Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 27.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 26.05.2023, Az. 2-11821-06/asc, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
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Festgesetzt werden
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2023
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2024
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1. im Ergebnishaushalt
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1.1 der Gesamtbetrag der Erträge auf
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14.074.245 €
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14.336.515 €
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1.2 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
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13.218.195 €
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13.828.860 €
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1.3 der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf
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+856.050 €
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+507.655 €
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2. im Finanzhaushalt
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2.1 der Saldo der ordentlichen u. außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
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+1.837.650 €
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+1.542.455 €
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2.2 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
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1.628.750 €
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4.424.500 €
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2.3 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
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6.022.100 €
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17.656.250 €
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2.4 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
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-4.393.350 €
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-13.231.750 €
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2.5 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
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+2.555.700 €
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+11.689.295 €
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§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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2023
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2024
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zinslose Kredite auf
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0 €
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0 €
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verzinste Kredite auf
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2.820.000 €
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10.000.000 €
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zusammen auf
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2.820.000 €
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10.000.000 €
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Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
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2023
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2024
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Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
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1.000.000 €
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1.000.000 €
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§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
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2023
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1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
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Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau
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- Betriebszweig Osthofen
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2.800.000 €
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- Betriebszweig Westhofen
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2.000.000 €
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2. Kredite zur Liquiditätssicherung
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Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau
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- Betriebszweig Osthofen
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800.000 €
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- Betriebszweig Westhofen
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500.000 €
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Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.
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3. Verpflichtungsermächtigungen
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Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau
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- Betriebszweig Osthofen
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0 €
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- Betriebszweig Westhofen
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0 €
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§ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Mai 2020 (GVBl. S. 158) wie folgt festgesetzt:
Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Verbandsgemeinde Wonnegau
Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Wonnegau vom 19.12.2012, sind die Abwassereinrichtungen der Stadt Osthofen und der ehemaligen Verbandsgemeinde Westhofen bis zu 10 Jahren nach der Gebietsänderung als getrennte Einrichtungen zu behandeln. Innerhalb dieses Zeitraums sind die in ihren Gebieten geltenden Gebühren- und Beitragssätze anzugleichen.
(1) Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Osthofen
1. Laufende Entgelte
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2023
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1.1 Grundbetrag
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§ Haushalte – je 2 Wohneinheiten
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50,00 €
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§ je weitere Wohneinheit
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25,00 €
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§ Nichthaushalte
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a) je Einwohner und Einwohnergleichwerte (E+EGW)
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12,50 €
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b) Weinbau / Weinbetriebe je 500 m² Weinbergertragsfläche bzw. je 750l angekauften Most
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· bei Teilnahme am Bringsystem
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0,30 €
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· keine Teilnahme am Bringsystem
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1,98 €
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c) Weinhandel / Kellerei, je 500 m² Weinbergertragsfläche bzw. je 750 l zugekauften Most
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· bei Teilnahme am Bringsystem
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0,06 €
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1.2 Kanalbenutzungsgebühr Schmutzwasser inkl. Abwasserabgabe je m³
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1,49 €
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1.3 wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenentwässerung je m² zulässige Abflussfläche
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0,71 €
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1.4 Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Stadtstraßen (§ 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz), laufender Kostenanteil je m² Straßenfläche
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0,90 €
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1.5 Abwasserabgabe für Kleineinleiter je Einwohner (nachrichtlich)
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17,90 €
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1.6 Verteilung der entgeltfähigen Kosten Schmutzwasser auf die Gebühren
Der Maßstab für die Aufteilung der entgeltfähigen Kosten Schmutzwasser wird für 2023 wie folgt festgelegt:
Grundgebühr Schmutzwasser 20,0 % der entgeltfähigen Kosten
Mengengebühr Schmutzwasser 80,0 % der entgeltfähigen Kosten
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2. Einmaliger Beitrag:
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2023
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2.1 Einmalige Beiträge Schmutzwasser
Grundstücksgröße mit Zuschlägen für Vollgeschosse je m²
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2,35 €
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2.2 Einmalige Beiträge Oberflächenwasser
Beitragssatz ist die mit Abflussbeiwerten vervielfachte Grundstücksfläche je m²
3. Vorausleistungen laufende Entgelte
Für das Wirtschaftsjahr 2023 werden Vorausleistungen für die laufenden Entgelte erhoben. Grundlage für die Berechnung bilden die Messbeträge der letzten Abrechnung und die Gebühren- und Beitragssätze des laufenden Jahres.
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5,91 €
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4. Investitionskostenanteil Stadtstraßen
Kostenanteil für die Entwässerung von Stadtstraßen.
Beitrag je m² entwässerter Straßenfläche.
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7,79 €
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(2) Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Westhofen
1. Laufende Entgelte
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2023
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1.1 Grundbetrag
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§ Haushalte – je Wohneinheit
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46,50 €
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§ Nichthaushalte
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a) je Einwohnergleichwerte
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15,50 €
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b) Weinbau / Weinhandel / Weinbetriebe / Brennerei je angefangene 500 m² selbstbewirtschaftete Weinbergsfläche bzw. je 750l angekauften Most/Wein
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· mit Trubstoffrückhaltung / mit Ablieferung
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2,00 €
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· ohne Trubstoffrückhaltung / ohne Ablieferung
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5,40 €
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1.2 Mengengebühr je m³ Schmutzwassermenge
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2,20 €
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1.3 wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenentwässerung je m² zulässige Abflussfläche
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0,55 €
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1.4 Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen (§ 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz), laufender Kostenanteil je m² Straßenfläche
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0,95 €
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Der Verbandsgemeinderat beschließt darüber hinaus, Vorauszahlungen auf laufende Entgelte zu erheben. Grundlage für die Berechnung bilden die Messbeträge der letzten Abrechnung und die Gebühren- und Beitragssätze des laufenden Jahres.
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2. Einmaliger Beitrag:
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Abwasser-
sammel-
leitungen
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übrige
Anlagen
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Abwasser-anlagen
insgesamt
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Die Beitragssätze werden für 2023 wie folgt festgesetzt:
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2.1 Beitragssatz Schmutzwasser
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§ Haushalte
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für die ersten zwei Wohneinheiten
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2.011,62 €
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317,88 €
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2.329,50 €
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für jede weitere Wohneinheit
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1.005,81 €
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158,94 €
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1.164,75 €
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§ Nichthaushalte
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je Einwohnergleichwert
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335,27 €
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52,98 €
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388,25 €
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2.2 Beitragssatz Oberflächenwasser
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je m² zulässige Abflussfläche
(Grundstücksfläche x Abflussbeiwert)
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5,52 €
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1,20 €
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6,72 €
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2.3 Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen (§ 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz)
Investitionskostenanteil je m² Straßenfläche (für erste Herstellung oder Erneuerung)
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-
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-
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11,58 €
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§ 7 Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für
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2023
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2024
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1. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A mit
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31,50 v.H.
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32,50 v.H.
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2. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B mit
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31,50 v.H.
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32,50 v.H.
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3. Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer
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31,50 v.H.
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32,50 v.H.
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4. Steuerkraftmesszahlen Gemeindeanteile an der Einkommensteuer, Ausgleichsleistungen nach § 28 LFAG, Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
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31,50 v.H.
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32,50 v.H.
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5. Schlüsselzuweisung A und Zuweisung für zentrale Orte
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31,50 v.H.
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32,50 v.H.
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Die Verbandsgemeindeumlage ist in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.
§ 8 Eigenkapital
Das Eigenkapital zum 31.12.2021 (letzter geprüfter Jahresabschluss) der Verbandsgemeinde Wonnegau betrug 22.352.949,98 €. Eine Schlussbilanz zum 31.12.2022 besteht derzeit noch nicht.
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 10 Altersteilzeit
Altersteilzeit ist im Rahmen der jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen zulässig (TV FlexAZ vom 27.10.2010 und TV ATZ vom 05.05.1998).
§ 11 Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
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2023
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2024
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1. für Leistungsstufen
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0,00 €
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0,00 €
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2. für Leistungsprämien und Leistungszahlungen
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2.000,00 €
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2.000,00 €
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§ 12 Verteilungsregelung für Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlagen im Abwasserbereich
Die Verteilung der Kapazitätsanteile für die Berechnung von Baukostenzuschüssen und laufenden Betriebskostenumlagen werden wie folgt festgesetzt:
1. Verteilungsregelungen Produkt 5382. Seebach
Die Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Westhofen erhebt für das Produkt 5382 – Seebach - Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlagen gemäß § 4 in Verbindung mit § 6 der Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Wonnegau und der Verbandsgemeinde Alzey-Land vom 30.12.2016. Die Verteilungsregeln gelten ab 01.01.2017.
1.1 Bei der Verteilung von Kosten nach Einwohnergleichwerten werden folgende Kapazitätsanteile festgesetzt:
Verbandsgemeinde Alzey-Land - Dintesheim 380 E/EGW
- Eppelsheim 2.130 E/EGW
- Flomborn 1.880 E/EGW
- Ober-Flörsheim 2.070 E/EGW = 6.460 E/EGW
Verbandsgemeinde Wonnegau - Gundersheim 4.270 E/EGW
(Betriebszweig Westhofen) - Hangen-Weisheim 1.550 E/EGW
- Hochborn 1.150 E/EGW
- Westhofen 11.440 E/EGW = 18.410 E/EGW
24.870 E/EGW
1.2 Bei der Kostenverteilung nach dem Trockenwetterzufluss werden die nach der genehmigten Planung ermittelten Werte wie folgt angesetzt:
- Verbandsgemeinde Alzey-Land 20,90 l/s
- Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen) 42,38 l/s
63,28 l/s
1.3 Bei der Kostenverteilung für das Oberflächenwasser wird u.a. das nach der Planung zugrunde gelegte reduzierte Gesamteinzugsgebiet (A red) angesetzt. Die Flächen verteilen sich wie folgt:
- Verbandsgemeinde Alzey-Land 63,20 ha
- Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen) 102,42 ha
165,62 ha
2. Verteilungsregelungen Produkt 5383. Riederbach
Die Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Westhofen erhebt für das Produkt 5383 - Riederbach - Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlagen gemäß § 4 in Verbindung mit § 6 der Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Wonnegau und der Verbandsgemeinde Eich vom 22.11.2017. Die Verteilungsregeln gelten ab 01.01.2018.
2.1 Bei der Verteilung von Kosten nach Einwohnergleichwerten werden folgende Kapazitätsanteile festgesetzt:
Verbandsgemeinde Eich - Mettenheim 4.030 E/EGW
Verbandsgemeinde Wonnegau - Bechtheim 7.940 E/EGW
(Betriebszweig Westhofen) - Monzernheim 1.670 E/EGW
9.610 E/EGW
Gesamt 13.640 E/EGW
2.2 Bei der Kostenverteilung nach dem Trockenwetterzufluss werden die nach der genehmigten Planung ermittelten Werte wie folgt angesetzt:
- Verbandsgemeinde Eich 7,8 l/s
- Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen) 22,1 l/s
29,9 l/s
2.3 Bei der Kostenverteilung für das Oberflächenwasser wird u.a. das nach der Planung zugrunde gelegte reduzierte Gesamteinzugsgebiet (A red) angesetzt. Die Flächen verteilen sich wie folgt:
- Verbandsgemeinde Eich 11,17 ha
- Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen) 54,85 ha
66,02 ha
67574 Osthofen, den 02.06.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister
Offenlage des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Wonnegau für die Haushaltsjahre 2023/2024 und die Wirtschaftspläne der Abwasserbeseitigungseinrichtungen Betriebszweig Osthofen und Betriebszweig Westhofen für das Haushaltsjahr 2023 liegen in der Zeit von Montag, dem 05.06.2023 bis einschließlich Mittwoch, dem 14.06.2023, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 16 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienstsitz Westhofen, Wormser Straße 23 in 67593 West-hofen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Osthofen, den 02.06.2023
Wagner
Bürgermeister