Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen auf den Friedhöfen

Am Dienstag, den 02.04.2024 findet auf dem Friedhof Monzernheim die jährliche Prüfung der Standsicherheit der Grabmale statt.

Grundlage der Prüfung ist die Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft – Friedhöfe und Krematorien – (VSG 4.7) in der derzeit gültigen Fassung. Demnach sind die Grabmale mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Die Prüfung der Grabmale erfolgt mit einem zugelassenen Prüfgerät durch einen von der Ortsgemeinde beauftragten Prüfer.

Beanstandete Grabmale werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet. Die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Friedhofsverwaltung, wird die betroffenen Nutzungsberechtigten schriftlich benachrichtigen.

Dr. Münnemann
Ortsbürgermeister

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Monzernheim für die Jahre 2022 / 2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57), in seiner Sitzung am 05.05.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Verfügung der Kreisverwaltung Alzey-Worms als Aufsichtsbehörde vom 22.06.2022 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

     

Festgesetzt werden

   
 

2022

2023

1. im Ergebnishaushalt

     

der Gesamtbetrag der Erträge auf

878.855,00

855.915,00

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

991.720,00

943.155,00

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

-112.865,00

-87.240,00

     
     

2. im Finanzhaushalt

   
     

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-105.380,00

-46.585,00

     

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.000,00

58.000,00

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

97.550,00

26.050,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 

-95.550,00

+31.950,00

     

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

200.930,00

14.635,00

     

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

 

2022

2023

zinslose Kredite auf

 

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite auf

 

95.500,00 €

0,00 €

zusammen auf

 

0,00 €

0,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2022

2023

     

Grundsteuer A auf

330 v.H.

330 v.H.

     

Grundsteuer B auf

400 v.H.

400 v.H.

     

Gewerbesteuer auf

365 v.H.

365 v.H.

     

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

   
     

für den ersten Hund

54,00 €

54,00 €

für den zweiten Hund

78,00 €

78,00 €

für jeden weiteren Hund

102,00 €

102,00 €

für jeden gefährlichen Hund

615,00 €

615,00 €

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:

 

2022

2023

     

Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz

(Weinbergshutumlage)

 wird durch

separaten Be- 

  schluss festge-

          setzt

wird durch separaten Beschluss festgesetzt

Beiträge für Feld- und Weinbergswege

(Umlage der Wegeunterhaltungskosten)

wird durch

separaten Be-

schluss festge-

setzt.

wird durch separaten Beschluss festgesetzt

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 1.058.802,96 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 steht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses fest.

§ 7

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 22.04.2008).

Monzernheim, den 29.06.2022
Münnemann
Ortsbürgermeister

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Monzernheim für die Haushaltsjahre 2022/2023 liegt in der Zeit von Montag, dem 11.07.2022, bis einschließlich Dienstag, dem 19.07.2022, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 3 GemO i.d.F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Monzernheim, den 29.06.2022
Münnemann
Ortsbürgermeister

26. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Stadtrates Osthofen am Donnerstag, dem 11. April 2024, 19:00 Uhr

Sitzungsort: Historisches Rathaus der Stadt Osthofen, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen

Tagesordnung:

Öffentlicher Teil:

1.

Stadtsanierung Stadtumbau;

Beratung und Empfehlungsbeschluss zur Namensfindung für den neuen Stadtplatz

2.

Neubau eines Skaterparks;

Beratung und Empfehlungsbeschluss über die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3)

3.

Baumaßnahmen der Stadt Osthofen;

Beratung und Empfehlungsbeschluss über die Vergaben

a) der Park and Ride - Anlage

b) der Gehwegsanierung in der Rheinstraße

c) des Ausbaus der Wilhelm-Leuschner-Straße

d) der Bepflanzung in der Lisztstraße

4.

Stadtsanierung "Stadtumbau";

Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe von Pflanzarbeiten (UFG 2)

5.

Mitteilungen und Anfragen

Nichtöffentlicher Teil:

6.

Stadtsanierung "Stadtumbau";

Beratung und Empfehlungsbeschluss über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit

7.

Vertragsangelegenheit

8.

Grundstücksangelegenheit

9.

Modernisierungsanträge

10.

Mitteilungen und Anfragen

Osthofen, den 28.03.2024
Thomas Goller
Stadtbürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Osthofen für das Jahr 2024

Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 24.01.2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan 2024 werden festgesetzt:

 

gegenüber bisher

verändert um

nunmehr festgesetzt auf

 

 

 

 

 

1.           im Ergebnishaushalt

 

 

 

       

1.1.        der Gesamtbetrag der Erträge auf

12.029.350

+2.256.170

14.285.520

1.2.        der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

14.469.310

-29.985

14.439.325

1.3.       der Jahresüberschuss / -fehlbetrag auf

-2.439.960

+2.286.155

-153.805

       

2.           im Finanzhaushalt

 

 

 

       

2.1.       der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-1.958.160

+2.286.155

+327.995

       

2.2.       der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

0

0

       

2.3.       die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.891.180

+1.210.500

4.101.680

2.4.       die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.239.500

+1.416.500

4.656.000

2.5.       der Saldo der Ein- und Ausz aus Investitionstätigkeit auf

-348.320

+206.000

-554.320

       

2.6.       der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

2.306.480

-226.325

2.080.155

 § 2 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen

Es werden festgesetzt:

 

von bisher

auf nunmehr

 

 

 

 

zinslose Kredite auf

0

0

verzinste Kredite auf

348.000

554.000

zusammen auf

348.000

554.000

     

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0

0

zusammen auf

0

0

 § 3 Steuersätze (Hebesätze)

Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 4 Gebühren und Beiträge

Die Festsetzungen des § 4 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 5 Wertgrenze für Investitionen

Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 6 Altersteilzeit

Die Festsetzungen des § 6 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (letzter geprüfter Jahresabschluss) beträgt 27.403.836,28 €.

§ 8 Weitere Vorschriften über die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben

Die Festsetzungen des § 8 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Osthofen, den 22.03.2024
Goller
Stadtbürgermeister

Offenlage des 1. Nachtagshaushaltsplanes

Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Osthofen für das Haushaltsjahr 2024 liegt in der Zeit von Montag, den 25.03.2024, bis einschließlich Donnerstag, den 04.04.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 17 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 22.03.2024
Wagner
Bürgermeister

Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen auf den Friedhöfen

Am Freitag, den 05.04.2024 findet auf dem Friedhof Osthofen die jährliche Prüfung der Standsicherheit der Grabmale statt.
Grundlage der Prüfung ist die Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft – Friedhöfe und Krematorien – (VSG 4.7) in der derzeit gültigen Fassung. Demnach sind die Grabmale mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Die Prüfung der Grabmale erfolgt mit einem zugelassenen Prüfgerät durch einen von der Stadt Osthofen beauftragten Prüfer.
Beanstandete Grabmale werden mit einem Aufkleber gekennzeichnet. Die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Friedhofsverwaltung, wird die betroffenen Nutzungsberechtigten schriftlich benachrichtigen.

Kronauer
Beigeordneter

Bebauungsplan „Nr. 40 – Lorchsmühle“; Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Unterrichtungsverfahren der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die Stadt Osthofen plant die Entwicklung des Wohnbaugebietes „Nr. 40 – Lorchsmühle“ zwischen Stärkmühlweg, Lorchsmühlweg und ehemaliger SEG-Trasse am nördlichen Siedlungsrand von Osthofen. Es ist vorgesehen ein allgemeines Wohnbaugebiet auszuweisen. Dabei sollen südlich der Seebach Mehrfamilienhäuser und nördlich des Gewässers drei Einfamilienhäuser entwickelt werden können.

Für die konkrete Planung soll die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig beteiligt werden. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und vorgezogene Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (Unterrichtungsverfahren) findet in der Zeit

vom 02.04.2024 bis einschließlich 06.05.2024 statt.

Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan gekennzeichnet und umfassen die Grundstücke Gemarkung Osthofen Flur 20, Nr. 98/2, 98/4, 98/8, 98/9, 99, 100, 102/1, 103/1, 104/1, 270 (tlw.) und 271 (tlw.).

Die Planunterlagen mit ihren dazugehörigen Teilen, sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften und verwendeten DIN-Normen können sowohl bei der Stadtverwaltung Osthofen, Friedrich-Ebert-Straße 31-33, 67574 Osthofen während der Sprechstunden des Stadtbürgermeisters (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3 in 67574 Osthofen während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) in Zimmer 3.5 (Dachgeschoss) kostenfrei zu jedermanns Einsicht eingesehen werden. Es können Anregungen vorgebracht werden. Darüber hinaus wird Gelegenheit zur Erörterung gegeben.

Osthofen, den 13.03.2023
Goller, Stadtbürgermeister

2024.03.28 Geltungsbereich

ANKÜNDIGUNG VON VERMESSUNGS- UND KARTIERUNGSARBEITEN SOWIE ORTSBESICHTIGUNGEN UND DOKUMENTATION FÜR DIE TRASSENPLANUNG

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Amprion hat als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber den gesetzlichen Auftrag, das Übertragungsnetz im Zuge der Energiewende um- und auszubauen.
Der Rhein-Main-Link ist eins dieser zentralen Netzausbauprojekte, um Deutschland bis 2045 klimaneutral mit Strom zu versorgen. Er bündelt vier Erdkabel-Gleichstromvorhaben und wird zukünftig bis zu acht Gi-gawatt regenerativ produzierten Strom von Niedersachsen nach Hessen transportieren. Neben der bereits im Gesetz (Bundesbedarfsplangesetz Nr. 82) verankerten Verbindung DC34 vom Netzverknüpfungspunkt (NVP) Suchraum Ovelgönne/Rastede/Westerstede/Wiefelstede zum NVP Bürstadt sieht der zweite Entwurf des Netzentwicklungsplans 2037/2045 die folgenden drei Verbindungen vor: DC35 vom NVP Suchraum Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede zum NVP Marxheim (Taunus) sowie die Offshore-Netzanbindungssysteme NOR-19-2 und NOR-19-3 mit den NVP im Suchraum Ried und in Kriftel. Maßgeblich für den Verlauf des Rhein-Main-Links ist ein sogenannter Präferenzraum, der von der Bundesnetzagentur erstmalig für Erdkabel-Gleichstromvorhaben ermittelt wurde.
Für die Trassenplanung und Erstellung der Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren müssen durch Amprion Vorarbeiten ausgeführt werden. Diese Vorarbeiten sind gemäß § 44 Abs. 1 EnWG durchführbar, um eine Planungsgrundlage zu schaffen. Dazu zählen Kartierungs- und Vermessungsarbeiten sowie Ortsbesichtigung und Dokumenta-tion.
Kartierungsarbeiten: Für die Erstellung der umweltfachlichen Unterlagen im bevorstehenden Planfeststellungsverfahren sind Bestandserfassungen der Tier- und Pflanzenarten erforderlich. Die Kartierungen dienen dazu, Aufschluss über relevante Artvorkommen zu erhalten. Da sich die Kartierungsarbeiten am jahreszeitlichen Verlauf der Flora und Fauna orientieren und darüber hinaus der Witterung unterliegen, sind die aufgeführten Arbeiten in der Abfolge variabel.
Folgende Kartierungsarbeiten, die jedoch nicht auf allen Grundstücken erfolgen müssen, werden von der Amprion GmbH bzw. ihren Beauftragten durchgeführt:
Biotoptypenkartierung: Die Biotoptypenkartierung wird durch Begehungen und flächendeckende Inaugenscheinnahme eines potenziellen 800-m-Trassenbandes im Präferenzraum festgestellt.
Brut- und Rastvogelkartierung: Es werden mehrere Tag- und ggf. auch Nachtbegehungen innerhalb von Natura 2000-Gebieten durchge-führt.
Horst- und Höhlenbaumkartierung: Die Sichtkontrolle und Besatzüberprüfung der Horste an einzelnen Bäumen erfolgt durch Begehun-gen in der laubfreien Zeit in den Wintermonaten und ggf. ergänzend im Sommer innerhalb von Natura 2000-Gebieten.
Fledermauskartierungen: Innerhalb von Natura 2000-Gebieten wer-den durch Nachtbegehungen in den Sommermonaten Fledermäuse er-fasst.
Kartierungen von Haselmaus, Brandmaus, Fischotter, Biber, Wildkatze, Amphibien, Reptilien, Schmetterlingen, Libellen, Käfern: Tagsüber und teilweise nachts werden innerhalb von Natura 2000-Gebieten die verschiedenen Arten erfasst.
Kartierung von Fischen, Rundmäulern, Flusskrebsen und Muscheln: Begehung bzw. Bootsbefahrung von relevanten Gewässern sowohl tagsüber als auch nachts innerhalb von Natura 2000-Gebieten.
Vermessungsarbeiten: Innerhalb des Präferenzraums sind Vermessungsarbeiten, u.a. zum Abgleich von Luftbilddaten erforderlich. Im Zuge der Vorarbeiten ist die tatsächlich vorhandene Topographie vor Ort aufzunehmen. Die Arbeiten werden i.d.R. fußläufig mit üblichen tragbaren Vermessungsgeräten durchgeführt. Unter gewissen Voraus-setzungen können auch mit Vermessungstechnik ausgestattete Droh-nen die Topographie aus der Luft erfassen. In der Regel sind die Arbeiten – abhängig von den Witterungsbedingungen – innerhalb weniger Tage abgeschlossen.
Ortsbesichtigung und Dokumentation: Ziel ist es, Umweltdaten, In-formationen über Kreuzungspunkte sowie die örtlichen Gegebenheiten mit Blick auf geografische und geologische Gesichtspunkte zu ermit-teln.
Die Ortsbesichtigungen werden in der Regel durch Kleingruppen von zwei Personen mit üblichen Pkws durchgeführt. Diese nutzen öffentliche Wege und befahren Wirtschafts- und Privatwege nur dort, wo es unbedingt notwendig ist. Bei der Dokumentation werden keine besonderen Geräte eingesetzt, sondern lediglich fotografische Aufnahmen und Notizen zu den geografischen und geologischen Gegebenheiten angefertigt.
Die angekündigten Vorarbeiten dienen zur Erhebung essentieller Daten, die für die weitere Planung des Vorhabens erforderlich sind.
Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung werden den von den Untersuchungen betroffenen Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten nach § 44 Abs. 2 EnWG bekanntgemacht.
Amprion GmbH · Robert-Schuman-Straße 7 · 44263 Dortmund
Die Vorarbeiten erstrecken sich über einen Gesamtzeitraum von MÄRZ 2024 BIS MÄRZ 2025.
Die Grundstücke und landwirtschaftlichen Wege werden nur tageweise und kurzzeitig betreten bzw. letztere befahren. In der Regel sind die Mitarbeiter*innen zu Fuß unterwegs. Die Arbeiten vor Ort dauern wenige Minuten bis mehrere Stunden. Um die Flächen mit dem Fahrzeug zu erreichen, werden öffentliche, private und landwirtschaftliche Wege genutzt. Gegebenenfalls werden Flurstücke, je nach Witterung und Auf-wand, mehrmals an verschiedenen Tagen innerhalb des angegebenen Zeitraums betreten.
Ggf. werden bei der Erfassung einzelner Arten(-gruppen) Hilfsmittel eingesetzt (z. B. Ausbringen von Reusen für den Nachweis von Amphi-bien, von Reptilienmatten als Ruhestätte für Reptilien, von Haselmaustubes), die auch für eine begrenzte Zeit innerhalb der Flächen be-lassen werden.
Mit den Arbeiten haben wir die Planungsgemeinschaften Arbeitsge-meinschaft Arcadis | ILF - R-M-L, c/o Arcadis Germany GmbH, Euro-paplatz 3, 64293 Darmstadt sowie Ingenieurgemeinschaft Teamplan FBGM, Pforzheimer Str. 128b, 76275 Ettlingen beauftragt.
Eine Inanspruchnahme der Flurstücke erfolgt nur im Rahmen der oben beschriebenen Vorarbeiten und auf Grundlage des § 44 EnWG. Ge-mäß Absatz 1 müssen Eigentümer*innen und sonstige Nutzungsbe-rechtigte diese Arbeiten dulden, da sie zur Vorbereitung der Planung dienen.
Im Zuge der Arbeiten werden keine Schäden verursacht. Sollte es trotz aller Vorsicht zu Flurschäden kommen, können diese beim u.g. Kontakt angezeigt werden. Wir werden diese sodann entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 44 Abs. 3 EnWG entschädigen.
Bei allen Vorarbeiten setzen wir höchste Standards für den Schutz von Mensch und Umwelt. Die Belange von Umwelt, Natur und Landschaft nehmen wir dabei sehr ernst und halten uns streng an die gesetzlichen Vorgaben. Wir versuchen zudem die temporäre Störung der Wohn- und Erholungsfunktionen während der Erkundungsphase durch vorausschauende Planung, Absprachen mit Behörden und Betroffenen sowie den Einsatz schonender Technologien so gering wie möglich zu halten.
Wir bedanken uns vorab bei allen betroffenen Eigentümer*innen und sonstigen Nutzungsberechtigten für Ihr Verständnis.
Für Rückfragen zur Bekanntmachung stehen wir Ihnen gern über un-sere Telefonhotline unter der Rufnummer: +49 6251 8263288 in den Zeiträumen - Montag: 09:00 - 20:00 Uhr - - Dienstag bis Freitag 09:00 - 18:00 Uhr -
zur Verfügung.
Sie können uns auch gerne eine Rückrufbitte zukommen lassen, wir kontaktieren Sie dann kurzfristig. Hinterlassen Sie uns dazu bitte Ihre Telefonnummer und den Terminwunsch für einen Rückruf.
DIE FOLGENDEN FLURE IM BEREICH DER GEMEINDE BECHTHEIM SIND VON DEN VORARBEITEN BETROFFEN:
Wir weisen darauf hin, dass nicht alle Flurstücke in den unten genannten Fluren zwangsläufig für die Vorarbeiten in Anspruch genommen werden. Der genaue Bedarf ergibt sich vor Ort. Eine Liste der in Anspruch zu nehmenden Flurstücke finden Sie auf unserer Projektwebsite:
https://rhein-main-link.amprion.net/Mediathek/Bekanntmachungen/

RheinMainLink 11

Gemarkung: Osthofen
Flur 1, Flur 2, Flur 3, Flur 4, Flur 5, Flur 7, Flur 8, Flur 9, Flur 10, Flur 11, Flur 12, Flur 14, Flur 15, Flur 16, Flur 17, Flur 18, Flur 19, Flur 20, Flur 21, Flur 24, Flur 25, Flur 26, Flur 27, Flur 28, Flur 29, Flur 30, Flur 31, Flur 32, Flur 34, Flur 35, Flur 36, Flur 37

Nachtragshaushaltssatzung

  1. Einsichtnahme in den Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 der Stadt Osthofen
  2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen

Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 wird am 09.01.2024 dem Stadtrat
Osthofen zugeleitet.

  1. Er liegt ab Mittwoch, den 10.01.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23 in Zimmer 17 bis zur Beschlussfassung durch den Stadtrat zur Einsichtnahme aus. Außerdem steht er hier zur Einsichtnahme bereit.
  2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Osthofen haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Mittwoch, den 10.01.2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Vorschläge zum Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, oder elektronisch an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
    einzureichen. Der Stadtrat Osthofen wird vor seinem Beschluss über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

    Westhofen, den 28.12.2023
    Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
    Wagner
    Bürgermeister

9. Teiländerung des Bebauungsplans „Nr. 11 - Südost“; Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

Der Stadtrat von Osthofen hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss für die 9. Teiländerung des Bebauungsplans „Nr. 11 - Südost“ gefasst.

Ziel des Bebauungsplanes ist es, für ein Grundstück die Art der baulichen Nutzung zu erweitern. Zukünftig sollen kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Nutzungen möglich sein.

Der Geltungsbereich ist im anliegenden Plan gekennzeichnet und umfasst das Grundstück Gemarkung Osthofen, Flur 10, Nr. 337.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Osthofen, 15.12.2023
Gez. Goller (DS)
Goller, Stadtbürgermeister

Aufstellung

9. Teiländerung des Bebauungsplans „Nr. 11 - Südost“; Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB sowie der Nachbargemei

Der Stadtrat von Osthofen hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 die förmliche Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 sowie § 2 Abs. 2 BauGB für das 9. Änderungsverfahren des Bebauungsplans „Nr. 11 - Südost“ beschlossen. Mit der Änderung soll die Art der baulichen Nutzung für ein Teilbereich erweitert werden. Künftig soll für ein Grundstück die Möglichkeit eröffnet werden, diese für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zu nutzen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nachstehendes Grundstück der Gemarkung Osthofen: Grundstücke Flur 10, Nr. 337. Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus der zugehörigen Planzeichnung.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit all seinen Anlagen sowie allen verwendeten Rechtsgrundlagen und DIN-Vorschriften liegt für den Zeitraum vom

15.01.2024 bis einschließlich 22.02.2024

bei der Stadtverwaltung Osthofen, Friedrich-Ebert-Straße 31-33 in 67574 Osthofen, während der Sprechstunden des Stadtbürgermeisters (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr – 18. Uhr) als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags - freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr) in Zimmer 3.5 aus und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden, es werden Auskünfte erteilt. Die Unterlagen finden Sie hier. Auskünfte können auch telefonisch unter 06242-5004-301 erteilt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 2. HS BauGB wird darauf hingewiesen, dass während dieser Offenlage bei den genannten Dienststellen Stellungnahmen vorgebracht werden können.

Weiterhin ist zu beachten, dass Stellungnahmen nur während der Auslegungsfrist abgegeben werden und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dementsprechend wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 abgesehen wird.

Osthofen, den 15.12.2023
Gez. Goller      (DS)
Goller, Stadtbürgermeister

Plan

Widmung eines Platzes in der Friedrich-Ebert-Straße und einer Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neue Mitte“ in Osthofen

Der Stadtrat von Osthofen hat in seiner Sitzung am 30.11.2023 beschlossen, den Platz im Bereich zwischen der Friedrich-Ebert-Straße und den Anwesen Friedrich-Ebert-Straße 15 (Volksbank Wonnegau eG), Zehnthof 3 (mit neuem Sparkassengebäude) und Friedrich-Ebert-Straße 19 (Bäckerei Görtz) mit den Parzellen Gemarkung Osthofen, Flur 1 Nrn. 656/4 und 657/13, dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Flächen erhalten gemäß § 3 Landesstraßengesetz (LStrG) von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche und werden als Platz mit Parkfläche eingestuft. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 36 des LStrG.
Die Benutzung der Flächen nach § 34 LStrG, die nicht als Parkplätze oder als Zufahrten hergestellt sind, wird aufgrund des Ausbaus auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt.
Des Weiteren hat der Stadtrat in gleicher Sitzung beschlossen, die Erweiterung der Straße „Zehnthof“ mit den Parzellen Gemarkung Osthofen, Flur 1 Nrn. 668/20 und 668/26 sowie Flur 5 Nr. 71/5, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neue Mitte“, dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Flächen erhalten gemäß § 3 Landesstraßengesetz (LStrG) von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche und werden als Gemeindestraße eingestuft. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 36 des LStrG.
Die Widmungsunterlagen können während der Dienststunden montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, Zimmer 303, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Erhebung des Widerspruchs ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Postanschrift: Postfach 1463, 67567 Osthofen, Hausanschrift: Am Schneller 3, 67574 Osthofen, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! möglich. Hierzu ist eine kostenfreie Anmeldung unter https://nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der gleichen Zeit beim Kreisrechtsausschuss - Kreisverwaltung Alzey-Worms - Postfach 1360, 55232 Alzey, eingelegt wird.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist.


Wagner
Bürgermeister

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