Betrieb von Schreckschussapparaten zur Starenabwehr

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass in nächster Zeit wieder der alljährliche Betrieb der Schussapparate beginnen wird. In den Weinbergen – nicht nur in unserem Verbandsgebiet – werden Schussapparate zur Starenabwehr aufgestellt und betrieben. Mancher Bürger fühlt sich durch den entstehenden Lärm in seinem Ruhebedürfnis erheblich gestört.

Wie so oft im gesellschaftlichen Zusammenleben prallen hier verschiedene Interessenlagen massiv aufeinander, die nur schwer miteinander in Einklang zu bringen sind.

Da ist zu einen die Winzerschaft zu sehen, die durch den Einsatz von Schussapparaten ihre Ernte vor übermäßigem Vogelfraß schützen will. Die Winzer haben ein Jahr Arbeit in die Pflege investiert, hinzukommen auch direkte finanzielle Aufwendungen beispielsweise für Pflanzenschutz etc. Absolut verständlich, dass man für diese „Vorausleistung“ eine entsprechende Ernte einfahren möchte. Während man sich gegen Einbußen, die auf das Wetter zurückzuführen sind, nicht wehren kann, existiert eine Möglichkeit zur Starenabwehr im Einsatz von Schussapparaten. Die Effektivität dieser Schutzmaßnahmen wird durch diverse Gutachten eindeutig bestätigt.

Auf der anderen Seite steht das berechtige Ruhebedürfnis der Einwohner. Der Gesetzgeber hat reagiert und einige gesetzliche bzw. verordnungsrechtliche Bestimmungen erlassen, die von beiden Interessengruppen letztendlich ein gewisses Maß an Verständnis und Rücksicht für den Anderen abverlangt.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang in erster Linie § 7 Absatz 3 Landesimmissionsschutzgesetz, der eine Genehmigungspflicht für Schussapparate vorschreibt. Im Bereich der Verbandsgemeinde wird den Ortsgemeinden eine entsprechende Erlaubnis erteilt. In dieser Erlaubnis sind die Aufstellorte unter Berücksichtigung von Wohngebieten und Straßen, der Schusszahl pro Tag sowie der täglichen Betriebszeit der Schussapparate verbindlich festgelegt. Alle genehmigten Schussapparate sind in einem Lageplan genau festgehalten und dadurch jederzeit lokalisierbar. Die Aufstellung selbst erfolgt in Eigenregie der Ortsgemeinden. Hier entscheiden in aller Regel der Leseausschuss oder die örtlichen Berufsvertretungen der Winzer (Bauern- und Winzervereine), wann mit dem Einsatz von Schussapparaten und/oder Wingertschützen begonnen wird. Darüber hinaus aufzustellende Schussapparate von Privaten bedürfen einer Einzelgenehmigung.

Notwendige Schutzmaßnahmen der Trauben über dieses Zeitfenster hinaus, sollten durch andere geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch Einnetzen der Rebstöcke, sichergestellt werden. Schließlich sollte sich die Betriebszeit der Schussapparate nach der Tageslänge richten, d.h. die Verschiebung der Morgen- und Abenddämmerung berücksichtigen.

Durch gegenseitige Rücksichtnahme ist es sicherlich möglich, eventuell auftretende Streitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt -