Sitzung des Ortsgemeinderates Gundheim am Montag, dem 14. Oktober 2024, 19:00 Uhr

Sitzungsort:

Rathaus, Hauptstraße 21, 67599 Gundheim

 

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil:

1.

Ausstattung von Rats- und Ausschussmitgliedern;

Anschaffung von Tablets oder Laptops

2.

Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates Gundheim;

Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung für die Wahlperiode 2024-2029

3.

Bäume im öffentlichen Bereich

a) Rahmenverträge für die Baumkontrolle

 

b) Rahmenverträge für die Baumpflege

4.

Annahme von Spenden

5.

Einwohnerfragestunde

6.

Mitteilungen und Anfragen

Nichtöffentlicher Teil:

7.

Vertragsangelegenheiten

8.

Bau- und Grundstücksangelegenheiten

9.

Mitteilungen und Anfragen

Gundheim, den 04.10.2024
Markus Osadschy
Ortsbürgermeister

Vandalismus auf der Toilette des Friedhofes

In letzter Zeit mussten leider wiederholt Vandalismusschäden und Verschmtzungen auf der Toilette des Friedhofes in Gundheim festgestellt werden. Ein solches Verhalten kann auf keinen Fall geduldet werden. Es handelt sich hier um Sachbeschädigung. Diese Tatbestände werden in jedem Fall strafrechtlich verfolgt und geahndet. Aus diesem Grunde ist die Toilette zurzeit vorübergehend geschlossen.

Im Zusammenhang mit diesen Taten bitten wir auch die Bevölkerung um Unterstützung. Wer sachdienliche Hinweise geben kann, melde sich bitte bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Herrn Renz (Tel. Nr. 06244 / 5908 – 501) oder direkt bei der Ortsgemeindeverwaltung Gundheim unter Telefonnummer 06244/206. Die Hinweise werden auf Wunsch auch vertraulich behandelt.

67593 Westhofen, den 27.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsbehörde –

Neues Parkplatzkonzept in der Ortsdurchfahrt Gundheim

Wie bereits in der letzten Ausgabe der Verbandsgemeindemitteilungen der VG Wonnegau von Amts wegen veröfentlicht, tritt ab sofort das neue Parkplatzkonzept in Kraft.
Die Gemeindeverwaltung möchte nachfolgend zum Verständnis der Maßnahme beitragen.
Bisher wurde nach Absprache und Einverständnis mit den zuständigen Behörden und Kommunen die eingefahrene Vorgehensweise praktiziert, dass die Fahrzeuge in der Ortsdurchfahrt auf den Gehwegen verbotswidrig parken konnten, ohne dass Konsequenzen seitens der Behörden erfolgt sind. Dies wurde begründet mit der Verlangsamung des fießenden Verkehrs und Berücksichtigung der parkenden Anlieger.
Gesetzlich ist eindeutig geregelt, dass es sich bei dem niveaugleichen Ausbau der Ortsdurchfahrt um eine Abgrenzung der Gehwege zur Fahrbahn handelt.
Aufgrund der erheblichen Zunahme der parkenden Fahrzeuge und damit einhergehenden Behinderungen der Gehwegnutzer und prekären Parksituationen an Knotenpunkten hat sich die Sachlage grundlegend geändert. In Teilbereichen war Fußgängern wegen parkenden Fahrzeugen der Weg versperrt, weshalb die Fahrbahn überquert werden musste.
Die Gemeinde musste zum Schutz aller Bürger ihre Garantenpficht wahren, indem sie gemeinsam mit dem Ordnungsamt unter Beteiligung von Polizei, LBM u. Kreisverwaltung ein Verkehrskonzept ausgearbeitet hat, um allen Bürgern entgegenzukommen. Das Konzept wurde einstimmig im Gemeinderat abgestimmt und die verkehrspolizeiliche Anordnung am 25.01.2024 vom Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Wonnegau erlassen.
Die eingezeichneten Parkplätze entsprechen von der Anzahl her dem durch Stichproben in den vergangenen Monaten festgestellten Istzustand an parkenden Fahrzeugen. Es sind keine Parkplätze weggefallen, lediglich die Örtlichkeiten mussten aus Abstandsgründen in zumutbarem Maße verlagert werden. Wir bitten um Berücksichtigung und ihr Verständnis.

 

Gundheim, den 19.07.2024

Markus Osadschy, Ortsbürgereister

Geänderte Verkehrsregelung in der Ortsgemeinde Gundheim; Ortsdurchfahrt L 442 (Hauptstraße) und K 35 (Abenheimer Straße)

Wir machen darauf aufmerksam, dass in den letzten Tagen die Parkregelung in der Ortsdurchfahrt von Gundheim L 442 (Niederflörsheimer Straße, Hauptstraße und Westhofener Straße) und K 35 (Abenheimer Straße) geändert wurde und nach Aufstellen der entsprechenden Beschilderung und Markierung der Parkflächen ab sofort in Kraft tritt.

In den vorgenannten Bereichen sind die zulässigen Parkflächen markiert und gekennzeichnet worden. Die entsprechende Beschilderung weist alle Verkehrsteilnehmer auf die vorgeschriebene Regelung hin. Außerhalb dieser Parkflächenmarkierungen ist das Parken grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Wir bitten alle Anwohner und Verkehrsteilnehmer dies künftig zu beachten. Die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Wonnegau wird die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften überwachen und ist angehalten, bei Nichteinhaltung der Parkregelung Ordnungswidrigkeiten aussprechen.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsbehörde -

Bekanntmachung zur Stichwahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters in der Ortsgemeinde Gundheim

Am Sonntag, dem 23.06.2024, wird die Stichwahl zur Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

I.

Zur Stichwahl ist wahlberechtigt,

1. wer im Wählerverzeichnis zur ersten Wahl eingetragen ist und sein Wahlrecht nicht verloren hat, 2. wer nur zur Stichwahl im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

3. wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat,

4. wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die Stichwahl einen Wahlschein erhalten hat.

Die unter der Nummer 3 bezeichneten Personen erhalten von Amts wegen einen Wahlschein zur Stichwahl und Briefwahlunterlagen. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

Wer mit der zur ersten Wahl übersandten Wahlbenachrichtigungskarte für die Stichwahl einen Wahlschein beantragt hatte, erhält ohne erneuten Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung zur ersten Wahl angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

II.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 21.06.2024, 18 Uhr,

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3 in 67574 Osthofen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

III.

An der Stichwahl nehmen teil:

1. der Bewerber Markus Osadschy (CDU) mit 281 Stimmen und

2. die Bewerberin Iris Peterek (Pro Gundheim) mit 188 Stimmen.

Zur Stichwahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die beiden zur Wahl stehenden Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, wem sie ihre Stimme geben wollen.

IV.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

V.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Gundheim, den 14.06.2024
Leidemer
Wahlleiter

Bekanntmachung zur Stichwahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters in der Ortsgemeinde Westhofen

Am Sonntag, dem 23.06.2024, wird die Stichwahl zur Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

I.

Zur Stichwahl ist wahlberechtigt,

1. wer im Wählerverzeichnis zur ersten Wahl eingetragen ist und sein Wahlrecht nicht verloren hat, 2. wer nur zur Stichwahl im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

3. wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat,

4. wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die Stichwahl einen Wahlschein erhalten hat.

Die unter der Nummer 3 bezeichneten Personen erhalten von Amts wegen einen Wahlschein zur Stichwahl und Briefwahlunterlagen. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

Wer mit der zur ersten Wahl übersandten Wahlbenachrichtigungskarte für die Stichwahl einen Wahlschein beantragt hatte, erhält ohne erneuten Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung zur ersten Wahl angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

II.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 21.06.2024, 18 Uhr,

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3 in 67574 Osthofen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

III.

An der Stichwahl nehmen teil:

1. der Bewerber Jörg Schmitt (SPD) mit 864 Stimmen und

2. der Bewerber Horst Lepold (CDU) mit 685 Stimmen.

Zur Stichwahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die beiden zur Wahl stehenden Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, wem sie ihre Stimme geben wollen.

IV.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

V.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Westhofen, den 14.06.2024
Fehlinger
Wahlleiter

1. Satzung vom 29.02.2024 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom 09.05.2019

Der Ortsgemeinderat von Gundheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Die Gebührensätze für die Leistung für IV. „Ausheben und Schließen der Gräber“ ergeben sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

§2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom

  1. Ausheben und Schließen der Gräber

Herstellen von Gräbern

a)    Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

        bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                                          335,00 €

b)    Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

  • vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
  1. ba) maschineller Aushub 555,00 €
  2. bb) Handschachtung 765,00 €

c)    Herstellung eines Grabes mit Vertiefung                                                                                              

        ca) maschineller Aushub                                                                                                            910,00 €

        cb) Handschachtung                                                                                                                 1465,00 €

d)    Herstellung eines Urnengrabes                                                                                                215,00 €

e)    Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen

  • Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel)
  • unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des
  • Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem
  • Friedhof zugeführt werden. 238,00 €

f)     Für das Öffnen und Schließen von Grabstätten an Samstagen, Sonn- oder

        Feiertagen sowie bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage)

        wird zu den genannten Preisen unter Buchstabe a) – d) ein Zuschlag von                          50 %

  1. g) Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei 71,40 €
  • Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorenem Boden)

                                                                                                                                                                                

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundheim für die Jahre 2024 / 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 30. Januar 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

     

Festgesetzt werden

   
 

2024

2025

1. im Ergebnishaushalt

     

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.376.220,00

1.320.005,00

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.416.490,00

1.363.080,00

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

-40.270,00

-43.075,00

     
     

2. im Finanzhaushalt

   
     

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-72.635,00

10.255,00

 

 

 

 

 

 

     

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

110.000,00

7.000,00

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

80.250,00

5.450,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

29.750,00

1.550,00

     

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

42.885,00

-11.805,00

     

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2024

2025

zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

 

 

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2024

2025

     

Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

     

Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

     

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

380 v.H.

     

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

   
     

für den ersten Hund

36,00 €

36,00 €

für den zweiten Hund

60,00 €

60,00 €

für jeden weiteren Hund

102,00 €

102,00 €

für jeden gefährlichen Hund

660,00 €

660,00 €

     
     

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:

 

2024

2025

     

Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz

(Weinbergshutumlage)

*) € / ha

*) € / ha

Wiederkehrender Beitrag für Wegeunterhaltung

(Wegeunterhaltungsbeitrag)

*) € / Ar

*) € / Ar

*) Die Hebesätze für den Weinbergschutz und die Feld- und Weinbergswege 2024 und 2025 werden durch einen separaten Beschluss festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 2.626.755,09 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 steht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses fest.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 23.05.2008).

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.

Gundheim, den 01.03.2024
Leidemer
Ortsbürgermeister

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gundheim für die Haushaltsjahre 2024/2025 liegt in der Zeit von Montag, dem 11.03.2024 bis einschließlich Dienstag, dem 19.03.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 15 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle

Westhofen, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 04.03.2024
Wagner
Bürgermeister

Haushaltssatzung Gundheim

  1. Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundheim für die Jahre 2024/2025 mit Haushaltsplan und seinen Anlagen
  2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen

Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2024/2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurde am 05.01.2024 dem Ortsgemeinderat zugeleitet.

  1. Er liegt ab Montag, den 15.01.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Zimmer 15, bis zur Beschlussfassung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme aus. Außerdem stehen die Unterlagen hier zur Einsichtnahme zur Verfügung.
  2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Gundheim haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Montag, den 15.01.2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Jahre 2024/2025 einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, oder elektronisch an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

zu senden. Der Ortsgemeinderat wird vor seinem Beschluss über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

Westhofen, den 12.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Beschädigung von Autos durch Kratzer

In letzter Zeit musste insbesondere in Gundheim, aber auch in anderen Orten festgestellt werden, dass Unbekannte Autos zerkratzen und somit einen nicht unerheblichen Schaden anrichten. Ein solches Verhalten kann und wird auf keinen Fall geduldet. Es handelt sich hier um Sachbeschädigung, bzw. um Zerstörung fremden Eigentums. Diese Tatbestände werden in jedem Fall strafrechtlich verfolgt und geahndet. Entsprechende Anzeigen werden die Verursacher bei der Polizei stellen.

Im Zusammenhang mit diesen Beschädigungen bitten wir auch die Bevölkerung um Unterstützung. Wer sachdienliche Hinweise geben kann, melde sich bitte beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Herrn Renz (Tel. Nr. 06244 / 5908 – 501). Die Hinweise werden auf Wunsch auch vertraulich behandelt.

67593 Westhofen, den 25.08.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
-Ordnungsamt -

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