Energie- und Erschließungsprojekte Wonnegau, Anstalt des öffentlichen Rechts

Vertreter der Anstalt des öffentliche Rechts „Energie- und Erschließungsprojekte Wonnegau“

In der Sitzung des Verwaltungsrates am 20.06.2023 wurden mit Wirkung zum 01.09.2023 der seitherige Vorstand für weitere fünf Jahre bestellt und ein neuer stellvertretender
Vorstand bestellt.

Gemäß der Anstaltssatzung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung wird hiermit bekannt gemacht, wer die Anstalt des öffentlichen
Rechts vertritt und zur Zeichnung befugt ist:

Vorstand Michaela May
Stellvertretender Vorstand Michael Selbach

Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“.

Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Energie- und Erschließungsprojekte Wonnegau, Anstalt des öffentlichen Rechts“.
 
Westhofen, den 28.08.2023
Walter Wagner
Bürgermeister
Verwaltungsratsvorsitzender

1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans VG Wonnegau

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB und Unterrichtungsverfahren der Behörden, der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § Abs. 8 BauGB sowie Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m § 1 Abs. 8 BauGB

Die Verbandsgemeinde Wonnegau plant die 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans.

Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes sieht folgende Änderungen vor:

  1. Bermersheim: Ausweisung und Rücknahme von Mischbaufläche
  2. Dittelsheim-Heßloch: Ausweisung von Mischbaufläche, Gewerbliche Baufläche und Sonderbaufläche für Photovoltaik
  3. Gundersheim: Ausweisung von Gewerblicher Baufläche
  4. Gundheim: Ausweisung von Gewerblicher Baufläche
  5. Hangen-Weisheim: Ausweisung von Wohnbaufläche
  6. Hochborn: Ausweisung von Wohnbaufläche
  7. Westhofen: Ausweisung von Mischbaufläche
  8. Osthofen: Ausweisung von Sonderbaufläche und von Wohnbaufläche.

Für die Konkretisierung der Planung soll die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig beteiligt werden. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung finden in der Zeit

vom 04.09.2023 bis einschließlich 05.10.2023 statt.

Die Planunterlagen sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften und verwendeten DIN-Normen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr) in Dienstzimmer 3.5 (Dachgeschoss) von jedermann kostenfrei in dem genannten Zeitraum eingesehen werden. Es können Anregungen vorgebracht werden. Umweltrelevante Informationen liegen derzeit noch keine vor.

Osthofen, den 16.08.2023
Gez. Erbeldinger

Erster Beigeordneter

1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der VG Wonnegau; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.12.2021 gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB in seiner derzeit gültigen Fassung die 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wonnegau beschlossen.

Die 1. Teilfortschreibung sieht insgesamt 12 Einzeländerungen in 8 Ortsgemeinden sowie die Erweiterung der Ausgleichsflächensuchkulisse vor.

Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes sieht folgende Änderungen vor:

  1. Bermersheim: Ausweisung und Rücknahme von Mischbaufläche
  2. Dittelsheim-Heßloch: Ausweisung von Mischbaufläche, Gewerbliche Baufläche und Sonderbaufläche für Photovoltaik
  3. Gundersheim: Ausweisung von Gewerblicher Baufläche
  4. Gundheim: Ausweisung von Gewerblicher Baufläche
  5. Hangen-Weisheim: Ausweisung von Wohnbaufläche
  6. Hochborn: Ausweisung von Wohnbaufläche
  7. Westhofen: Ausweisung von Mischbaufläche
  8. Osthofen: Ausweisung von Sonderbaufläche und von Wohnbaufläche.

Der Geltungsbereich der Einzeländerungen ist in einer Karte dargestellt, welche während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00Uhr), Am Schneller 3, 67574 Osthofen im Dienstzimmer 3.5 (Dachgeschoss) kostenfrei zu jedermanns Einsicht dauerhaft bereitgehalten wird.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Osthofen, den 16.08.2023
Gez. Erbeldinger
Erster Beigeordneter

Betrieb von Schreckschussapparaten zur Starenabwehr

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass in nächster Zeit wieder der alljährliche Betrieb der Schussapparate beginnen wird. In den Weinbergen – nicht nur in unserem Verbandsgebiet – werden Schussapparate zur Starenabwehr aufgestellt und betrieben. Mancher Bürger fühlt sich durch den entstehenden Lärm in seinem Ruhebedürfnis erheblich gestört.

Wie so oft im gesellschaftlichen Zusammenleben prallen hier verschiedene Interessenlagen massiv aufeinander, die nur schwer miteinander in Einklang zu bringen sind.

Da ist zu einen die Winzerschaft zu sehen, die durch den Einsatz von Schussapparaten ihre Ernte vor übermäßigem Vogelfraß schützen will. Die Winzer haben ein Jahr Arbeit in die Pflege investiert, hinzukommen auch direkte finanzielle Aufwendungen beispielsweise für Pflanzenschutz etc. Absolut verständlich, dass man für diese „Vorausleistung“ eine entsprechende Ernte einfahren möchte. Während man sich gegen Einbußen, die auf das Wetter zurückzuführen sind, nicht wehren kann, existiert eine Möglichkeit zur Starenabwehr im Einsatz von Schussapparaten. Die Effektivität dieser Schutzmaßnahmen wird durch diverse Gutachten eindeutig bestätigt.

Auf der anderen Seite steht das berechtige Ruhebedürfnis der Einwohner. Der Gesetzgeber hat reagiert und einige gesetzliche bzw. verordnungsrechtliche Bestimmungen erlassen, die von beiden Interessengruppen letztendlich ein gewisses Maß an Verständnis und Rücksicht für den Anderen abverlangt.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang in erster Linie § 7 Absatz 3 Landesimmissionsschutzgesetz, der eine Genehmigungspflicht für Schussapparate vorschreibt. Im Bereich der Verbandsgemeinde wird den Ortsgemeinden eine entsprechende Erlaubnis erteilt. In dieser Erlaubnis sind die Aufstellorte unter Berücksichtigung von Wohngebieten und Straßen, der Schusszahl pro Tag sowie der täglichen Betriebszeit der Schussapparate verbindlich festgelegt. Alle genehmigten Schussapparate sind in einem Lageplan genau festgehalten und dadurch jederzeit lokalisierbar. Die Aufstellung selbst erfolgt in Eigenregie der Ortsgemeinden. Hier entscheiden in aller Regel der Leseausschuss oder die örtlichen Berufsvertretungen der Winzer (Bauern- und Winzervereine), wann mit dem Einsatz von Schussapparaten und/oder Wingertschützen begonnen wird. Darüber hinaus aufzustellende Schussapparate von Privaten bedürfen einer Einzelgenehmigung.

Notwendige Schutzmaßnahmen der Trauben über dieses Zeitfenster hinaus, sollten durch andere geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch Einnetzen der Rebstöcke, sichergestellt werden. Schließlich sollte sich die Betriebszeit der Schussapparate nach der Tageslänge richten, d.h. die Verschiebung der Morgen- und Abenddämmerung berücksichtigen.

Durch gegenseitige Rücksichtnahme ist es sicherlich möglich, eventuell auftretende Streitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt -

Erlaubnis zum Betrieb von Schreckschussapparaten

Geräte zur akustischen Starenabwehr, die zu erheblichen Lärmbelästigungen für die Anwohner führen können, bedürfen gemäß Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnispflicht ist in § 7 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 30.12.2000 geregelt. Der Betrieb von Schussapparaten ist daher von den Betreibern beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau anzumelden.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Fachbereich Bürgerdienste sowohl in der Dienststelle Westhofen als auch in der Dienststelle Osthofen.

Als Ansprechpartner steht Ihnen in Westhofen Herr Renz (Tel.: 06244 / 5908-501) zur Verfügung. In der Dienststelle Osthofen wenden Sie sich bitte an unseren Mitarbeiter Herrn Best (Tel.: 06242-5004-524).

Wir fordern alle Eigentümer von privaten Schussapparaten auf, die Erlaubnis vor dem Aufstellen der Geräte beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen.

Hierzu sind folgende Angaben notwendig:

            Betriebszeit (Uhrzeit, Tag, Monat),

            Flur- und Parzellennummer,

            ein Lageplan

            sowie die Abgabe der Schusszahl pro Stunde.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn abhängig von der Schusshäufigkeit und der Art der Wohnbebauung und sowie ggf. unter Berücksichtigung besonderer Geländeverhältnisse bestimmte Mindestabstände eingehalten werden. Wir weisen darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz einen Schreckschussapparat ohne Erlaubnis betreibt. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € belegt werden.

Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt -

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wonnegau für die Haushaltsjahre 2023 / 2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 27.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 26.05.2023, Az. 2-11821-06/asc, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

     

Festgesetzt werden

2023

2024

 

 

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

     

1.1 der Gesamtbetrag der Erträge auf

14.074.245 €

14.336.515 €

1.2 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

13.218.195 €

13.828.860 €

1.3 der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

+856.050 €

+507.655 €

     
     

2. im Finanzhaushalt

   
     

2.1 der Saldo der ordentlichen u. außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

+1.837.650 €

+1.542.455 €

     

2.2 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.628.750 €

4.424.500 €

2.3 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

6.022.100 €

17.656.250 €

2.4 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-4.393.350 €

-13.231.750 €

     

2.5 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit          auf

+2.555.700 €

+11.689.295 €

 § 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2023

2024

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

2.820.000 €

10.000.000 €

zusammen auf

2.820.000 €

10.000.000 €

Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

2023

2024

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

1.000.000 €

1.000.000 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

 

 

 

2023

 

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau

- Betriebszweig Osthofen

 

2.800.000 €

- Betriebszweig Westhofen

 

2.000.000 €

 

2. Kredite zur Liquiditätssicherung

 

 

Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau

- Betriebszweig Osthofen

 

800.000 €

- Betriebszweig Westhofen

 

500.000 €

Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.

     

3. Verpflichtungsermächtigungen

 

 

Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau

- Betriebszweig Osthofen

 

0 €

- Betriebszweig Westhofen

 

0 €

 
     

 § 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Mai 2020 (GVBl. S. 158) wie folgt festgesetzt:

Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Verbandsgemeinde Wonnegau

Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Wonnegau vom 19.12.2012, sind die Abwassereinrichtungen der Stadt Osthofen und der ehemaligen Verbandsgemeinde Westhofen bis zu 10 Jahren nach der Gebietsänderung als getrennte Einrichtungen zu behandeln. Innerhalb dieses Zeitraums sind die in ihren Gebieten geltenden Gebühren- und Beitragssätze anzugleichen.

(1)   Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Osthofen

1. Laufende Entgelte

 

 

2023

1.1 Grundbetrag

     

§  Haushalte – je 2 Wohneinheiten

   

50,00 €

§  je weitere Wohneinheit

   

25,00 €

§  Nichthaushalte

     

a) je Einwohner und Einwohnergleichwerte (E+EGW)

 

12,50 €

b) Weinbau / Weinbetriebe je 500 m² Weinbergertragsfläche bzw. je 750l angekauften Most

   

·      bei Teilnahme am Bringsystem

 

0,30 €

·      keine Teilnahme am Bringsystem

 

1,98 €

c) Weinhandel / Kellerei, je 500 m² Weinbergertragsfläche bzw. je 750 l zugekauften Most

   

·      bei Teilnahme am Bringsystem

 

0,06 €

     

1.2 Kanalbenutzungsgebühr Schmutzwasser inkl. Abwasserabgabe je m³

 

1,49 €

1.3 wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenentwässerung je m² zulässige Abflussfläche

 

0,71 €

1.4 Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Stadtstraßen (§ 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz), laufender Kostenanteil je m² Straßenfläche

 

0,90 €

1.5  Abwasserabgabe für Kleineinleiter je Einwohner (nachrichtlich)

 

17,90 €

1.6 Verteilung der entgeltfähigen Kosten Schmutzwasser auf die Gebühren

Der Maßstab für die Aufteilung der entgeltfähigen Kosten Schmutzwasser wird für 2023 wie folgt festgelegt:

Grundgebühr Schmutzwasser           20,0 % der entgeltfähigen Kosten

Mengengebühr Schmutzwasser        80,0 % der entgeltfähigen Kosten

 

 

       

2. Einmaliger Beitrag:

     
 

 

2023

2.1 Einmalige Beiträge Schmutzwasser

       Grundstücksgröße mit Zuschlägen für Vollgeschosse je m²

 

2,35 €

2.2  Einmalige Beiträge Oberflächenwasser

       Beitragssatz ist die mit Abflussbeiwerten vervielfachte Grundstücksfläche je m²

3. Vorausleistungen laufende Entgelte

 

Für das Wirtschaftsjahr 2023 werden Vorausleistungen für die laufenden Entgelte erhoben. Grundlage für die Berechnung bilden die Messbeträge der letzten Abrechnung und die Gebühren- und Beitragssätze des laufenden Jahres.

 

5,91 €

4. Investitionskostenanteil Stadtstraßen

 

       Kostenanteil für die Entwässerung von Stadtstraßen.

Beitrag je m² entwässerter Straßenfläche.

 

7,79 €

         

(2)   Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Westhofen

1. Laufende Entgelte

 

 

2023

1.1 Grundbetrag

     

§  Haushalte – je Wohneinheit

   

46,50 €

§  Nichthaushalte

     

a) je Einwohnergleichwerte

   

15,50 €

b) Weinbau / Weinhandel / Weinbetriebe / Brennerei je angefangene 500 m² selbstbewirtschaftete Weinbergsfläche bzw. je 750l angekauften Most/Wein

   

·        mit Trubstoffrückhaltung / mit Ablieferung

 

2,00 €

·        ohne Trubstoffrückhaltung / ohne Ablieferung

 

5,40 €

1.2 Mengengebühr je m³ Schmutzwassermenge

   

2,20 €

1.3 wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenentwässerung je m² zulässige Abflussfläche

 

0,55 €

1.4 Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen (§ 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz), laufender Kostenanteil je m² Straßenfläche

 

0,95 €

Der Verbandsgemeinderat beschließt darüber hinaus, Vorauszahlungen auf laufende Entgelte zu erheben. Grundlage für die Berechnung bilden die Messbeträge der letzten Abrechnung und die Gebühren- und Beitragssätze des laufenden Jahres.

 

       

2. Einmaliger Beitrag:

     

 

Abwasser-

sammel-

leitungen

übrige

Anlagen

Abwasser-anlagen

insgesamt

Die Beitragssätze werden für 2023 wie folgt festgesetzt:

     
       

2.1 Beitragssatz Schmutzwasser

     

§  Haushalte

     

für die ersten zwei Wohneinheiten

2.011,62 €

317,88 €

2.329,50 €

für jede weitere Wohneinheit

1.005,81 €

158,94 €

1.164,75 €

§  Nichthaushalte

     

je Einwohnergleichwert

335,27 €

52,98 €

388,25 €

       

2.2 Beitragssatz Oberflächenwasser

     

je m² zulässige Abflussfläche

(Grundstücksfläche x Abflussbeiwert)

5,52 €

1,20 €

6,72 €

       

2.3 Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen                (§ 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz)

Investitionskostenanteil je m² Straßenfläche    (für erste Herstellung oder Erneuerung)

-

-

11,58 €

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für

 

2023

2024

1. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A mit

31,50 v.H.

32,50 v.H.

     

2. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B mit

31,50 v.H.

32,50 v.H.

     

3. Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer

31,50 v.H.

32,50 v.H.

     

4. Steuerkraftmesszahlen Gemeindeanteile an der Einkommensteuer, Ausgleichsleistungen nach § 28 LFAG, Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

31,50 v.H.

32,50 v.H.

     

5. Schlüsselzuweisung A und Zuweisung für zentrale Orte

31,50 v.H.

32,50 v.H.

Die Verbandsgemeindeumlage ist in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

§ 8 Eigenkapital

Das Eigenkapital zum 31.12.2021 (letzter geprüfter Jahresabschluss) der Verbandsgemeinde Wonnegau betrug 22.352.949,98 €. Eine Schlussbilanz zum 31.12.2022 besteht derzeit noch nicht.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Altersteilzeit ist im Rahmen der jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen zulässig (TV FlexAZ vom 27.10.2010 und TV ATZ vom 05.05.1998).

§ 11 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

     
 

2023

2024

 

1. für Leistungsstufen

0,00 €

0,00 €

 

2. für Leistungsprämien und Leistungszahlungen

2.000,00 €

2.000,00 €

 
           

§ 12 Verteilungsregelung für Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlagen im Abwasserbereich

Die Verteilung der Kapazitätsanteile für die Berechnung von Baukostenzuschüssen und laufenden Betriebskostenumlagen werden wie folgt festgesetzt:

1.   Verteilungsregelungen Produkt 5382. Seebach

Die Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Westhofen erhebt für das Produkt 5382 – Seebach - Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlagen gemäß § 4 in Verbindung mit § 6 der Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Wonnegau und der Verbandsgemeinde Alzey-Land vom 30.12.2016. Die Verteilungsregeln gelten ab 01.01.2017.

1.1        Bei der Verteilung von Kosten nach Einwohnergleichwerten werden folgende Kapazitätsanteile festgesetzt:

Verbandsgemeinde Alzey-Land      - Dintesheim                 380 E/EGW

                                                         - Eppelsheim             2.130 E/EGW

                                                         - Flomborn                 1.880 E/EGW

                                                         - Ober-Flörsheim       2.070 E/EGW  = 6.460 E/EGW

Verbandsgemeinde Wonnegau      - Gundersheim          4.270 E/EGW

(Betriebszweig Westhofen)             - Hangen-Weisheim  1.550 E/EGW

                                                         - Hochborn                1.150 E/EGW

                                                         - Westhofen                          11.440 E/EGW                                             =                              18.410 E/EGW

                                                                                                                    24.870 E/EGW

1.2    Bei der Kostenverteilung nach dem Trockenwetterzufluss werden die nach der genehmigten Planung ermittelten Werte wie folgt angesetzt:

            - Verbandsgemeinde Alzey-Land                                                               20,90 l/s

            - Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen)                   42,38 l/s

                                                                                                                                63,28 l/s

1.3    Bei der Kostenverteilung für das Oberflächenwasser wird u.a. das nach der Planung zugrunde gelegte reduzierte Gesamteinzugsgebiet (A red) angesetzt. Die Flächen verteilen sich wie folgt:

-    Verbandsgemeinde Alzey-Land                                                           63,20 ha

-    Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen)            102,42 ha

                                                                                                            165,62 ha

2.   Verteilungsregelungen Produkt 5383. Riederbach

Die Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Westhofen erhebt für das Produkt 5383 - Riederbach - Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlagen gemäß § 4 in Verbindung mit § 6 der Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Wonnegau und der Verbandsgemeinde Eich vom 22.11.2017. Die Verteilungsregeln gelten ab 01.01.2018.

2.1        Bei der Verteilung von Kosten nach Einwohnergleichwerten werden folgende Kapazitätsanteile festgesetzt:

Verbandsgemeinde Eich                        - Mettenheim                    4.030 E/EGW

Verbandsgemeinde Wonnegau              - Bechtheim                      7.940 E/EGW

(Betriebszweig Westhofen)                    - Monzernheim                 1.670 E/EGW

                                                                                                         9.610 E/EGW

Gesamt                                                                                           13.640 E/EGW

2.2    Bei der Kostenverteilung nach dem Trockenwetterzufluss werden die nach der genehmigten Planung ermittelten Werte wie folgt angesetzt:

- Verbandsgemeinde Eich                                                                                                                      7,8 l/s

- Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen)  22,1 l/s

    29,9 l/s

2.3    Bei der Kostenverteilung für das Oberflächenwasser wird u.a. das nach der Planung zugrunde gelegte reduzierte Gesamteinzugsgebiet (A red) angesetzt. Die Flächen verteilen sich wie folgt:

-    Verbandsgemeinde Eich                                                                      11,17 ha

-    Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen)              54,85 ha

                                                                                                              66,02 ha

67574 Osthofen, den 02.06.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Wonnegau für die Haushaltsjahre 2023/2024 und die Wirtschaftspläne der Abwasserbeseitigungseinrichtungen Betriebszweig Osthofen und Betriebszweig Westhofen für das Haushaltsjahr 2023 liegen in der Zeit von Montag, dem 05.06.2023 bis einschließlich Mittwoch, dem 14.06.2023, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 16 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienstsitz Westhofen, Wormser Straße 23 in 67593 West-hofen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Osthofen, den 02.06.2023
Wagner
Bürgermeister

Neue Leitungsverlegung

Die Telekom Deutschland GmbH baut zur Verbesserung des digitalen Funkverkehrs eine neue Telekommunikationslinie neben einer bestehenden alten TK-Linie (Kupferleitung) zwischen Westhofen und Gundersheim in Wirtschaftswegen. Die Leitung wird ausschließlich auf öffentlichen Wegeflächen gebaut. Zuvor werden die Knickpunkte der Wegegrenzen ausgepflockt.

Trassenführung Gemarkung Westhofen:
Westhofen Leitungen

Trassenführung Gemarkung Gundersheim:
Gundersheim Leitungen

Sollten bei den Bauarbeiten unbeabsichtigt Flurschäden entstehen, können sich die Grundeigentümer an den Bauleiter der Baufirma WAGNER aus Waldböckelheim, Herrn Rinneis, unter der Telefonnummer 0174/8231281 zur Schadensregulierung melden.

Wagner
Bürgermeister

Verschmutzung von Straßen, Wegen und Grünanlagen durch Hunde

Hundekot auf den Bürgersteigen, Straßen, Wegen und in öffentlichen Grünanlagen oder auch Hundeurinflecken an fremden Häuserfassaden wird immer mehr zum Problem in unseren Gemeinden. Hundehaufen findet man mittlerweile überall: Mitten auf den Bürgersteigen, diskret in den Ecken neben Stromverteilerkästen, in den Grünanlagen, auf fremden Privatgrundstücken und vor allem auf schmalen Fußwegen abseits vom Autoverkehr. Auch die Verunreinigung von landwirtschaftlichen Flächen und Weinbergen ärgert die jeweiligen Grundstücksbesitzer. Spaziergänger müssen ihren Blick ständig auf den Boden richten, um nicht in Hundekot hineinzutreten. Hausbesitzer ärgern sich immer wieder über Urinflecken von Hundes an ihrer Fassade.

Hausbewohner und Grundstückseigentümer sind nach der Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinden verpflichtet, die Straße vor dem Grundstück zu kehren und sauber zu halten. Viele pflegen dabei auch mit großem Aufwand die Grünanlagen in den Bürgersteigen und leisten dadurch einen wertvollen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbildes. Es ist aber nicht Aufgabe dieser Personen, den Hundekot oder Urinflecken, verursacht durch Dritte, vor ihrem Haus bzw. vor ihren und auf ihren Grundstücken zu entfernen. Diese Aufgabe trifft den Hundehalter und den Hundeführer.

Wir appellieren daher an alle Hundehalter und Hundeführer, unbedingt darauf zu achten, dass wenn ihre Tiere innerhalb der Gemeinde auf den Straßen, Wegen, öffentliche Plätzen, Grünanlagen und in fremde Grundstücke ihre Notdurft verrichten, dies umgehend zu beseitigen ist.

Die Verunreinigung der Straßen, Fassaden und Grünanlagen mit Hundekot / Hundeurin ist kein Kavaliersdelikt, sondern bedeutet eine Ordnungswidrigkeit, die nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Wonnegau mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Entsprechende Anzeigen nimmt das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Wonnegau entgegen.

Westhofen, den 28.10.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt -

Hilfsmaßnahmen für ältere und kranke Menschen in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Wonnegau

Hilfsmaßnahmen für ältere und kranke Menschen in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Wonnegau
Ortsgemeinde Angebot Anbieter Kontakt
Bechtheim Besorgungen des täglichen Lebens Ortsgemeinde Bechtheim App FlexHero, Coronahilfe Bechtheim oder Tel-Nr. 06242/915234 
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 
Internet: https://nebenan.de/register/ruktu-zomro
       
Dittelsheim-Heßloch Besorgungen des täglichen Lebens Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch Telefon: 0151/26 66 52 90
oder 0170/63 29 462
       
Gundersheim Besorgungen des täglichen Lebens Evangelische und katholische Kirchengemeinde Telefon: 06244/4221, 06244/5079 oder 06244/372
       
Gundheim Besorgungen des täglichen Lebens Ortsgemeinde Gundheim und   CDU-Gundheim App FlexHero, Nachbarschaftshilfe Gundheim
Telefon 06244/7340
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  Lieferung Fleisch- und Wurstwaren Metzgerei Eberle 0179/51 56 497 (mo - sa)
       
Osthofen Besorgungen des täglichen Lebens Nachbarschaftshilfe Osthofen App FlexHero, Nachbarschaftshilfe Osthofen
Telefon: 0172/79 09 864
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
  Telefongespräche gegen Einsamkeit Pflegestützpunkt
Frau Umbehr
06242/9907631
    Gemeindeschwester Plus
Frau Scriba
06242/9127706
       
Westhofen Besorgungen des täglichen Lebens Christusgemeinde Westhofen Telefon: 06244/289 oder
0151/67525407
       
Alle Ortsgemeinden Abholung von Rezepten auch bei Ihnen zu Hause, kostenlose Lieferung von Arzneimitteln nach Hause Seebach-Apotheke Westhofen

Tel. 06244-4495, Fax: 06244-57220
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Apps: „Apojet“, „Call my Apo“

Die App FlexHero (https://flexhero.de) stellt den Kontakt zwischen Helfern und Hilfesuchenden her. Nach erfolgter Anmeldung können beide Gruppen miteinander kommunizieren. Auch können sich weitere Helfer registrieren lassen.
   
In den kleineren Ortsgemeinden Bermersheim, Frettenheim, Hangen-Weisheim, Hochborn und Monzernheim existiert eine gelebte Nachbarschaftshilfe. Außerdem ist der/die Ortsbürgermeister/in diesbezüglich jederzeit ansprechbar.

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