Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen auf den Friedhöfen

Am Mittwoch, den 03.04.2024 findet auf dem Friedhof Gundheim die jährliche Prüfung der Standsicherheit der Grabmale statt.

Grundlage der Prüfung ist die Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft – Friedhöfe und Krematorien – (VSG 4.7) in der derzeit gültigen Fassung. Demnach sind die Grabmale mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Die Prüfung der Grabmale erfolgt mit einem zugelassenen Prüfgerät durch einen von der Ortsgemeinde beauftragten Prüfer.

Beanstandete Grabmale werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet. Die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Friedhofsverwaltung, wird die betroffenen Nutzungsberechtigten schriftlich benachrichtigen.

Leidemer
Ortsbürgermeister

1. Satzung vom 29.02.2024 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom 09.05.2019

Der Ortsgemeinderat von Gundheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Die Gebührensätze für die Leistung für IV. „Ausheben und Schließen der Gräber“ ergeben sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

§2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom

  1. Ausheben und Schließen der Gräber

Herstellen von Gräbern

a)    Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

        bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                                          335,00 €

b)    Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

  • vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
  1. ba) maschineller Aushub 555,00 €
  2. bb) Handschachtung 765,00 €

c)    Herstellung eines Grabes mit Vertiefung                                                                                              

        ca) maschineller Aushub                                                                                                            910,00 €

        cb) Handschachtung                                                                                                                 1465,00 €

d)    Herstellung eines Urnengrabes                                                                                                215,00 €

e)    Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen

  • Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel)
  • unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des
  • Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem
  • Friedhof zugeführt werden. 238,00 €

f)     Für das Öffnen und Schließen von Grabstätten an Samstagen, Sonn- oder

        Feiertagen sowie bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage)

        wird zu den genannten Preisen unter Buchstabe a) – d) ein Zuschlag von                          50 %

  1. g) Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei 71,40 €
  • Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorenem Boden)

                                                                                                                                                                                

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundheim für die Jahre 2024 / 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 30. Januar 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

     

Festgesetzt werden

   
 

2024

2025

1. im Ergebnishaushalt

     

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.376.220,00

1.320.005,00

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.416.490,00

1.363.080,00

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

-40.270,00

-43.075,00

     
     

2. im Finanzhaushalt

   
     

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-72.635,00

10.255,00

 

 

 

 

 

 

     

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

110.000,00

7.000,00

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

80.250,00

5.450,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

29.750,00

1.550,00

     

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

42.885,00

-11.805,00

     

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2024

2025

zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

 

 

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2024

2025

     

Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

     

Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

     

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

380 v.H.

     

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

   
     

für den ersten Hund

36,00 €

36,00 €

für den zweiten Hund

60,00 €

60,00 €

für jeden weiteren Hund

102,00 €

102,00 €

für jeden gefährlichen Hund

660,00 €

660,00 €

     
     

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:

 

2024

2025

     

Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz

(Weinbergshutumlage)

*) € / ha

*) € / ha

Wiederkehrender Beitrag für Wegeunterhaltung

(Wegeunterhaltungsbeitrag)

*) € / Ar

*) € / Ar

*) Die Hebesätze für den Weinbergschutz und die Feld- und Weinbergswege 2024 und 2025 werden durch einen separaten Beschluss festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 2.626.755,09 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 steht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses fest.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 23.05.2008).

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.

Gundheim, den 01.03.2024
Leidemer
Ortsbürgermeister

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gundheim für die Haushaltsjahre 2024/2025 liegt in der Zeit von Montag, dem 11.03.2024 bis einschließlich Dienstag, dem 19.03.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 15 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle

Westhofen, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 04.03.2024
Wagner
Bürgermeister

Freiwillige Feuerwehr Gundheim: Wechsel in der stellvertretenden Wehrführung

Björn Dalke ist neuer Stellvertreter von Wehrführer Werner Schröder. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr von Gundheim sprachen ihm in der jüngsten Wehrversammlung das Vertrauen aus und wählten ihn in dieses wichtige Amt. Herr Dalke tritt die Nachfolge von Markus Geffert an, der zwar als stellvertretender Wehrführer aufhört, aber weiterhin der Wehr angehört. Zu den ersten Gratulanten gehörten Wehrleiter Andreas Steinborn, Wehrführer Werner Schröder und Bürgermeister Walter Wagner.

FFW 06 2024
V.r.n.l.: Wehrleiter Andreas Steinborn, stellvertretender Wehrführer Björn Dalke, Wehrführer Werner Schröder und Bürgermeister Walter Wagner

In der Versammlung wurden 4 neue Feuerwehrkameraden in die Freiwillige Feuerwehr aufgenommen. Die Herren Joshua Basaldella, Dennis und Joshua Kukla und Julian Petry erhielten von Bürgermeister Wagner die Bestellungsurkunden und die Schulterabzeichen. Wehrführer Schröder freute sich über die Zugänge und hofft, dass noch weitere Gundheimerinnen und Gundheimer sich der Wehr anschließen.

Haushaltssatzung Gundheim

  1. Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundheim für die Jahre 2024/2025 mit Haushaltsplan und seinen Anlagen
  2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen

Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2024/2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurde am 05.01.2024 dem Ortsgemeinderat zugeleitet.

  1. Er liegt ab Montag, den 15.01.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Zimmer 15, bis zur Beschlussfassung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme aus. Außerdem stehen die Unterlagen hier zur Einsichtnahme zur Verfügung.
  2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Gundheim haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Montag, den 15.01.2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Jahre 2024/2025 einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, oder elektronisch an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

zu senden. Der Ortsgemeinderat wird vor seinem Beschluss über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

Westhofen, den 12.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Beschädigung von Autos durch Kratzer

In letzter Zeit musste insbesondere in Gundheim, aber auch in anderen Orten festgestellt werden, dass Unbekannte Autos zerkratzen und somit einen nicht unerheblichen Schaden anrichten. Ein solches Verhalten kann und wird auf keinen Fall geduldet. Es handelt sich hier um Sachbeschädigung, bzw. um Zerstörung fremden Eigentums. Diese Tatbestände werden in jedem Fall strafrechtlich verfolgt und geahndet. Entsprechende Anzeigen werden die Verursacher bei der Polizei stellen.

Im Zusammenhang mit diesen Beschädigungen bitten wir auch die Bevölkerung um Unterstützung. Wer sachdienliche Hinweise geben kann, melde sich bitte beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Herrn Renz (Tel. Nr. 06244 / 5908 – 501). Die Hinweise werden auf Wunsch auch vertraulich behandelt.

67593 Westhofen, den 25.08.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
-Ordnungsamt -

1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundheim für das Jahr 2023 vom 15.03.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Die Festsetzungen des § 1 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Die Festsetzungen des § 2 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:

-       Grundsteuer A                       von bisher 300 v.H.    auf 345 v.H.

-       Grundsteuer B                       von bisher 365 v.H.    auf 465 v.H.

-       Gewerbesteuer                      von bisher 365 v.H.    auf 380 v.H.

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 6 Eigenkapital

Die Festsetzungen des § 6 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 8 Altersteilzeit

Die Festsetzungen des § 8 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Gundheim, den 03.04.2023
Leidemer
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Gundheim, den 19.04.2023
Leidemer
Ortsbürgermeister

Ausführen von Hunden in der Gemarkung

Wir möchten darauf hinweisen, dass es nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Wonnegau verboten ist, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Hunde ohne geeigneten Führer und nicht angeleint auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen. Auch außerhalb der Ortslage besteht eine grundsätzliche Anleinpflicht, sobald sich andere Personen oder Tiere nähern. Einen Hund kann man in der Gemarkung nur dann ausnahmsweise frei laufen lassen, wenn sich keine anderen Personen oder Tiere in der Nähe befinden, der Hund absolut gehorsam ist und sich jederzeit im Einwirkungsbereich des Hundehalters aufhält.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Fachbereich Bürgerdienste
- Ordnungsamt –

Haushaltssatzung 2022-2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 03. März 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

   
 

2022

2023

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.111.405,00

1.156.260,00

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.253.340,00

1.259.750,00

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

-141.935,00

-103.490,00

2. im Finanzhaushalt

   

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-78.945,00

-53.955,00

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-50,00

-50,00

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

171.500,00

68.500,00

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

423.250,00

153.950,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-251.750,00

-85.450,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

+330.745,00

+139.455,00

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2022

2023

zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite auf

100.000,00 €

0,00 €

zusammen auf

100.000,00 €

0,00 €

Gemäß § 103 Abs. 2 GemO wurde die Genehmigung zur Kreditaufnahme nicht erteilt.

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2022

2023

Grundsteuer A auf

300 v.H.

300 v.H.

Grundsteuer B auf

365 v.H.

365 v.H.

Gewerbesteuer auf

365 v.H.

365 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

   

für den ersten Hund

36,00 €

36,00 €

für den zweiten Hund

60,00 €

60,00 €

für jeden weiteren Hund

102,00 €

102,00 €

für jeden gefährlichen Hund

660,00 €

660,00 €

§ 5
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:

 

2022

2023

Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz

(Weinbergshutumlage)

*) € / ha

*) € / ha

Wiederkehrender Beitrag für Wegeunterhaltung

(Wegeunterhaltungsbeitrag)

*) € / Ar

*) € / Ar

*) Die Hebesätze für den Weinbergschutz und die Feld- und Weinbergswege 2022 und 2023 werden durch einen separaten Beschluss festgesetzt.

§ 6
Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 2.665.311,19 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 steht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses fest.

§ 7
Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 23.05.2008).

§ 8
Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.

Gundheim, den 01.06.2022
Leidemer
Ortsbürgermeister

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gundheim für die Haushaltsjahre 2022/2023 liegt in der Zeit von Montag, dem 13.06.2022 bis einschließlich Mittwoch, dem 22.06.2022, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 15 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 02.06.2022
Wagner
Bürgermeister

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