Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung gemäß § 15 GemO

In seiner 19. Sitzung am 25.09.2023 hat sich der Rat der Verbandsgemeinde Wonnegau mit den nachfolgenden Themen befasst:

  1. Kerstin Janneck (Bündnis 90/Die Grünen) und Marc-Peter Berkes (CDU) sind neue Mitglieder im Verbandsgemeinderat. Die Neubesetzungen waren aufgrund von Mandatsniederlegungen erforderlich. Beide wurden von Bürgermeister Wagner per Handschlag verpflichtet.
  2. Die Neubesetzungen haben auch Auswirkungen auf die Ausschüsse des Rates. Die unterbreiteten Vorschläge von den jeweiligen Parteien wurden alle angenommen und stehen im Rats- und Bürgerinformationssystem zur Einsichtnahme bereit.
  3. Die Einrichtungen der Verbandsgemeinde, beispielsweise die Kläranlage in Dittelsheim-Heßloch oder die Pumpwerke im Abwasserbereich, aber auch die beiden Verwaltungsgebäude und die 5 Schulgebäude benötigen eine große Menge an Strom. Die Verwaltung hatte das Büro SIPE aus Neu-Bamberg damit beauftragt, eine Studie zu erstellen, ob eine Eigenstromversorgung möglich ist. Im Haushalt sind Gelder für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Gelände bei der Kläranlage in Dittelsheim-Heßloch eingestellt. Der Flächennutzungsplan wird gerade geändert, damit die Herstellung der Anlage dort möglich ist. In der Sitzung hat Prof. Simon vom Büro SIPE die Studie vorgestellt. Dabei hat er Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Verbandsgemeinde eine eigene Stromversorgung aufbauen könnte. Die Studie hat 11 Abnahmestellen von Strom untersucht. Es wäre vorstellbar, bei diesen Einrichtungen bis zu 75 % des Stromverbrauches selbst zu decken und dabei ein Menge Geld zu sparen. Die Ratsmitglieder hatten an Herrn Simon eine ganze Reihe von Fragen, waren aber am Ende des Tagesordnungspunktes alle davon überzeugt, die Vorschläge des Büros SIPE weiter zu verfolgen und über die Umsetzung nachzudenken.
  4. Die Arbeiten für die Kanalsanierung im Wasserschutzgebiet der Stadt Osthofen wurden an die Firma Erles Umweltservice GmbH aus Meckesheim zum Preis von 892.500,00 € brutto vergeben.
  5. Die Gemeinden haben neben dem Jahresabschluss auch einen Gesamtabschluss aufzustellen, sofern mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter beherrschendem Einfluss mit mindestens 50 % Anteil oder maßgeblichen Einfluss mit einem Anteil zwischen 20-50 % steht. Die drei Tochterorganisationen der Verbandsgemeinde sind die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Betriebszweige Osthofen und Westhofen sowie die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Energie- und Erschließungsprojekte Wonnegau“. Die Summe der Gesamtschlussbilanz zum 31.12.2021 beträgt 96.981.367 €.
  6. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Herr Dr. Thomas Schuler, berichtete über die am 14.09.2023 erfolgte Prüfung des Jahresabschlusses 2022. Seitens des Ausschusses gab es keine Beanstandungen. Das Jahr schloss in der Ergebnisrechnung mit einem Überschuss von 1.070.697,18 € ab. Dieser Betrag wird der Kapitalrücklage zugeführt. Der Verbandsgemeinderat stellte den Jahresabschluss 2022 fest und erteilte dem Bürgermeister sowie den ihn vertretenden Beigeordneten die Entlastung.
  7. Mit dem Zwischenbericht zum 30.06.2023 wurden die Ratsmitglieder über den Stand des Haushalts zur Jahresmitte informiert.
  8. Der Verbandsgemeinderat wurde über den Jahresabschluss 2022 im Bereich der Abwasserbeseitigung unterrichtet. Für beide Betriebszweige, die Stadt Osthofen und die ehemalige Verbandsgemeinde Westhofen, haben die Prüfer der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Betriebszweig Osthofen schließt mit einem Jahresgewinn von 264.933,03 € ab, der Betriebszweig Westhofen mit einem Jahresgewinn von 98.416,13 €. Beide Jahresabschlüsse wurden festgestellt und dem Bürgermeister sowie den ihn vertretenden Beigeordneten die Entlastung erteilt.
  9. Dem Entwurf der 4. Änderung zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Wonnegau wurde zugestimmt. Dabei geht es um eine Anhebung der Wertgrenzen für die Ausschüsse bzw. den Bürgermeister. Künftig darf der Bürgermeister Aufträge bis zu 10.000 € (seither 5.000 €) vergeben, sofern Haushaltsmittel für den jeweiligen Zweck zur Verfügung stehen. Bei den Ausschüssen sind es nun 75.000 €. Seither waren es 50.000 €. Außerdem darf es nun für jedes Ausschussmitglied bis zu zwei Stellvertretende geben.
  10. Für die Verbandsgemeinde Wonnegau wird ein Klimaschutzkonzept erstellt. Es soll als kommunales Planungsinstrument dienen mit der Zielsetzung der Energieeinsparung, der Minderung von Treibhausgasemissionen und der Förderung von erneuerbaren Energiequellen in der Verbandsgemeinde. Zur Unterstützung des Klimaschutzmanagers wird eine „Projektgruppe Klimaschutz“ gegründet, in die jede im Rat vertretene Partei ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter entsendet. Es wurden folgende Personen gewählt:

Partei

Vertreter*in

Stellvertreter*in

CDU

Andreas Obenauer

Christian Jäger

SPD

Birgit Daum

Frank Heeb

FWG

Helmut Erbeldinger

Frank Wagner

Bürgerverein Wonnegau e.V.

Bernd Schäfer

Gerhard Hahn

Bündnis 90/Die Grünen

Bodo Corell

Dr. Thomas Schuler

FDP

Heinz-Ulrich Geil

Stefan Müller

ÖDP

Jochen Piehl

 

Weiterhin gehören der Projektgruppe Bürgermeister Walter Wagner, der Leiter des Fachbereiches Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Herr Christian Scheuermann, und der Klimaschutzmanager der Verbandsgemeinde, Herr Zsolt Mátra an.

  1. Die „Kommunale Wärmeplanung“ (KWP) wird zurzeit in Berlin sehr intensiv diskutiert. Mit dieser Planung erhält man detaillierte Informationen über den Gebäudebestand inklusive der räumlichen Darstellung. Ziel einer Wärmeplanung ist, auf lokaler Ebene Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und umzusetzen. Dazu erfolgt zunächst die Bestandsanalyse, dann die Potentialanalyse und die Entwicklung eines klimaneutralen Zielszenarios. Abschließend dann die Festlegung der kommunalen Wärmewendestrategie und des Maßnahmenkatalogs. Für die KWP können Fördergelder beantragt werden. Ein solcher Förderantrag soll gestellt werden.
  2. Ende vergangenen Jahres fiel der Startschuss für die kommunale Klimaoffensive des Landes Rheinland-Pfalz. Dabei geht es zum einen um das Kommunale Investitionsprogramm Klimaschutz und Investitionen (KIPKI), über das den Kommunen Mittel zufließen, und um den Kommunalen Klimapakt (KKP), der beim Know-how ansetzt. Die Verbandsgemeinde Wonnegau ist bereits, wie auch alle Ortsgemeinden, dem Kommunalen Klimapakt beigetreten. Bei KIPKI gibt es eine einwohnerbezogene Pauschalförderung für die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, Städte und Kreise. Für die Verbandsgemeinde Wonnegau steht ein Betrag in Höhe von 626.959,55 € zur Verfügung, der zu mindestens 75 % für kommunale Klimaschutzmaßnahmen und zu maximal 25 % für kommunale Maßnahmen zur Anpassung an die Klimawandelfolgen zu verwenden ist. Die Ortsgemeinden sollen bei der Förderung eine angemessene Berücksichtigung erfahren. Der Rat beschloss, einen Betrag von 325.000 € an die Ortsgemeinden weiterzugeben. Jede Ortsgemeinde erhält einen Sockelbetrag von 5.000 €. Die weitere Verteilung geschieht nach der Einwohnerzahl.
  3. Bei der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ging es um den Aufstellungsbeschluss im Bereich „Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft“. Aufgenommen bzw. ausgedehnt werden Flächen für Windkraftanlagen in den Gemarkungen von Heßloch und Bechtheim, von Gundersheim und von Hochborn und Monzernheim. Zunächst wurde den Flächenausweisungen zugestimmt. Im nächsten Schritt ist die landesplanerische Stellungahme bei der Unteren Landesplanungsbehörde einzuholen.
  4. Im Rahmen des DigitalPakts soll die vorhandene Elektro- und Netzwerkverkabelung der Otto-Hahn-Schule in Westhofen erweitert werden. Der Verbandsgemeinderat ermächtigte den Bürgermeister, den Auftrag bis zu einem Betrag von 30.000,00 € zu vergeben.
  5. Die abschließenden Elektroinstallationsarbeiten im neuen Feuerwehrhaus in Bechtheim (ehem. Winzerhalle) wurde an die Firma Elektro-Knies aus Worms zum Preis von 23.619,60 € vergeben.
  6. Im nichtöffentlichen Teil ging es um die Beauftragung eines Architekten für die Gebäudeerweiterung am Feuerwehrhaus Dittelsheim-Heßloch und um die Übernahme einer Ausgleichsverpflichtung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch aus dem Ökokonto der Verbandsgemeinde Wonnegau für einen Radweg von Dittelsheim-Heßloch nach Frettenheim.

67574 Osthofen, den 26.09.2023
Walter Wagner
Bürgermeister

2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der VG Wonnegau – Sachlicher Teilplan A – „Bechtheim – Dittelsheim-Heßloch – Ortsteil Heßloch“;

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.09.2023 gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB in seiner derzeit gültigen Fassung die o.g. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wonnegau beschlossen.

Die Teilfortschreibung sieht die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Erweiterung des Windkraftparks Heßloch in den Ortsgemeinden Bechtheim und Dittelsheim-Heßloch – Ortsteil Heßloch vor.

Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes ist für folgende Fläche vorgesehen:

FNP VG Bechtheim Dittelsheim Heßloch Ortsteil Heßloch

Der Geltungsbereich ist in einer Karte dargestellt, welche während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr), Am Schneller 3, 67574 Osthofen im Dienstzimmer 3.5 (Dachgeschoss) kostenfrei zu jedermanns Einsicht dauerhaft bereitgehalten wird.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Osthofen, den 26.09.2023
Wagner
Bürgermeister

2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der VG Wonnegau – Sachlicher Teilplan B – „Gundersheim“;

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.09.2023 gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB in seiner derzeit gültigen Fassung die o.g. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wonnegau beschlossen.

Die Teilfortschreibung sieht die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Erweiterung des Windkraftparks Gundersheim - Bermersheim in der Ortsgemeinde Gundersheim vor.

Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes ist für folgende Fläche vorgesehen:

FNP VG Gundersheim

Der Geltungsbereich ist in einer Karte dargestellt, welche während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr), Am Schneller 3, 67574 Osthofen im Dienstzimmer 3.5 (Dachgeschoss) kostenfrei zu jedermanns Einsicht dauerhaft bereitgehalten wird.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Osthofen, den 26.09.2023
Wagner
Bürgermeister

2. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der VG Wonnegau – Sachlicher Teilplan C – „Hochborn – Monzernheim – Dittelsheim-Heßloch – Ortsteil Dittelsheim“;

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.09.2023 gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB in seiner derzeit gültigen Fassung die o.g. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wonnegau beschlossen.

Die Teilfortschreibung sieht die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Erweiterung des Windkraftparks Kloppberg in den Ortsgemeinden Hochborn, Monzernheim und Dittelsheim-Heßloch – Ortsteil Dittelsheim vor.

Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes ist für folgende Fläche vorgesehen:

FNP VG Hochborn Monzernheim Dittelsheim Heßloch Ortsteil Dittelsheim

Der Geltungsbereich ist in einer Karte dargestellt, welche während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr), Am Schneller 3, 67574 Osthofen im Dienstzimmer 3.5 (Dachgeschoss) kostenfrei zu jedermanns Einsicht dauerhaft bereitgehalten wird.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Osthofen, den 26.09.2023
Wagner
Bürgermeister

Energie- und Erschließungsprojekte Wonnegau, Anstalt des öffentlichen Rechts

Vertreter der Anstalt des öffentliche Rechts „Energie- und Erschließungsprojekte Wonnegau“

In der Sitzung des Verwaltungsrates am 20.06.2023 wurden mit Wirkung zum 01.09.2023 der seitherige Vorstand für weitere fünf Jahre bestellt und ein neuer stellvertretender
Vorstand bestellt.

Gemäß der Anstaltssatzung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung wird hiermit bekannt gemacht, wer die Anstalt des öffentlichen
Rechts vertritt und zur Zeichnung befugt ist:

Vorstand Michaela May
Stellvertretender Vorstand Michael Selbach

Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“.

Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Energie- und Erschließungsprojekte Wonnegau, Anstalt des öffentlichen Rechts“.
 
Westhofen, den 28.08.2023
Walter Wagner
Bürgermeister
Verwaltungsratsvorsitzender

Betrieb von Schreckschussapparaten zur Starenabwehr

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass in nächster Zeit wieder der alljährliche Betrieb der Schussapparate beginnen wird. In den Weinbergen – nicht nur in unserem Verbandsgebiet – werden Schussapparate zur Starenabwehr aufgestellt und betrieben. Mancher Bürger fühlt sich durch den entstehenden Lärm in seinem Ruhebedürfnis erheblich gestört.

Wie so oft im gesellschaftlichen Zusammenleben prallen hier verschiedene Interessenlagen massiv aufeinander, die nur schwer miteinander in Einklang zu bringen sind.

Da ist zu einen die Winzerschaft zu sehen, die durch den Einsatz von Schussapparaten ihre Ernte vor übermäßigem Vogelfraß schützen will. Die Winzer haben ein Jahr Arbeit in die Pflege investiert, hinzukommen auch direkte finanzielle Aufwendungen beispielsweise für Pflanzenschutz etc. Absolut verständlich, dass man für diese „Vorausleistung“ eine entsprechende Ernte einfahren möchte. Während man sich gegen Einbußen, die auf das Wetter zurückzuführen sind, nicht wehren kann, existiert eine Möglichkeit zur Starenabwehr im Einsatz von Schussapparaten. Die Effektivität dieser Schutzmaßnahmen wird durch diverse Gutachten eindeutig bestätigt.

Auf der anderen Seite steht das berechtige Ruhebedürfnis der Einwohner. Der Gesetzgeber hat reagiert und einige gesetzliche bzw. verordnungsrechtliche Bestimmungen erlassen, die von beiden Interessengruppen letztendlich ein gewisses Maß an Verständnis und Rücksicht für den Anderen abverlangt.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang in erster Linie § 7 Absatz 3 Landesimmissionsschutzgesetz, der eine Genehmigungspflicht für Schussapparate vorschreibt. Im Bereich der Verbandsgemeinde wird den Ortsgemeinden eine entsprechende Erlaubnis erteilt. In dieser Erlaubnis sind die Aufstellorte unter Berücksichtigung von Wohngebieten und Straßen, der Schusszahl pro Tag sowie der täglichen Betriebszeit der Schussapparate verbindlich festgelegt. Alle genehmigten Schussapparate sind in einem Lageplan genau festgehalten und dadurch jederzeit lokalisierbar. Die Aufstellung selbst erfolgt in Eigenregie der Ortsgemeinden. Hier entscheiden in aller Regel der Leseausschuss oder die örtlichen Berufsvertretungen der Winzer (Bauern- und Winzervereine), wann mit dem Einsatz von Schussapparaten und/oder Wingertschützen begonnen wird. Darüber hinaus aufzustellende Schussapparate von Privaten bedürfen einer Einzelgenehmigung.

Notwendige Schutzmaßnahmen der Trauben über dieses Zeitfenster hinaus, sollten durch andere geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch Einnetzen der Rebstöcke, sichergestellt werden. Schließlich sollte sich die Betriebszeit der Schussapparate nach der Tageslänge richten, d.h. die Verschiebung der Morgen- und Abenddämmerung berücksichtigen.

Durch gegenseitige Rücksichtnahme ist es sicherlich möglich, eventuell auftretende Streitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt -

Erlaubnis zum Betrieb von Schreckschussapparaten

Geräte zur akustischen Starenabwehr, die zu erheblichen Lärmbelästigungen für die Anwohner führen können, bedürfen gemäß Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnispflicht ist in § 7 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 30.12.2000 geregelt. Der Betrieb von Schussapparaten ist daher von den Betreibern beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau anzumelden.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Fachbereich Bürgerdienste sowohl in der Dienststelle Westhofen als auch in der Dienststelle Osthofen.

Als Ansprechpartner steht Ihnen in Westhofen Herr Renz (Tel.: 06244 / 5908-501) zur Verfügung. In der Dienststelle Osthofen wenden Sie sich bitte an unseren Mitarbeiter Herrn Best (Tel.: 06242-5004-524).

Wir fordern alle Eigentümer von privaten Schussapparaten auf, die Erlaubnis vor dem Aufstellen der Geräte beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen.

Hierzu sind folgende Angaben notwendig:

  • Betriebszeit (Uhrzeit, Tag, Monat),
  • Flur- und Parzellennummer,
  • ein Lageplan
  • sowie die Abgabe der Schusszahl pro Stunde.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn abhängig von der Schusshäufigkeit und der Art der Wohnbebauung und sowie ggf. unter Berücksichtigung besonderer Geländeverhältnisse bestimmte Mindestabstände eingehalten werden. Wir weisen darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz einen Schreckschussapparat ohne Erlaubnis betreibt. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € belegt werden.

Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt -

1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der VG Wonnegau; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.12.2021 gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB in seiner derzeit gültigen Fassung die 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wonnegau beschlossen.

Die 1. Teilfortschreibung sieht insgesamt 12 Einzeländerungen in 8 Ortsgemeinden sowie die Erweiterung der Ausgleichsflächensuchkulisse vor.

Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes sieht folgende Änderungen vor:

  1. Bermersheim: Ausweisung und Rücknahme von Mischbaufläche
  2. Dittelsheim-Heßloch: Ausweisung von Mischbaufläche, Gewerbliche Baufläche und Sonderbaufläche für Photovoltaik
  3. Gundersheim: Ausweisung von Gewerblicher Baufläche
  4. Gundheim: Ausweisung von Gewerblicher Baufläche
  5. Hangen-Weisheim: Ausweisung von Wohnbaufläche
  6. Hochborn: Ausweisung von Wohnbaufläche
  7. Westhofen: Ausweisung von Mischbaufläche
  8. Osthofen: Ausweisung von Sonderbaufläche und von Wohnbaufläche.

Der Geltungsbereich der Einzeländerungen ist in einer Karte dargestellt, welche während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00Uhr), Am Schneller 3, 67574 Osthofen im Dienstzimmer 3.5 (Dachgeschoss) kostenfrei zu jedermanns Einsicht dauerhaft bereitgehalten wird.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Osthofen, den 16.08.2023
Gez. Erbeldinger
Erster Beigeordneter

1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans VG Wonnegau

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB und Unterrichtungsverfahren der Behörden, der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § Abs. 8 BauGB sowie Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m § 1 Abs. 8 BauGB

Die Verbandsgemeinde Wonnegau plant die 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans.

Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes sieht folgende Änderungen vor:

  1. Bermersheim: Ausweisung und Rücknahme von Mischbaufläche
  2. Dittelsheim-Heßloch: Ausweisung von Mischbaufläche, Gewerbliche Baufläche und Sonderbaufläche für Photovoltaik
  3. Gundersheim: Ausweisung von Gewerblicher Baufläche
  4. Gundheim: Ausweisung von Gewerblicher Baufläche
  5. Hangen-Weisheim: Ausweisung von Wohnbaufläche
  6. Hochborn: Ausweisung von Wohnbaufläche
  7. Westhofen: Ausweisung von Mischbaufläche
  8. Osthofen: Ausweisung von Sonderbaufläche und von Wohnbaufläche.

Für die Konkretisierung der Planung soll die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig beteiligt werden. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung finden in der Zeit

vom 04.09.2023 bis einschließlich 05.10.2023 statt.

Die Planunterlagen sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften und verwendeten DIN-Normen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr) in Dienstzimmer 3.5 (Dachgeschoss) von jedermann kostenfrei in dem genannten Zeitraum eingesehen werden. Es können Anregungen vorgebracht werden. Umweltrelevante Informationen liegen derzeit noch keine vor.

Osthofen, den 16.08.2023
Gez. Erbeldinger

Erster Beigeordneter

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Wonnegau für die Haushaltsjahre 2023 / 2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 27.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 26.05.2023, Az. 2-11821-06/asc, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

     

Festgesetzt werden

2023

2024

 

 

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

     

1.1 der Gesamtbetrag der Erträge auf

14.074.245 €

14.336.515 €

1.2 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

13.218.195 €

13.828.860 €

1.3 der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

+856.050 €

+507.655 €

     
     

2. im Finanzhaushalt

   
     

2.1 der Saldo der ordentlichen u. außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

+1.837.650 €

+1.542.455 €

     

2.2 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.628.750 €

4.424.500 €

2.3 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

6.022.100 €

17.656.250 €

2.4 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-4.393.350 €

-13.231.750 €

     

2.5 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit          auf

+2.555.700 €

+11.689.295 €

 § 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2023

2024

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

2.820.000 €

10.000.000 €

zusammen auf

2.820.000 €

10.000.000 €

Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

2023

2024

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

1.000.000 €

1.000.000 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

 

 

 

2023

 

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau

- Betriebszweig Osthofen

 

2.800.000 €

- Betriebszweig Westhofen

 

2.000.000 €

 

2. Kredite zur Liquiditätssicherung

 

 

Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau

- Betriebszweig Osthofen

 

800.000 €

- Betriebszweig Westhofen

 

500.000 €

Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.

     

3. Verpflichtungsermächtigungen

 

 

Sondervermögen Abwasserbeseitigungseinrichtung Verbandsgemeinde Wonnegau

- Betriebszweig Osthofen

 

0 €

- Betriebszweig Westhofen

 

0 €

 
     

 § 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtungen werden nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Mai 2020 (GVBl. S. 158) wie folgt festgesetzt:

Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Verbandsgemeinde Wonnegau

Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Wonnegau vom 19.12.2012, sind die Abwassereinrichtungen der Stadt Osthofen und der ehemaligen Verbandsgemeinde Westhofen bis zu 10 Jahren nach der Gebietsänderung als getrennte Einrichtungen zu behandeln. Innerhalb dieses Zeitraums sind die in ihren Gebieten geltenden Gebühren- und Beitragssätze anzugleichen.

(1)   Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Osthofen

1. Laufende Entgelte

 

 

2023

1.1 Grundbetrag

     

§  Haushalte – je 2 Wohneinheiten

   

50,00 €

§  je weitere Wohneinheit

   

25,00 €

§  Nichthaushalte

     

a) je Einwohner und Einwohnergleichwerte (E+EGW)

 

12,50 €

b) Weinbau / Weinbetriebe je 500 m² Weinbergertragsfläche bzw. je 750l angekauften Most

   

·      bei Teilnahme am Bringsystem

 

0,30 €

·      keine Teilnahme am Bringsystem

 

1,98 €

c) Weinhandel / Kellerei, je 500 m² Weinbergertragsfläche bzw. je 750 l zugekauften Most

   

·      bei Teilnahme am Bringsystem

 

0,06 €

     

1.2 Kanalbenutzungsgebühr Schmutzwasser inkl. Abwasserabgabe je m³

 

1,49 €

1.3 wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenentwässerung je m² zulässige Abflussfläche

 

0,71 €

1.4 Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Stadtstraßen (§ 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz), laufender Kostenanteil je m² Straßenfläche

 

0,90 €

1.5  Abwasserabgabe für Kleineinleiter je Einwohner (nachrichtlich)

 

17,90 €

1.6 Verteilung der entgeltfähigen Kosten Schmutzwasser auf die Gebühren

Der Maßstab für die Aufteilung der entgeltfähigen Kosten Schmutzwasser wird für 2023 wie folgt festgelegt:

Grundgebühr Schmutzwasser           20,0 % der entgeltfähigen Kosten

Mengengebühr Schmutzwasser        80,0 % der entgeltfähigen Kosten

 

 

       

2. Einmaliger Beitrag:

     
 

 

2023

2.1 Einmalige Beiträge Schmutzwasser

       Grundstücksgröße mit Zuschlägen für Vollgeschosse je m²

 

2,35 €

2.2  Einmalige Beiträge Oberflächenwasser

       Beitragssatz ist die mit Abflussbeiwerten vervielfachte Grundstücksfläche je m²

3. Vorausleistungen laufende Entgelte

 

Für das Wirtschaftsjahr 2023 werden Vorausleistungen für die laufenden Entgelte erhoben. Grundlage für die Berechnung bilden die Messbeträge der letzten Abrechnung und die Gebühren- und Beitragssätze des laufenden Jahres.

 

5,91 €

4. Investitionskostenanteil Stadtstraßen

 

       Kostenanteil für die Entwässerung von Stadtstraßen.

Beitrag je m² entwässerter Straßenfläche.

 

7,79 €

         

(2)   Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Westhofen

1. Laufende Entgelte

 

 

2023

1.1 Grundbetrag

     

§  Haushalte – je Wohneinheit

   

46,50 €

§  Nichthaushalte

     

a) je Einwohnergleichwerte

   

15,50 €

b) Weinbau / Weinhandel / Weinbetriebe / Brennerei je angefangene 500 m² selbstbewirtschaftete Weinbergsfläche bzw. je 750l angekauften Most/Wein

   

·        mit Trubstoffrückhaltung / mit Ablieferung

 

2,00 €

·        ohne Trubstoffrückhaltung / ohne Ablieferung

 

5,40 €

1.2 Mengengebühr je m³ Schmutzwassermenge

   

2,20 €

1.3 wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenentwässerung je m² zulässige Abflussfläche

 

0,55 €

1.4 Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen (§ 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz), laufender Kostenanteil je m² Straßenfläche

 

0,95 €

Der Verbandsgemeinderat beschließt darüber hinaus, Vorauszahlungen auf laufende Entgelte zu erheben. Grundlage für die Berechnung bilden die Messbeträge der letzten Abrechnung und die Gebühren- und Beitragssätze des laufenden Jahres.

 

       

2. Einmaliger Beitrag:

     

 

Abwasser-

sammel-

leitungen

übrige

Anlagen

Abwasser-anlagen

insgesamt

Die Beitragssätze werden für 2023 wie folgt festgesetzt:

     
       

2.1 Beitragssatz Schmutzwasser

     

§  Haushalte

     

für die ersten zwei Wohneinheiten

2.011,62 €

317,88 €

2.329,50 €

für jede weitere Wohneinheit

1.005,81 €

158,94 €

1.164,75 €

§  Nichthaushalte

     

je Einwohnergleichwert

335,27 €

52,98 €

388,25 €

       

2.2 Beitragssatz Oberflächenwasser

     

je m² zulässige Abflussfläche

(Grundstücksfläche x Abflussbeiwert)

5,52 €

1,20 €

6,72 €

       

2.3 Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen                (§ 12 Abs. 10 Landesstraßengesetz)

Investitionskostenanteil je m² Straßenfläche    (für erste Herstellung oder Erneuerung)

-

-

11,58 €

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der derzeit geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für

 

2023

2024

1. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A mit

31,50 v.H.

32,50 v.H.

     

2. Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B mit

31,50 v.H.

32,50 v.H.

     

3. Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer

31,50 v.H.

32,50 v.H.

     

4. Steuerkraftmesszahlen Gemeindeanteile an der Einkommensteuer, Ausgleichsleistungen nach § 28 LFAG, Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

31,50 v.H.

32,50 v.H.

     

5. Schlüsselzuweisung A und Zuweisung für zentrale Orte

31,50 v.H.

32,50 v.H.

Die Verbandsgemeindeumlage ist in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

§ 8 Eigenkapital

Das Eigenkapital zum 31.12.2021 (letzter geprüfter Jahresabschluss) der Verbandsgemeinde Wonnegau betrug 22.352.949,98 €. Eine Schlussbilanz zum 31.12.2022 besteht derzeit noch nicht.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Altersteilzeit ist im Rahmen der jeweils gültigen tarifvertraglichen Regelungen zulässig (TV FlexAZ vom 27.10.2010 und TV ATZ vom 05.05.1998).

§ 11 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

     
 

2023

2024

 

1. für Leistungsstufen

0,00 €

0,00 €

 

2. für Leistungsprämien und Leistungszahlungen

2.000,00 €

2.000,00 €

 
           

§ 12 Verteilungsregelung für Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlagen im Abwasserbereich

Die Verteilung der Kapazitätsanteile für die Berechnung von Baukostenzuschüssen und laufenden Betriebskostenumlagen werden wie folgt festgesetzt:

1.   Verteilungsregelungen Produkt 5382. Seebach

Die Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Westhofen erhebt für das Produkt 5382 – Seebach - Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlagen gemäß § 4 in Verbindung mit § 6 der Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Wonnegau und der Verbandsgemeinde Alzey-Land vom 30.12.2016. Die Verteilungsregeln gelten ab 01.01.2017.

1.1        Bei der Verteilung von Kosten nach Einwohnergleichwerten werden folgende Kapazitätsanteile festgesetzt:

Verbandsgemeinde Alzey-Land      - Dintesheim                 380 E/EGW

                                                         - Eppelsheim             2.130 E/EGW

                                                         - Flomborn                 1.880 E/EGW

                                                         - Ober-Flörsheim       2.070 E/EGW  = 6.460 E/EGW

Verbandsgemeinde Wonnegau      - Gundersheim          4.270 E/EGW

(Betriebszweig Westhofen)             - Hangen-Weisheim  1.550 E/EGW

                                                         - Hochborn                1.150 E/EGW

                                                         - Westhofen                          11.440 E/EGW                                             =                              18.410 E/EGW

                                                                                                                    24.870 E/EGW

1.2    Bei der Kostenverteilung nach dem Trockenwetterzufluss werden die nach der genehmigten Planung ermittelten Werte wie folgt angesetzt:

            - Verbandsgemeinde Alzey-Land                                                               20,90 l/s

            - Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen)                   42,38 l/s

                                                                                                                                63,28 l/s

1.3    Bei der Kostenverteilung für das Oberflächenwasser wird u.a. das nach der Planung zugrunde gelegte reduzierte Gesamteinzugsgebiet (A red) angesetzt. Die Flächen verteilen sich wie folgt:

-    Verbandsgemeinde Alzey-Land                                                           63,20 ha

-    Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen)            102,42 ha

                                                                                                            165,62 ha

2.   Verteilungsregelungen Produkt 5383. Riederbach

Die Abwasserbeseitigungseinrichtung Betriebszweig Westhofen erhebt für das Produkt 5383 - Riederbach - Baukostenzuschüsse und laufende Betriebskostenumlagen gemäß § 4 in Verbindung mit § 6 der Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Wonnegau und der Verbandsgemeinde Eich vom 22.11.2017. Die Verteilungsregeln gelten ab 01.01.2018.

2.1        Bei der Verteilung von Kosten nach Einwohnergleichwerten werden folgende Kapazitätsanteile festgesetzt:

Verbandsgemeinde Eich                        - Mettenheim                    4.030 E/EGW

Verbandsgemeinde Wonnegau              - Bechtheim                      7.940 E/EGW

(Betriebszweig Westhofen)                    - Monzernheim                 1.670 E/EGW

                                                                                                         9.610 E/EGW

Gesamt                                                                                           13.640 E/EGW

2.2    Bei der Kostenverteilung nach dem Trockenwetterzufluss werden die nach der genehmigten Planung ermittelten Werte wie folgt angesetzt:

- Verbandsgemeinde Eich                                                                                                                      7,8 l/s

- Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen)  22,1 l/s

    29,9 l/s

2.3    Bei der Kostenverteilung für das Oberflächenwasser wird u.a. das nach der Planung zugrunde gelegte reduzierte Gesamteinzugsgebiet (A red) angesetzt. Die Flächen verteilen sich wie folgt:

-    Verbandsgemeinde Eich                                                                      11,17 ha

-    Verbandsgemeinde Wonnegau (Betriebszweig Westhofen)              54,85 ha

                                                                                                              66,02 ha

67574 Osthofen, den 02.06.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Wonnegau für die Haushaltsjahre 2023/2024 und die Wirtschaftspläne der Abwasserbeseitigungseinrichtungen Betriebszweig Osthofen und Betriebszweig Westhofen für das Haushaltsjahr 2023 liegen in der Zeit von Montag, dem 05.06.2023 bis einschließlich Mittwoch, dem 14.06.2023, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 16 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienstsitz Westhofen, Wormser Straße 23 in 67593 West-hofen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Osthofen, den 02.06.2023
Wagner
Bürgermeister

Neue Leitungsverlegung

Die Telekom Deutschland GmbH baut zur Verbesserung des digitalen Funkverkehrs eine neue Telekommunikationslinie neben einer bestehenden alten TK-Linie (Kupferleitung) zwischen Westhofen und Gundersheim in Wirtschaftswegen. Die Leitung wird ausschließlich auf öffentlichen Wegeflächen gebaut. Zuvor werden die Knickpunkte der Wegegrenzen ausgepflockt.

Trassenführung Gemarkung Westhofen:
Westhofen Leitungen

Trassenführung Gemarkung Gundersheim:
Gundersheim Leitungen

Sollten bei den Bauarbeiten unbeabsichtigt Flurschäden entstehen, können sich die Grundeigentümer an den Bauleiter der Baufirma WAGNER aus Waldböckelheim, Herrn Rinneis, unter der Telefonnummer 0174/8231281 zur Schadensregulierung melden.

Wagner
Bürgermeister

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.