Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Frettenheim für die Jahre 2024 / 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 14.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

 

2024

2025

 

 

 

 

1.           im Ergebnishaushalt

 

 

     

1.1.       der Gesamtbetrag der Erträge auf

423.314

431.891

1.2.       der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

416.816

421.443

1.3.       der Jahresüberschuss / -fehlbetrag auf

6.498

10.448

     

2.           im Finanzhaushalt

 

 

     

2.1.       die ordentlichen Einzahlungen auf

387.240

394.840

2.2.       die ordentlichen Auszahlungen auf

353.753

364.131

2.3.       der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

33.487

30.709

     

2.4.       die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

0

2.5.       die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

0

2.6.       der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

0

     

2.7.       die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

31.100

37.500

2.8.       die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

93.000

55.000

2.9.       der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf

-61.900

-17.500

     

2.10.    die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

36.461

0,00

2.11.    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

8.048

6.048

2.12.    der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

28.413

-6.048

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2024

2025

 

 

 

 

zinslose Kredite auf

0

0

verzinste Kredite auf

0

0

zusammen auf

0

0

Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister, Kredite im Rahmen der Kredit­ermächti­gung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 § 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

 

2024

2025

 

 

 

 

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse

0,00

0,00

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2024

2025

 

 

 

Grundsteuer A auf

345 v. H.

345 v. H.

Grundsteuer B auf

465 v. H.

465 v. H.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

380 v. H.

 

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

 

2024

2025

 

 

 

 

für den ersten Hund

60,00

60,00

für den zweiten Hund

96,00

96,00

für jeden weiteren Hund

144,00

144,00

für jeden gefährlichen Hund

600,00

600,00

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom
02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:

 

2024

2025

 

 

 

Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz

*)   € / ha

*)   € / ha

(Weinbergshutumlage)

   
     

Beiträge für Feld- und Weinbergswege

*)   € / Ar

*)   € / Ar

(Umlage der Wegeunterhaltungskosten)

   

*)

Die Hebesätze für den Weinbergsschutz und die Feld- und Weinbergswege 2024 und 2025 werden durch einen separaten Beschluss festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (letzter geprüfter Jahresabschluss) beträgt 1.492.553,42 €. Der Jahresabschluss 2023 ist in Bearbeitung.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss Ortsgemeinderat vom 03.03.2008).

Frettenheim, den 15.03.2024
Claß
Ortsbürgermeister

 Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Frettenheim für das Haushaltsjahr 2024 / 2025 liegt in der Zeit von Montag, den 18.03.2024, bis einschließlich Dienstag, den 26.03.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 16 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 15.03.2024
Wagner

Bürgermeister

Entwurf der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Frettenheim für die Jahre 2024/2025

  1. Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Frettenheim für die Jahre 2024/2025 mit Haushaltsplan und seinen Anlagen
  2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen

Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2024/2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurde am 17.01.2024 dem Ortsgemeinderat zugeleitet.

  1. Er liegt ab Montag, den 22.01.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Zimmer 16, bis zur Beschlussfassung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme aus. Außerdem stehen die Unterlagen hier zur Einsichtnahme zur Verfügung.
  2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Frettenheim haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Montag, den 22.01.2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Jahre 2024/2025 einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, oder elektronisch an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu senden. Der Ortsgemeinderat wird vor seinem Beschluss über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

Westhofen, den 19.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Frettenheim für das Jahr 2023 vom 02.05.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung

folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Die Festsetzungen des § 1 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Die Festsetzungen des § 2 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:

  • Grundsteuer A von bisher 300 v.H. auf 345 v.H.
  • Grundsteuer B von bisher 365 v.H. auf 465 v.H.
  • Gewerbesteuer von bisher 365 v.H. auf 380 v.H.

$ 5 Gebühren und Beiträge

Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 6 Eigenkapital

Die Festsetzungen des § 6 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Frettenheim, den 04.08.2023
Claß
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Frettenheim, den 04.08.2023
Claß
Ortsbürgermeister

Bebauungsplan „Kindertagesstätte“; Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat in seiner Sitzung am 10.04.2024 die Beteiligung zum Bebauungsplan „Kindertagesstätte“ gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer sechsgruppigen Kindertagesstätte geschaffen werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nachstehende Grundstücke der Gemarkung Gundersheim: Grundstücke Flur 17, Nrn. 62/13, 64/8, 65/4, 66/3, 67/3, 67/4, 67/5, 67/6, 68/3, 85/3 (tlw.), 87 und Flur 6, Nr. 54/1 (Ausgleichsfläche). Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus der zugehörigen Planzeichnung (Anlage).

Der Entwurf des Bebauungsplans mit all seinen Anlagen sowie allen verwendeten Rechtsgrundlagen und DIN-Vorschriften liegt für den Zeitraum vom

29.04.2024 bis einschließlich 31.05.2024

bei der Ortsverwaltung Gundersheim, Am Römer 9, 67598 Gundersheim, während der Sprechstunden des Ortsbürgermeisters (donnerstags von 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr) als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in Zimmer 3.5 aus und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden, es werden Auskünfte erteilt. Es besteht auch die Möglichkeit, die Unterlagen hier herunter zu laden, Auskünfte können auch telefonisch unter 06242-5004301 erteilt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 2. HS BauGB wird darauf hingewiesen, dass während dieser Offenlage bei den genannten Dienststellen Stellungnahmen vorgebracht werden können. Weiterhin ist zu beachten, dass Stellungnahmen nur während der Auslegungsfrist abgegeben werden und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar und werden ebenfalls ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB):

Art der Information

Verfasser

Inhalt

Begründung mit integrierter Betrachtung der Umweltbelange zum Bebauungsplan „Kindertagesstätte“

WSW & Partner GmbH

Betrachtung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB sowie der abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen samt ihren entsprechenden Wirkungsfeldern, die sich durch die Planung ergeben:

7. Umweltbelange

7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

7.2 Boden und Fläche

7.3 Wasser und Grundwasser

7.4 Klima und Lufthygiene

7.5 Orts- und Landschaftsbild

7.6 Kultur- und sonstige Sachgüter

7.7 Mensch und Gesundheit

Ausgleichskonzeption zum Eingriff durch das Baugebiet

Baugrunduntersuchung, Niederschlagsversickerung

IBG

Die Baugrunduntersuchung das gesamte zur Verfügung stehenden Gelände, hier wurden insgesamt 9 Rammkernsondierungen mit Bohrtiefen von 5 m niedergebracht. Betrachtet wurden der Untergrund, die Bodenwerte, erste Gründungsempfehlungen sowie eine abfalltechnische Bewertung des Aushubmaterials.

Unter dem Mutterboden befindet sich teilweise eine dünne Auffüllung aus sandigem Schluff ansonsten wurde in allen Bohrungen bis zu Endteufe Lößboden in steifer bis halbfester Konsistenz angetroffen. Grundwasser wurde nicht festgestellt. Der maßgebende Baugrund ist Lößboden, der zwar ausreichend tragfähig ist, aber auch zu Setzungen neigt. Zudem ist Lößboden sehr wasserempfindlich.

Der untersuchte Boden ist gemäß EBV als Lehm/Schluff ohne bzw. mit einem nur geringen Anteil an mineralischen Fremdbestandteilen (< 10 %) zu klassifizieren. Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse fällt das untersuchte Material in die EBV Bodenklasse

BM-0. Materialien dieser Klasse können gemäß EBV Anlage 2, Tab. 5 uneingeschränkt als Ersatzbaustoffe, zur Verfüllung von Abgrabungen oder in bodenähnlicher

Anwendung verwertet werden.

Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse nach § 44 BNatSchG zum Bebauungsplan „Kindertagesstätte“

WSW & Partner GmbH

In der vorliegenden Potenzialanalyse werden Potenzielle Habitate (dauerhaft genutzte Niststätten und Winterquartiere) für Vogel- bzw. Fleder-mausarten ermittelt, für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten durch das Vorhaben erfüllt werden könnten.

1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

2 Rechtliche Grundlagen zur Artenschutzprüfung

2.1 Darstellung des Untersuchungsgebietes

3 Potenzielle Betroffenheit der relevanten Arten

3.1 Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie

3.1.1 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie

3.1.2 Europäische Fledermausarten nach Art. 4 der FFH-Richtlinie

3.1.3 Europäische Reptilienarten nach Art. 4 der FFH-Richtlinie

4 Fazit

Die Potenzialanalyse ergibt, dass zum aktuellen Zeitpunkt potenzielle artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für das Elsternbrutpaar einschlägig ist. Da Rabenvögel standorttreu nisten, wird - insofern der Habitatbaum nicht erhalten werden kann – eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Es wurden keine Baumhöhlen gefunden. Kleinere Rindentaschen beherbergen aufgrund der nicht ge-gebenen Frostsicherheit keine Fledermauswinterquartiere. Dagegen können siedlungstypische Fleder-mäuse wie z.B. die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) im Sommer durchaus zumindest einzelne Tagesverstecke hinter Rindentaschen oder zwischen Rindenspalten beziehen.

Für Eidechsenarten konnten keine potenziellen Lebensräume identifiziert werden.

Als Vermeidungsmaßnahme muss der gesetzlich zulässige Rodungszeitraum nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG eingehalten werden. Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für Brutvögel und Fledermaus-Arten vollständig vermieden werden.

Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.02.2024

GDKE, Direktion Landesarchäologie, Mainz                       

Keine bislang bekannten archäologischen Fundstellen im Geltungsbereich

Ergänzende Hinweise.

Stellungnahme seitens Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 06.02.2024

Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V, Gensingen                        

Anregung zur Errichtung einer bienen- und insektenfreundlichen Dachbegrünung, Anregung zum Ausschluss von Kirschlorbeer.

Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.02.2024

Landwirtschaftskammer RLP, Mainz                                     

Hinweis auf mögliche Beeinträchtigung Landwirtbei Nutzung Wirtschaftsweg als Rundweg.

Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 29.02.2024

Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz     

Hinweise zu Bergbau und Altbergbau

Empfehlung Erstellung eines objektbezogenen Baugrundgutachtens, Anraten zum Verzicht von Versickerungsanlagen

Stellungnahme seitens Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 03.03.2024

NABU Worms- Wonnegau, Osthofen

Hinweis auf naturschutzfachliche Bedeutung der Gartenfläche für den Artenschutz. Einige Großbäume sowie einzelne Obstgehölze sind betroffen. Untersuchungen der Vögel, Fledermäuse und Reptilien werden für erforderlich angesehen

Stellungnahme seitens Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 04.03.2024

Polichia e.V., Neustadt/ Weinstraße

Hinweis auf naturschutzfachliche Bedeutung der Gartenfläche für den Artenschutz. Einige Großbäume sowie einzelne Obstgehölze sind betroffen. Untersuchungen der Vögel, Fledermäuse und Reptilien werden für erforderlich angesehen

Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 05.03.2024

SGD Süd Rheinland-Pfalz, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Geringfügige Starkregengefährdung, keine Bedenken seitens Wasserwirtschaft, Hinweise zur Grundwasser- und Niederschlagsnutzung, Anregungen und Hinweise zur Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung, keine bodenschutzrechtlich relevante Fläche

Stellungnahme seitens Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 07.03.2024

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Kreisgruppe Wonnegau

Anregung zur biodiversen, naturnahen Ausgestaltung der Freiflächen

Gundersheim, den 11.04.2024
Mayer
Ortsbürgermeister

Anlage Beteiligung

Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung gemäß § 15 GemO

In seiner Sitzung am 10.04.2024 hat sich der Ortsgemeinderat Gundersheim mit folgenden Themen befasst:

  1. Mit dem Bebauungsplan „Kindertagesstätte“ begann die Sitzung. Es ging um die Bewertung der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Offenlage des Planentwurfs. Bei zwölf Stellungnahmen hatte der Rat eine Abwägung vorzunehmen. Anschließend wurden die aufgrund der Stellungnahmen vorgenommenen Planänderungen beschlossen und entschieden, die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden durchzuführen.
  2. Im Zusammenhang mit dem Neubau der Kindertagesstätte ist vorgesehen, die Entwässerung des Grundstückes über einen Kanal im nördlich angrenzenden Wirtschaftsweg vorzunehmen. Neben dem Kanal wird auch die erforderliche Trinkwasserleitung zur neuen KiTa durch das Wasserwerk in diesem Weg verlegt. Später wird dieser Weg dann als Zufahrt zur Baustelle verwendet. Es wurde beschlossen, den Wirtschaftsweg in einer Breite von 3,50 m auf einer Länge von 110 m ab der Straße „Auf dem Dorfgraben“ mit einer Schottertragschicht und einem Asphaltbelag auszubauen. Die Kosten liegen bei circa 35.000 - 40.000 €.
  3. Die Vergabe der gemeindeeigenen Grundstücke im Baugebiet „Wonnegauer Straße Süd“ soll mit einem Punktesystem erfolgen. Der Rat beschäftigte sich sehr eingehend mit den Vergabekriterien.
  4. Der Hebesatz für den wiederkehrenden Beitrag Weinbergsschutz wurde auf 35 € je Hektar, der Hebesatz für den wiederkehrenden Beitrag Wirtschaftswege auf 0,04 € je Ar festgelegt. Die Beitragsbescheide werden demnächst den Grundstückseigentümern zugestellt.
  5. Im nichtöffentlichen Teil ging es um das Einvernehmen zu einem Bauantrag.

67574 Osthofen, den 11.04.2024
Wagner
Bürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundersheim

  1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundersheim für das Jahr 2024

 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 19.12.2023 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan 2024 werden festgesetzt:

 

gegenüber bisher

verändert um

nunmehr festgesetzt auf

 

 

 

 

 

1.           im Ergebnishaushalt

 

 

 

       

1.1.        der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.143.603

+274.000

2.417.603

1.2.        der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.570.178

-168.700

2.401.478

1.3.        der Jahresüberschuss / -fehlbetrag auf

-426.575

+442.700

+16.125

       

2.           im Finanzhaushalt

 

 

 

       

2.1.        der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-348.480

+442.700

+94.220

       

2.2.        der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

0

0

       

2.3.        die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.798.000

+200.000

1.998.000

2.4.        die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.233.000

+770.000

5.003.000

2.5.        der Saldo der Ein- und Ausz aus Investitionstätigkeit auf

-2.435.000

+570.000

-3.005.000

       

2.6.        der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

2.783.480

+127.300

2.910.780

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

 

von bisher

auf nunmehr

 

 

 

 

zinslose Kredite auf

0

0

verzinste Kredite auf

1.083.625

1.309.745

zusammen auf

1.083.625

1.309.745

§3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 4 Steuersätze

Die Festsetzungen des § 4 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (letzter geprüfter Jahresabschluss) beträgt 8.337.071,60 €.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 8 Altersteilzeit

Die Festsetzungen des § 8 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Gundersheim, den 16.02.2024
Mayer
Ortsbürgermeister

Offenlage des 1. Nachtagshaushaltsplanes

Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Gundersheim für das Haushaltsjahr 2024 liegt in der Zeit von Montag, den 19.02.2024, bis einschließlich Dienstag, den 27.02.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 18 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 16.02.2024
Wagner
Bürgermeister

Bebauungsplan „Kindertagesstätte“; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat in seiner Sitzung am 17.01.2024 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan „Kindertagesstätte“ gefasst.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, Bauplanungsrecht für die neue sechsgruppige Kindertagesstätte zu schaffen.
Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan gekennzeichnet und umfasst die Grundstücke Gemarkung Gundersheim, Flur 17, Nrn. 62/13, 64/8, 65/4, 66/3, 67/3, 67/4, 67/5, 67/6, 68/3, 85/3 (tlw.) und 87.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 S. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gundersheim, den 18.01.2024
Mayer
Ortsbürgermeister

Geltungsbereich

Bebauungsplans „Kindertagesstätte“;
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Unterrichtungsverfahren der Behörden, der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Die Ortsgemeinde Gundersheim plant die Aufstellung des Bebauungsplans „Kindertagesstätte“ im Umgriff der heutigen Kita in der Katzensteiner Straße. Es ist vorgesehen, eine Gemeinbedarfsfläche zur Errichtung einer neuen sechsgruppigen Kindertagesstätte auszuweisen.

Für die konkrete Planung soll die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig beteiligt werden. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und vorgezogene Beteiligung der Behörden, der Träger öffentlicher Belange (Unterrichtungsverfahren) sowie der Nachbargemeinden findet in der Zeit

vom 05.02.2024 bis einschließlich 07.03.2024 statt.

Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan gekennzeichnet und umfassen die Grundstücke Gemarkung Gundersheim, Flur 17, Nrn. 62/13, 64/8, 65/4, 66/3, 67/3, 67/4, 67/5, 67/6, 68/3, 85/3 (tlw.) und 87.

Die Planunterlagen mit ihren dazugehörigen Teilen, sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften und verwendeten DIN-Normen können sowohl bei der Ortsverwaltung Gundersheim, Am Römer 9, 67598 Gundersheim während der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung (donnerstags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr) als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3 in 67574 Osthofen während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in Zimmer 3.5 (Dachgeschoss) kostenfrei zu jedermanns Einsicht eingesehen werden. Es können Anregungen vorgebracht werden. Darüber hinaus wird Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Umweltrelevante Informationen liegen noch keine vor.

Gundersheim, den 18.01.2024
Mayer, Ortsbürgermeister

Plan ÖB

1. Satzung vom 29.02.2024 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom 09.05.2019

Der Ortsgemeinderat von Gundheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Die Gebührensätze für die Leistung für IV. „Ausheben und Schließen der Gräber“ ergeben sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

§2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom

  1. Ausheben und Schließen der Gräber

Herstellen von Gräbern

a)    Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

        bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                                          335,00 €

b)    Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

  • vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
  1. ba) maschineller Aushub 555,00 €
  2. bb) Handschachtung 765,00 €

c)    Herstellung eines Grabes mit Vertiefung                                                                                              

        ca) maschineller Aushub                                                                                                            910,00 €

        cb) Handschachtung                                                                                                                 1465,00 €

d)    Herstellung eines Urnengrabes                                                                                                215,00 €

e)    Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen

  • Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel)
  • unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des
  • Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem
  • Friedhof zugeführt werden. 238,00 €

f)     Für das Öffnen und Schließen von Grabstätten an Samstagen, Sonn- oder

        Feiertagen sowie bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage)

        wird zu den genannten Preisen unter Buchstabe a) – d) ein Zuschlag von                          50 %

  1. g) Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei 71,40 €
  • Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorenem Boden)

                                                                                                                                                                                

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundheim für die Jahre 2024 / 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 30. Januar 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

     

Festgesetzt werden

   
 

2024

2025

1. im Ergebnishaushalt

     

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.376.220,00

1.320.005,00

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.416.490,00

1.363.080,00

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

-40.270,00

-43.075,00

     
     

2. im Finanzhaushalt

   
     

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-72.635,00

10.255,00

 

 

 

 

 

 

     

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

110.000,00

7.000,00

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

80.250,00

5.450,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

29.750,00

1.550,00

     

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

42.885,00

-11.805,00

     

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2024

2025

zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

 

 

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2024

2025

     

Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

     

Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

     

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

380 v.H.

     

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

   
     

für den ersten Hund

36,00 €

36,00 €

für den zweiten Hund

60,00 €

60,00 €

für jeden weiteren Hund

102,00 €

102,00 €

für jeden gefährlichen Hund

660,00 €

660,00 €

     
     

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:

 

2024

2025

     

Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz

(Weinbergshutumlage)

*) € / ha

*) € / ha

Wiederkehrender Beitrag für Wegeunterhaltung

(Wegeunterhaltungsbeitrag)

*) € / Ar

*) € / Ar

*) Die Hebesätze für den Weinbergschutz und die Feld- und Weinbergswege 2024 und 2025 werden durch einen separaten Beschluss festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 2.626.755,09 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 steht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses fest.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 23.05.2008).

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.

Gundheim, den 01.03.2024
Leidemer
Ortsbürgermeister

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gundheim für die Haushaltsjahre 2024/2025 liegt in der Zeit von Montag, dem 11.03.2024 bis einschließlich Dienstag, dem 19.03.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 15 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle

Westhofen, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 04.03.2024
Wagner
Bürgermeister

Haushaltssatzung Gundheim

  1. Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundheim für die Jahre 2024/2025 mit Haushaltsplan und seinen Anlagen
  2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen

Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2024/2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurde am 05.01.2024 dem Ortsgemeinderat zugeleitet.

  1. Er liegt ab Montag, den 15.01.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Zimmer 15, bis zur Beschlussfassung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme aus. Außerdem stehen die Unterlagen hier zur Einsichtnahme zur Verfügung.
  2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Gundheim haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Montag, den 15.01.2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Jahre 2024/2025 einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, oder elektronisch an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

zu senden. Der Ortsgemeinderat wird vor seinem Beschluss über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

Westhofen, den 12.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Beschädigung von Autos durch Kratzer

In letzter Zeit musste insbesondere in Gundheim, aber auch in anderen Orten festgestellt werden, dass Unbekannte Autos zerkratzen und somit einen nicht unerheblichen Schaden anrichten. Ein solches Verhalten kann und wird auf keinen Fall geduldet. Es handelt sich hier um Sachbeschädigung, bzw. um Zerstörung fremden Eigentums. Diese Tatbestände werden in jedem Fall strafrechtlich verfolgt und geahndet. Entsprechende Anzeigen werden die Verursacher bei der Polizei stellen.

Im Zusammenhang mit diesen Beschädigungen bitten wir auch die Bevölkerung um Unterstützung. Wer sachdienliche Hinweise geben kann, melde sich bitte beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Herrn Renz (Tel. Nr. 06244 / 5908 – 501). Die Hinweise werden auf Wunsch auch vertraulich behandelt.

67593 Westhofen, den 25.08.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
-Ordnungsamt -

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