Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Briefwahl beantragen

Über das OLIWA-Portal können Sie Ihren Wahlschein und damit Briefwahl beantragen:

Die Zustellung der Briefwahlunterlagen beginnt voraussichtlich am 10. Februar 2025. Falls Sie die Unterlagen früher benötigen oder bei Fragen, wenden Sie sich bitte direkt an das Wahlamt.

Wahlbekanntmachung

  1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025
    findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
  2. Die nachstehend benannten Ortsgemeinden bilden jeweils einen Wahlbezirk. Die Wahlräume werden wie folgt eingerichtet:

Wahlbezirk 0101, 67595 Bechtheim, Katholisches Pfarrhaus, Kirchgasse 1,

Wahlbezirk 0201, 67593 Bermersheim, Bürgerhaus, Wormser Straße 34,

Wahlbezirk 0301, 67596 Dittelsheim-Heßloch, Kloppberghalle, Lerchenweg 8

Wahlbezirk 0401, 67596 Frettenheim, Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 3,

Wahlbezirk 0501, 67598 Gundersheim, Bürgerhaus, Am Römer 9,

Wahlbezirk 0601, 67599 Gundheim, Turnhalle, Bahnhofstraße 20

Wahlbezirk 0701, 55234 Hangen-Weisheim, Dorfgemeinschaftshaus, Hochborner Straße 9,

Wahlbezirk 0801, 55234 Hochborn, Gemeindehaus, Theodo-Authilt-Platz 1,

Wahlbezirk 0901, 55234 Monzernheim, Gemeindehalle, Töpferstraße 18.

Die Ortsgemeinde 67593 Westhofen ist in zwei Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlräume werden wie folgt eingerichtet:

Wahlbezirk 1001:          Aula der Otto-Hahn-Schule, Osthofener Straße 40,

Wahlbezirk 1002:          Saal 111 der Otto-Hahn-Schule, Osthofener Straße 40.

Die Stadt 67574 Osthofen ist in vier Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlräume werden wie folgt eingerichtet:

Wahlbezirk 1101:          Seebachschule (Turnhalle), Memelstraße 2

Wahlbezirk 1102:          Kita Regenbogen, Stärkmühlweg 31,    

Wahlbezirk 1103:          IGS (Aula), Heinrich-Heine-Straße 9-11,

Wahlbezirk 1104:          Seebachschule (Mensa), Memelstraße 2

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27.01.2025 bis 01.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Wahl des Deutschen Bundestages um 14:00 Uhr in der Gustav-Heinemann-Realschule plus und Fachoberschule Alzey, Dr.-Georg-Durst-Straße 19 in 55232 Alzey zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  2.  durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu­ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

67574 Osthofen, den 07.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Schulungsunterlagen

Wahlbenachrichtigungen und Wahlkreis

Derzeit werden die Wahlbenachrichtigungen versandt.
Auf den Wahlbenachrichtigungen ist noch der alte Wahlkreis 206 abgedruckt. Bitte beachten Sie, dass die Verbandsgemeinde Wonnegau bei der Bundestagswahl am 23.02.2025 dem Wahlkreis 205 angehört. Dies ändert nichts an der Gültigkeit Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Sie können auf der Rückseite wie gewohnt die Briefwahl beantragen, für den Fall, dass es Ihnen am Wahltag nicht möglich ist, das Wahllokal aufzusuchen.

Ihr Wahlamt

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

  1. Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die Ortsgemeinden Bechtheim, Bermersheim, Dittelsheim-Heßloch, Frettenheim, Gundersheim, Gundheim, Hangen-Weisheim, Hochborn, Monzernheim, Westhofen und der Stadt Osthofen werden in der Zeit von Montag, 03. Februar 2025, bis Freitag, 06. Februar 2025, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags-freitags 8.00-12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags 14.00-18.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag (03.02.2025) bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Freitag, 06.02.2025, bis 12.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum Sonntag, 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 205 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  1.  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 06.02.2025) versäumt hat,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

   6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
    Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

67574 Osthofen, den 24.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Aufruf zur Urnenwahl

Es ist damit zu rechnen, dass am 23. Februar 2025 die vorgezogene Bundestagswahl stattfinden wird. Abgesehen davon, dass der Wahltermin in die Fastnachtszeit fällt, sind die Fristen im Wahlprozess deutlich verkürzt.

Frühestens am 30. Januar 2025 kann mit dem Druck der Stimmzettel begonnen werden. Die Auslieferung der Stimmzettel an die Gemeinden erfolgt vermutlich erst ab dem 7. Februar.

Das Wahlamt kann frühestens ab dem 10. Februar 2025 mit dem Zustellen der Briefwahlunterlagen beginnen. Somit bleiben den Wählern höchstens 13 Tage Zeit, die Unterlagen auszufüllen und zurückzuschicken.

Bei einer verspäteten Rücksendung der Unterlagen werden diese nicht rechtzeitig bei den Briefwahlvorständen eingehen. Die Briefwahl wird bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms ausgezählt, die Briefwahlunterlagen müssen dort bis zum 23. Februar 2025, 18.00 Uhr eingegangen sein.

Wir appellieren an alle Wählerinnen und Wähler nach Möglichkeit selbst in das Wahllokal zu gehen, um dort an der Urne zu wählen. Die Urnenwahl stellt eigentlich die Regel dar, die Briefwahl sollte die Ausnahme sein. Natürlich bleibt der Weg der Briefwahl bestehen und das Wahlbüro wird größte Anstrengungen unternehmen, damit die Briefwähler rechtzeitig ihre Unterlagen erhalten.

Ihr Wahlamt

Bürgerbus Wonni


Der Bürgerbus verkehrt innerhalb der Verbandsgemeinde Wonnegau und ermöglicht und erleichtert Ihnen den Weg zum Arzt, Einkauf, zur Bank, usw.

Befördert werden Bürger, die alters- oder krankheitsbedingt in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und denen deshalb die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Sie werden direkt an der Haustür abgeholt und nach Erledigung ihrer Tätigkeit auch wieder zurückgebracht.

Eine Beförderung ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.

Fahrtage

Telefonische Anmeldung

Dienstag und Donnerstag

Montag und Mittwoch 10:00 bis 12:00 Uhr

Unterstützung

Der Fahrservice des Wonnis wird von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern durchgeführt. Für dieses Team suchen wir immer wieder Personen, die bereit sind, sich ehrenamtlich zu engagieren. Wer Interesse oder Fragen hat, kann sich jederzeit gerne bei

Herr Lothar Renz

Fachbereich 5 - Bürgerservice
Fachbereichsleiter, Ordnungsamt, Schulen, Soziales, Asylbewerber

Wormser Straße 23
67593 Westhofen

erkundigen.

Das Team des Wonnis freut sich auf weitere Unterstützer.

Tourismus im Wonnegau

Der Wein ist im Wonnegau allgegenwärtig.  Verschiedenste Wein- und Hoffeste füllen den Veranstaltungskalender und machen den Wein erlebbar.