und Beschwerden betreffend des Verstoßes gegen den Leinenzwang außerhalb auf öffentlichen Straßen. Auch die widerrechtliche Nutzung von Wirtschaftswegen durch Hundehalter, die ihre Hunde mit dem Auto in die Gemarkung fahren, führt immer wieder zu Beschwerden und Ärger.

Nachfolgend möchten wir alle Hundehalter noch einmal auf folgende Vorschriften aufmerksam machen:

Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass niemand durch deren Lärm oder Geruch mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Das heißt zum Beispiel, dass ein Hund nicht stundenlang bellen darf, wenn er zuhause allein gelassen wird und sehnsüchtig auf Herrchen oder Frauchen wartet. Des Weiteren müssen Hunde in der Nachtzeit (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) so gehalten werden, dass niemand durch die Haltung der Hunde (etwaiges Bellen) belästigt wird.

Wir möchten auch noch einmal darauf hinweisen, dass es nach der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Wonnegau verboten ist, auf öffentlichen Straßen innerhalb der bebauten Ortslagen und in öffentlichen Anlagen Hunde unangeleint auszuführen bzw. laufen zu lassen. Auch außerhalb der bebauten Ortslage besteht eine Anleinpflicht, wenn sich andere Personen oder Tiere nähern oder sichtbar werden. Alle Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde nicht unbeaufsichtigt und ungehindert das Grundstück verlassen können. Die Grundstücke sollten aus diesem Grunde entsprechend gesichert werden.

Ferner möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Halter und Führer von Hunden dafür sorgen müssen, dass öffentliche Anlagen, Plätze, Gehwegflächen und öffentliche Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Dies gilt auch für die Wegränder außerhalb der bebauten Ortslage. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen (Hundekot) sind Halter und Führer von Hunden nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.

Für ein gütliches Miteinander von Mensch und Tier ist es unerlässlich, diese Regeln zu beachten. Das Ordnungsamt bittet daher alle Hundehalter eindringlich, diese Vorschriften einzuhalten.

Bei Nichtbeachten dieser Hinweise müssen die Hundehalter mit der Einleitung eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechnen.

Verbandsgemeindeverwaltung
Wonnegau
- Ordnungsamt -

Stadt Osthofen erfasst Flächen für Einzelhandel

Die Stadt Osthofen führt im Rahmen der Aufstellung des Einzelhandelskonzeptes eine flächendeckende Erhebung des Einzelhandelsbestandes durch. Diese Untersuchung wird durch das Büro Stadt + Handel, Beckmann und Föhrer Stadtplaner GmbH, vorgenommen und findet im September 2023 statt.

Ziel der Erfassung ist eine aktuelle Datenbasis, mit der die wesentlichen Veränderungen im Marktgeschehen aufzeigt werden können. Sie ist eine Grundlage für die Formulierung der wichtigsten Zielaussagen im Einzelhandelskonzept der Stadt Osthofen. Rat und Verwaltung erhalten damit Antworten auf aktuelle Fragen: Wie entwickelt sich der Einzelhandel in der Stadt Osthofen insgesamt? Wie steht es um die Zentren- und Standortstruktur der Stadt? Wo ist die Nahversorgungssituation zu bewerten?

Im September 2023 geht dafür Erhebungspersonal von Stadt + Handel von Geschäft zu Geschäft und erfasst die Verkaufsfläche sowie die Sortimente. Eine Befragung der Händlerinnen und Händler ist dafür in der Regel nicht notwendig. Auf Wunsch können sich die Mitarbeitenden von Stadt + Handel mit einem Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung bzw. Stadt ausweisen. Der Datenschutz und die Anonymität werden bei allen Erhebungen berücksichtigt. Eine Veröffentlichung von betriebs- oder personenbezogenen Angaben erfolgt zu keinem Zeitpunkt.

Von den Ergebnissen profitiert am Ende vor allem der Einzelhandel selbst. Denn mit einem aktuellen Einzelhandelskonzept können Fehlentwicklungen vermieden, die Zentren- und Standortstruktur gestärkt und eine gute Versorgung in Osthofen sichergestellt werden. Auftraggeber der Erhebung ist die Stadt Osthofen.

Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen sind:

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau - Dienststelle Osthofen
Fachbereich 3 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
Herr Christian Scheuermann
Am Schneller 3
67574 Osthofen
06242/5004-301

Büro Stadt + Handel
Beckmann und Föhrer Stadtplaner GmbH
Herr Kai Schröder
Hörder Hafenstraße 11
44263 Dortmund
0231 – 8 62 68 90

Ihr Stadtbürgermeister

Thomas Goller

Illegales Abfeuern von Böllerschüssen / Feuerwerkskörpern

In letzter Zeit häufen sich Beschwerden darüber, dass Unbekannte in den späten Abendstunden bzw. Nachtstunden Feuerwerkskörper bzw. sonstige pyrotechnische Gegenstände abschießen und private Feierlichkeiten hiermit untermalen. Wir weisen hiermit darauf hin, dass solche Maßnahmen nicht erlaubt sind. Ein solches Verhalten kann auf keinen Fall geduldet werden. Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände dürfen nur von gesondert geschultem Personal und nur in besonderen und begründeten Fällen abgeschossen werden und bedürfen einer vorherigen Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde der Kreisverwaltung Alzey-Worms. Es handelt sich ansonsten um einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz. Es können hier auch sehr schnell Schäden an Personen und Sachen passieren.

Wir bitten um Beachtung.

67593 Westhofen, den 25.08.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt –

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.