Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Westhofen für die Jahre 2024 / 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 21.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

     

Festgesetzt werden

   
 

2024

2025

1. im Ergebnishaushalt

     

1.1 der Gesamtbetrag der Erträge auf

7.567.680

7.312.570

1.2 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

7.553.020

7.307.760

1.3 der Jahresüberschuss / -fehlbetrag auf

+14.660

+4.810

     
     

2. im Finanzhaushalt

   
     

2.1 Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-290.320

+98.090

2.2 Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

0

2.3 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

402.910

119.000

2.4 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

573.450

119.250

2.5 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-170.540

-250

2.6 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

+460.860

-97.840

 

 

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2024

2025

zinslose Kredite auf

0 €

0

verzinste Kredite auf

0 €

0

zusammen auf

0 €

0 €

Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2024

2025

     

Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

     

Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

     

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

380 v.H.

     

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

   
     

für den ersten Hund

48,00 €

48,00 €

für den zweiten Hund

108,00 €

108,00 €

für jeden weiteren Hund

108,00 €

108,00 €

für jeden gefährlichen Hund

618,00 €

618,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:

 

2024

2025

Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz (Weinbergshutumlage)

wird in beiden Haushaltsjahren durch separaten Beschluss festgesetzt

   

Beiträge für Feld- und Weinbergswege (Umlage der Wegeunterhaltungskosten)

wird in beiden Haushaltsjahren durch separaten Beschluss festgesetzt

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 14.263.908,95 €.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss Ortsgemeinderat vom 12.03.2008).

§ 9 Altersteilzeit

Altersteilzeit ist im Rahmen der jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen zulässig (TV FlexAZ vom 27.10.2010 und TV ATZ vom 05.05.1998).

Westhofen, den 22.03.2024
Fehlinger
Ortsbürgermeister

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Westhofen für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 liegt in der Zeit von Montag, den 25.03.2024, bis einschließlich Donnerstag, den 04.04.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 16 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 22.03.2024
Wagner

Bürgermeister