Bebauungsplans „Kindertagesstätte“; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Die Ortsgemeinde Gundersheim hat am 27.06.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Kindertagesstätte“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung. Der Geltungsbereich des Plans umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Gundersheim, Flur 17, Nrn. 62/13, 64/8, 65/4, 66/3, 67/3, 67/4, 67/5, 67/6, 68/3, 85/3 (tlw.), 87 und Flur 6, Nr. 54/1 (Ausgleichsfläche).

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung mit ihren dazugehörigen Teilen, sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften und verwendeten DIN-Normen werden Im Fachbereich 3 –Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Zimmer 3.5, Am Schneller 3, 67574 Osthofen während der allgemeinen Dienstzeiten (montags bis freitags von 8.00Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00Uhr bis 18.00 Uhr) kostenfrei zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch unter www.vg-wonnegau.de einsehbar.

Hinweis nach § 44, Abs. 5 Baugesetzbuch:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnete Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis nach § 215, Abs. 2 Baugesetzbuch:

  • 215 Abs.1 BauGB Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

(1) Unbeachtlich werden

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Osthofen, den 03.07.2024
Mayer
Ortsbürgermeister

Bebauungsplan „Kindertagesstätte“; Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat in seiner Sitzung am 10.04.2024 die Beteiligung zum Bebauungsplan „Kindertagesstätte“ gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer sechsgruppigen Kindertagesstätte geschaffen werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nachstehende Grundstücke der Gemarkung Gundersheim: Grundstücke Flur 17, Nrn. 62/13, 64/8, 65/4, 66/3, 67/3, 67/4, 67/5, 67/6, 68/3, 85/3 (tlw.), 87 und Flur 6, Nr. 54/1 (Ausgleichsfläche). Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus der zugehörigen Planzeichnung (Anlage).

Der Entwurf des Bebauungsplans mit all seinen Anlagen sowie allen verwendeten Rechtsgrundlagen und DIN-Vorschriften liegt für den Zeitraum vom

29.04.2024 bis einschließlich 31.05.2024

bei der Ortsverwaltung Gundersheim, Am Römer 9, 67598 Gundersheim, während der Sprechstunden des Ortsbürgermeisters (donnerstags von 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr) als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in Zimmer 3.5 aus und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden, es werden Auskünfte erteilt. Es besteht auch die Möglichkeit, die Unterlagen hier herunter zu laden, Auskünfte können auch telefonisch unter 06242-5004301 erteilt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 2. HS BauGB wird darauf hingewiesen, dass während dieser Offenlage bei den genannten Dienststellen Stellungnahmen vorgebracht werden können. Weiterhin ist zu beachten, dass Stellungnahmen nur während der Auslegungsfrist abgegeben werden und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar und werden ebenfalls ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB):

Art der Information

Verfasser

Inhalt

Begründung mit integrierter Betrachtung der Umweltbelange zum Bebauungsplan „Kindertagesstätte“

WSW & Partner GmbH

Betrachtung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB sowie der abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen samt ihren entsprechenden Wirkungsfeldern, die sich durch die Planung ergeben:

7. Umweltbelange

7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

7.2 Boden und Fläche

7.3 Wasser und Grundwasser

7.4 Klima und Lufthygiene

7.5 Orts- und Landschaftsbild

7.6 Kultur- und sonstige Sachgüter

7.7 Mensch und Gesundheit

Ausgleichskonzeption zum Eingriff durch das Baugebiet

Baugrunduntersuchung, Niederschlagsversickerung

IBG

Die Baugrunduntersuchung das gesamte zur Verfügung stehenden Gelände, hier wurden insgesamt 9 Rammkernsondierungen mit Bohrtiefen von 5 m niedergebracht. Betrachtet wurden der Untergrund, die Bodenwerte, erste Gründungsempfehlungen sowie eine abfalltechnische Bewertung des Aushubmaterials.

Unter dem Mutterboden befindet sich teilweise eine dünne Auffüllung aus sandigem Schluff ansonsten wurde in allen Bohrungen bis zu Endteufe Lößboden in steifer bis halbfester Konsistenz angetroffen. Grundwasser wurde nicht festgestellt. Der maßgebende Baugrund ist Lößboden, der zwar ausreichend tragfähig ist, aber auch zu Setzungen neigt. Zudem ist Lößboden sehr wasserempfindlich.

Der untersuchte Boden ist gemäß EBV als Lehm/Schluff ohne bzw. mit einem nur geringen Anteil an mineralischen Fremdbestandteilen (< 10 %) zu klassifizieren. Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse fällt das untersuchte Material in die EBV Bodenklasse

BM-0. Materialien dieser Klasse können gemäß EBV Anlage 2, Tab. 5 uneingeschränkt als Ersatzbaustoffe, zur Verfüllung von Abgrabungen oder in bodenähnlicher

Anwendung verwertet werden.

Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse nach § 44 BNatSchG zum Bebauungsplan „Kindertagesstätte“

WSW & Partner GmbH

In der vorliegenden Potenzialanalyse werden Potenzielle Habitate (dauerhaft genutzte Niststätten und Winterquartiere) für Vogel- bzw. Fleder-mausarten ermittelt, für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten durch das Vorhaben erfüllt werden könnten.

1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

2 Rechtliche Grundlagen zur Artenschutzprüfung

2.1 Darstellung des Untersuchungsgebietes

3 Potenzielle Betroffenheit der relevanten Arten

3.1 Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie

3.1.1 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie

3.1.2 Europäische Fledermausarten nach Art. 4 der FFH-Richtlinie

3.1.3 Europäische Reptilienarten nach Art. 4 der FFH-Richtlinie

4 Fazit

Die Potenzialanalyse ergibt, dass zum aktuellen Zeitpunkt potenzielle artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für das Elsternbrutpaar einschlägig ist. Da Rabenvögel standorttreu nisten, wird - insofern der Habitatbaum nicht erhalten werden kann – eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Es wurden keine Baumhöhlen gefunden. Kleinere Rindentaschen beherbergen aufgrund der nicht ge-gebenen Frostsicherheit keine Fledermauswinterquartiere. Dagegen können siedlungstypische Fleder-mäuse wie z.B. die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) im Sommer durchaus zumindest einzelne Tagesverstecke hinter Rindentaschen oder zwischen Rindenspalten beziehen.

Für Eidechsenarten konnten keine potenziellen Lebensräume identifiziert werden.

Als Vermeidungsmaßnahme muss der gesetzlich zulässige Rodungszeitraum nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG eingehalten werden. Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG für Brutvögel und Fledermaus-Arten vollständig vermieden werden.

Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.02.2024

GDKE, Direktion Landesarchäologie, Mainz                       

Keine bislang bekannten archäologischen Fundstellen im Geltungsbereich

Ergänzende Hinweise.

Stellungnahme seitens Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 06.02.2024

Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V, Gensingen                        

Anregung zur Errichtung einer bienen- und insektenfreundlichen Dachbegrünung, Anregung zum Ausschluss von Kirschlorbeer.

Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.02.2024

Landwirtschaftskammer RLP, Mainz                                     

Hinweis auf mögliche Beeinträchtigung Landwirtbei Nutzung Wirtschaftsweg als Rundweg.

Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 29.02.2024

Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz     

Hinweise zu Bergbau und Altbergbau

Empfehlung Erstellung eines objektbezogenen Baugrundgutachtens, Anraten zum Verzicht von Versickerungsanlagen

Stellungnahme seitens Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 03.03.2024

NABU Worms- Wonnegau, Osthofen

Hinweis auf naturschutzfachliche Bedeutung der Gartenfläche für den Artenschutz. Einige Großbäume sowie einzelne Obstgehölze sind betroffen. Untersuchungen der Vögel, Fledermäuse und Reptilien werden für erforderlich angesehen

Stellungnahme seitens Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 04.03.2024

Polichia e.V., Neustadt/ Weinstraße

Hinweis auf naturschutzfachliche Bedeutung der Gartenfläche für den Artenschutz. Einige Großbäume sowie einzelne Obstgehölze sind betroffen. Untersuchungen der Vögel, Fledermäuse und Reptilien werden für erforderlich angesehen

Behördliche Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 05.03.2024

SGD Süd Rheinland-Pfalz, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Geringfügige Starkregengefährdung, keine Bedenken seitens Wasserwirtschaft, Hinweise zur Grundwasser- und Niederschlagsnutzung, Anregungen und Hinweise zur Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung, keine bodenschutzrechtlich relevante Fläche

Stellungnahme seitens Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 vom 07.03.2024

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Kreisgruppe Wonnegau

Anregung zur biodiversen, naturnahen Ausgestaltung der Freiflächen

Gundersheim, den 11.04.2024
Mayer
Ortsbürgermeister

Anlage Beteiligung

1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundersheim

  1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundersheim für das Jahr 2024

 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 19.12.2023 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan 2024 werden festgesetzt:

 

gegenüber bisher

verändert um

nunmehr festgesetzt auf

 

 

 

 

 

1.           im Ergebnishaushalt

 

 

 

       

1.1.        der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.143.603

+274.000

2.417.603

1.2.        der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.570.178

-168.700

2.401.478

1.3.        der Jahresüberschuss / -fehlbetrag auf

-426.575

+442.700

+16.125

       

2.           im Finanzhaushalt

 

 

 

       

2.1.        der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-348.480

+442.700

+94.220

       

2.2.        der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

0

0

       

2.3.        die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.798.000

+200.000

1.998.000

2.4.        die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.233.000

+770.000

5.003.000

2.5.        der Saldo der Ein- und Ausz aus Investitionstätigkeit auf

-2.435.000

+570.000

-3.005.000

       

2.6.        der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

2.783.480

+127.300

2.910.780

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

 

von bisher

auf nunmehr

 

 

 

 

zinslose Kredite auf

0

0

verzinste Kredite auf

1.083.625

1.309.745

zusammen auf

1.083.625

1.309.745

§3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 4 Steuersätze

Die Festsetzungen des § 4 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (letzter geprüfter Jahresabschluss) beträgt 8.337.071,60 €.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 8 Altersteilzeit

Die Festsetzungen des § 8 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Gundersheim, den 16.02.2024
Mayer
Ortsbürgermeister

Offenlage des 1. Nachtagshaushaltsplanes

Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Gundersheim für das Haushaltsjahr 2024 liegt in der Zeit von Montag, den 19.02.2024, bis einschließlich Dienstag, den 27.02.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 18 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 16.02.2024
Wagner
Bürgermeister

Bebauungsplan „Kindertagesstätte“; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat in seiner Sitzung am 17.01.2024 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan „Kindertagesstätte“ gefasst.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, Bauplanungsrecht für die neue sechsgruppige Kindertagesstätte zu schaffen.
Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan gekennzeichnet und umfasst die Grundstücke Gemarkung Gundersheim, Flur 17, Nrn. 62/13, 64/8, 65/4, 66/3, 67/3, 67/4, 67/5, 67/6, 68/3, 85/3 (tlw.) und 87.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 S. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Gundersheim, den 18.01.2024
Mayer
Ortsbürgermeister

Geltungsbereich

Bebauungsplans „Kindertagesstätte“;
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Unterrichtungsverfahren der Behörden, der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Die Ortsgemeinde Gundersheim plant die Aufstellung des Bebauungsplans „Kindertagesstätte“ im Umgriff der heutigen Kita in der Katzensteiner Straße. Es ist vorgesehen, eine Gemeinbedarfsfläche zur Errichtung einer neuen sechsgruppigen Kindertagesstätte auszuweisen.

Für die konkrete Planung soll die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig beteiligt werden. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und vorgezogene Beteiligung der Behörden, der Träger öffentlicher Belange (Unterrichtungsverfahren) sowie der Nachbargemeinden findet in der Zeit

vom 05.02.2024 bis einschließlich 07.03.2024 statt.

Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan gekennzeichnet und umfassen die Grundstücke Gemarkung Gundersheim, Flur 17, Nrn. 62/13, 64/8, 65/4, 66/3, 67/3, 67/4, 67/5, 67/6, 68/3, 85/3 (tlw.) und 87.

Die Planunterlagen mit ihren dazugehörigen Teilen, sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften und verwendeten DIN-Normen können sowohl bei der Ortsverwaltung Gundersheim, Am Römer 9, 67598 Gundersheim während der Öffnungszeiten der Ortsverwaltung (donnerstags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr) als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3 in 67574 Osthofen während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in Zimmer 3.5 (Dachgeschoss) kostenfrei zu jedermanns Einsicht eingesehen werden. Es können Anregungen vorgebracht werden. Darüber hinaus wird Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Umweltrelevante Informationen liegen noch keine vor.

Gundersheim, den 18.01.2024
Mayer, Ortsbürgermeister

Plan ÖB

Sitzung des Ortsgemeinderates Gundheim am Montag, dem 14. Oktober 2024, 19:00 Uhr

Sitzungsort:

Rathaus, Hauptstraße 21, 67599 Gundheim

 

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil:

1.

Ausstattung von Rats- und Ausschussmitgliedern;

Anschaffung von Tablets oder Laptops

2.

Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates Gundheim;

Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung für die Wahlperiode 2024-2029

3.

Bäume im öffentlichen Bereich

a) Rahmenverträge für die Baumkontrolle

 

b) Rahmenverträge für die Baumpflege

4.

Annahme von Spenden

5.

Einwohnerfragestunde

6.

Mitteilungen und Anfragen

Nichtöffentlicher Teil:

7.

Vertragsangelegenheiten

8.

Bau- und Grundstücksangelegenheiten

9.

Mitteilungen und Anfragen

Gundheim, den 04.10.2024
Markus Osadschy
Ortsbürgermeister

Vandalismus auf der Toilette des Friedhofes

In letzter Zeit mussten leider wiederholt Vandalismusschäden und Verschmtzungen auf der Toilette des Friedhofes in Gundheim festgestellt werden. Ein solches Verhalten kann auf keinen Fall geduldet werden. Es handelt sich hier um Sachbeschädigung. Diese Tatbestände werden in jedem Fall strafrechtlich verfolgt und geahndet. Aus diesem Grunde ist die Toilette zurzeit vorübergehend geschlossen.

Im Zusammenhang mit diesen Taten bitten wir auch die Bevölkerung um Unterstützung. Wer sachdienliche Hinweise geben kann, melde sich bitte bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Herrn Renz (Tel. Nr. 06244 / 5908 – 501) oder direkt bei der Ortsgemeindeverwaltung Gundheim unter Telefonnummer 06244/206. Die Hinweise werden auf Wunsch auch vertraulich behandelt.

67593 Westhofen, den 27.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsbehörde –

Neues Parkplatzkonzept in der Ortsdurchfahrt Gundheim

Wie bereits in der letzten Ausgabe der Verbandsgemeindemitteilungen der VG Wonnegau von Amts wegen veröfentlicht, tritt ab sofort das neue Parkplatzkonzept in Kraft.
Die Gemeindeverwaltung möchte nachfolgend zum Verständnis der Maßnahme beitragen.
Bisher wurde nach Absprache und Einverständnis mit den zuständigen Behörden und Kommunen die eingefahrene Vorgehensweise praktiziert, dass die Fahrzeuge in der Ortsdurchfahrt auf den Gehwegen verbotswidrig parken konnten, ohne dass Konsequenzen seitens der Behörden erfolgt sind. Dies wurde begründet mit der Verlangsamung des fießenden Verkehrs und Berücksichtigung der parkenden Anlieger.
Gesetzlich ist eindeutig geregelt, dass es sich bei dem niveaugleichen Ausbau der Ortsdurchfahrt um eine Abgrenzung der Gehwege zur Fahrbahn handelt.
Aufgrund der erheblichen Zunahme der parkenden Fahrzeuge und damit einhergehenden Behinderungen der Gehwegnutzer und prekären Parksituationen an Knotenpunkten hat sich die Sachlage grundlegend geändert. In Teilbereichen war Fußgängern wegen parkenden Fahrzeugen der Weg versperrt, weshalb die Fahrbahn überquert werden musste.
Die Gemeinde musste zum Schutz aller Bürger ihre Garantenpficht wahren, indem sie gemeinsam mit dem Ordnungsamt unter Beteiligung von Polizei, LBM u. Kreisverwaltung ein Verkehrskonzept ausgearbeitet hat, um allen Bürgern entgegenzukommen. Das Konzept wurde einstimmig im Gemeinderat abgestimmt und die verkehrspolizeiliche Anordnung am 25.01.2024 vom Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Wonnegau erlassen.
Die eingezeichneten Parkplätze entsprechen von der Anzahl her dem durch Stichproben in den vergangenen Monaten festgestellten Istzustand an parkenden Fahrzeugen. Es sind keine Parkplätze weggefallen, lediglich die Örtlichkeiten mussten aus Abstandsgründen in zumutbarem Maße verlagert werden. Wir bitten um Berücksichtigung und ihr Verständnis.

 

Gundheim, den 19.07.2024

Markus Osadschy, Ortsbürgereister

Geänderte Verkehrsregelung in der Ortsgemeinde Gundheim; Ortsdurchfahrt L 442 (Hauptstraße) und K 35 (Abenheimer Straße)

Wir machen darauf aufmerksam, dass in den letzten Tagen die Parkregelung in der Ortsdurchfahrt von Gundheim L 442 (Niederflörsheimer Straße, Hauptstraße und Westhofener Straße) und K 35 (Abenheimer Straße) geändert wurde und nach Aufstellen der entsprechenden Beschilderung und Markierung der Parkflächen ab sofort in Kraft tritt.

In den vorgenannten Bereichen sind die zulässigen Parkflächen markiert und gekennzeichnet worden. Die entsprechende Beschilderung weist alle Verkehrsteilnehmer auf die vorgeschriebene Regelung hin. Außerhalb dieser Parkflächenmarkierungen ist das Parken grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Wir bitten alle Anwohner und Verkehrsteilnehmer dies künftig zu beachten. Die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Wonnegau wird die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften überwachen und ist angehalten, bei Nichteinhaltung der Parkregelung Ordnungswidrigkeiten aussprechen.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsbehörde -

Bekanntmachung zur Stichwahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters in der Ortsgemeinde Gundheim

Am Sonntag, dem 23.06.2024, wird die Stichwahl zur Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

I.

Zur Stichwahl ist wahlberechtigt,

1. wer im Wählerverzeichnis zur ersten Wahl eingetragen ist und sein Wahlrecht nicht verloren hat, 2. wer nur zur Stichwahl im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

3. wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat,

4. wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die Stichwahl einen Wahlschein erhalten hat.

Die unter der Nummer 3 bezeichneten Personen erhalten von Amts wegen einen Wahlschein zur Stichwahl und Briefwahlunterlagen. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

Wer mit der zur ersten Wahl übersandten Wahlbenachrichtigungskarte für die Stichwahl einen Wahlschein beantragt hatte, erhält ohne erneuten Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung zur ersten Wahl angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

II.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 21.06.2024, 18 Uhr,

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3 in 67574 Osthofen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

III.

An der Stichwahl nehmen teil:

1. der Bewerber Markus Osadschy (CDU) mit 281 Stimmen und

2. die Bewerberin Iris Peterek (Pro Gundheim) mit 188 Stimmen.

Zur Stichwahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die beiden zur Wahl stehenden Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, wem sie ihre Stimme geben wollen.

IV.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

V.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Gundheim, den 14.06.2024
Leidemer
Wahlleiter

Bekanntmachung zur Stichwahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters in der Ortsgemeinde Westhofen

Am Sonntag, dem 23.06.2024, wird die Stichwahl zur Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

I.

Zur Stichwahl ist wahlberechtigt,

1. wer im Wählerverzeichnis zur ersten Wahl eingetragen ist und sein Wahlrecht nicht verloren hat, 2. wer nur zur Stichwahl im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

3. wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat,

4. wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die Stichwahl einen Wahlschein erhalten hat.

Die unter der Nummer 3 bezeichneten Personen erhalten von Amts wegen einen Wahlschein zur Stichwahl und Briefwahlunterlagen. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

Wer mit der zur ersten Wahl übersandten Wahlbenachrichtigungskarte für die Stichwahl einen Wahlschein beantragt hatte, erhält ohne erneuten Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung zur ersten Wahl angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

II.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 21.06.2024, 18 Uhr,

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3 in 67574 Osthofen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

III.

An der Stichwahl nehmen teil:

1. der Bewerber Jörg Schmitt (SPD) mit 864 Stimmen und

2. der Bewerber Horst Lepold (CDU) mit 685 Stimmen.

Zur Stichwahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die beiden zur Wahl stehenden Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, wem sie ihre Stimme geben wollen.

IV.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

V.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Westhofen, den 14.06.2024
Fehlinger
Wahlleiter

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