E-Rechnung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau eröffnet Lieferanten und Dienstleistern die Möglichkeit, elektronische Rechnungen im Standard XRechnung einzureichen.

Mithilfe der E-Rechnung kann der Rechnungsprozess digitalisiert und vereinheitlicht und somit effizienter gestaltet werden (z.B. direkte Verarbeitung aus der jew. Branchensoftware heraus, Wegfall von Portokosten, digitale Weiterverarbeitung).

Die Nutzung der E-Rechnung, die auf den Verarbeitungsplattformen des Landes Rheinland-Pfalz basiert, setzt eine Registrierung am Nutzerkonto RLP voraus.

Dort können Sie dann E-Rechnungen (im Format XRechnung) per E-Mail oder per Upload über das landesweite System bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau einreichen.

Damit Ihre E-Rechnung der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, den Abwasserbeseitigungseinrichtungen oder den verbandsangehörigen Ortsgemeinden zugeordnet werden kann, benötigen Sie zwingend nachfolgende Leitweg-Identifikationsnummer (Leitweg-ID):

073315007000-001-98

Weitergehende Informationen können hier eingesehen werden.

Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung

In seiner Sitzung am 30.09.2024 befasste sich der Rat der Verbandsgemeinde Wonnegau mit folgenden Themen:

  1. Willy Nolte wurde durch Bürgermeister Wagner per Handschlag als Ratsmitglied verpflichtet. Er war in der konstituierenden Sitzung nicht anwesend gewesen.
  2. Die Amtszeiten des Wehrleiters Andreas Steinborn und dessen Stellvertreters Werner Reinecke enden zum 31.12.2024. Bürgermeister Wagner bedankte sich bei ihnen und händigte jedem eine Dankurkunde aus. Anschließend ernannte er den neuen Wehrleiter Stefan Karius und dessen Stellvertreter Dirk Reinemer und überreichte ihnen die Ernennungsurkunden. Die Herren Karius und Reinemer legten den Amtseid ab.
  3. Der Verbandsgemeinderat beschäftigte sich mit den Änderungsverfahren zur 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit den sachlichen Teilplänen Windkraft A „Bechtheim - Dittelsheim-Heßloch“, B „Gundersheim“ und C „Hochborn - Monzernheim“. Es wurde über die landesplanerischen Stellungnahmen informiert und über die Fortführung der jeweiligen Verfahren beschlossen. Dies betrifft die Verfahren, welche sich aus dem Regionalen Raumordnungsplan entwickeln (Teilplan A und C) und welches aufgrund der sogenannten Gemeindeöffnungsklausel betrieben wird (Teilplan B). Sobald die Planunterlagen vorbereitet sind, wird die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie dem Unterrichtungsverfahren der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden auf den Weg gebracht. Durch die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wird es möglich sein, bis zu 8 weitere Windenergieanlagen zu errichten.
  4. Die Verbandsgemeinde Wonnegau beabsichtigt, eine Eigenstromversorgung aufzubauen. Dies soll in Form einer Freiflächenphotovoltaikanlage (PV-Anlage) mit Batteriespeicher auf dem Gelände der Kläranlage in Dittelsheim-Heßloch geschehen. Das Ingenieurbüro SiPE hat dazu eine Machbarkeitsstudie erstellt. Diese wurde durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft. Der Verbandsgemeinderat beschloss, das Büro PBS Quadrat aus Bretzenheim zum Preis von 93.784,72 € mit der externen Ingenieurleistung für die Errichtung der PV-Anlage und das Büro SiPE aus Neu-Bamberg mit den notwendigen Ingenieurleistungen zur Batteriebeschaffung zum Honorar von 29.155,00 € zu beauftragen.
  5. Auf Grund des Zusammenschlusses der Betriebszweige Osthofen und Westhofen zum 01.01.2024 wurde im Dezember 2023 vom Verbandsgemeinderat eine neue Entgeltsatzung für die Abwasserbeseitigung beschlossen. Das Entgeltsystem ist so aufgebaut, dass für den Anteil Schmutzwasser Grundgebühren und Verbrauchsgebühren und für den Anteil Oberflächenwasser Wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Der Verbandsgemeinderat beschloss eine 1. Satzung der Entgeltsatzung. Dabei geht es vor allem um die Festlegung der Einwohnergleichwerte und damit um die Grundgebühr für Schmutzwasser für Gaststätten und ähnliche Einrichtungen.
  6. Die Stadt Osthofen und die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau haben, im Rahmen des geplanten Ausbaus der Wilhelm-Leuschner-Straße, eine Gemeinschaftsmaßnahme ausgeschrieben. Von Seiten der Verbandsgemeinde werden beim Ausbau der Straße die bestehenden Hausanschlüsse erneuert. Dazu erhielt die Firma WÖBAU GmbH & Co. KG aus Wörrstadt den Auftrag zum Preis von 132.829,26 €. Der Auftrag für den Straßenausbau vergibt die Stadt Osthofen.
  7. Hinsichtlich des Baus eines Regenrückhaltebeckens in der Carlo-Mierendorff-Straße in Ost-hofen auf dem Parkplatz vor der Carl-Schill-Turnhalle wurde die Firma Berkes mit den Arbeiten zur Herauslegung der Leitungen aus dem Baufeld beauftragt.
  8. Die Lieferung und Montage sowie der Wartung der Aufzugsanlage im Gebäude der neuen Grundschule in Osthofen ging an die Firma TK-Aufzüge GmbH aus Ginsheim-Gustavsburg zum Preis von 45.469,90 €.
  9. Die Auswahl des Architekturbüros für die Erweiterung der Grundschule der Otto-Hahn-Schule in Westhofen wurde dem Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss übertragen. Den Auftrag soll das Architekturbüro erhalten, welches im Verfahren die meisten Punkte erzielt. Die Fachingenieure für Tragwerksplanung, Elektro und EDV sowie Heizung, Lüftung und Sanitär sollen durch die Verwaltung festgelegt werden. Dabei gilt es, bestimmte Wertungskriterien zu beachten.
  10. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Herwarth Mankel, berichtete über die am 12.09.2024 erfolgte Prüfung des Jahresabschlusses 2023. Seitens des Ausschusses gab es keine Beanstandungen. Das Jahr schloss in der Ergebnisrechnung mit einem Überschuss von 2.261.017,38 € ab. Dieser Betrag wird der Kapitalrücklage zugeführt. Der Verbandsgemeinderat stellte den Jahresabschluss 2023 fest und erteilte dem Bürgermeister sowie den ihn vertretenden Beigeordneten die Entlastung.
  11. Die Gemeinden haben neben dem Jahresabschluss auch einen Gesamtabschluss aufzustellen, sofern mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter beherrschendem Einfluss mit mindestens 50 % Anteil oder maßgeblichen Einfluss mit einem Anteil zwischen 20-50 % steht. Die drei Tochterorganisationen der Verbandsgemeinde sind die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Betriebszweige Osthofen und Westhofen sowie die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) „Energie- und Erschließungsprojekte Wonnegau“. Die Summe der Gesamtschlussbilanz zum 31.12.2022 beträgt 98.376.346 €.
  12. Mit dem Zwischenbericht zum 31.07.2024 wurden die Ratsmitglieder über den Stand des Haushalts zur Jahresmitte informiert.
  13. Um künftigen Energiemangellagen entgegenzuwirken und die Feuerwehrhäuser auch im Notfall einsatzbereit zu halten und mit Strom zu versorgen, sollen diese mit Notstromaggregaten zwecks Hauseinspeisung ausgestattet werden. Der Verbandsgemeinderat beschloss, 6 Notstromaggregate mit einer Leistung von jeweils 18 kVA bei der Firma Weinhold Feuerwehrbedarf GmbH zu einem Gesamtpreis von 70.355,06 € zu erwerben. Des Weiteren wurde die Verwaltung ermächtigt, im Jahr 2025 weitere 5 Aggregate mit 6 kVA Leistung zu erwerben, sofern die Finanzierung im Haushalt gesichert ist und eine weitere Preisanfrage erfolgte.
  14. Im nichtöffentlichen Teil ging es um Personal- und Vertragsangelegenheiten.

67574 Osthofen, den 01.10.2024
Wagner
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wonnegau gem. 6 Abs. 5 BauGB

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Wonnegau hat in seiner Sitzung am 11.03.2024 die 1.Fortschreibung des Flächennutzungsplans beschlossen.

Mit Schreiben vom 13.06.2024 wurde gem. § 6 Abs. 1 BauGB die Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt. Mit Verfügung der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 09.08.2024 – Az.: 6-51171-06/2023-0002-FNP – (nachfolgend abgedruckt) wurde der Flächennutzungsplan genehmigt.

Der Geltungsbereich des genehmigten Flächennutzungsplans erstreckt sich über das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Wonnegau. Die Einzeländerungen sind dem Plan zu entnehmen.

Der Flächennutzungsplan einschließlich Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, Zimmer 3.5, eingesehen werden. Nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 06242-5004 301) ist auch eine Einsichtnahme außerhalb der angeführten Zeiten möglich.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie Mängel in der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Wonnegau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Mit dieser Bekanntmachung gem. § 6 Abs. 5 BauGB wird der Flächennutzungsplan rechtswirksam.

Osthofen, 20.08.2024
Wagner
Bürgermeister

Anlage: Verfügung


KREISVERWALTUNG ALZEY-WORMS                                                Alzey, 09.08.2024

-Abteilung 6 – Bauen und Umwelt/Ref. 60 –

Az.: 6-51171-06/2023-0002-FNP

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung

 

  1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplan 2030 der Verbandsgemeinde Wonnegau

GENEHMIGUNG

Aufgrund des § 6 (1) BauGB in der Neufassung des Baugesetzbuches vom 03.11.2017 (BGBI I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) erlässt die Kreisverwaltung Alzey-Worms als zuständige Verwaltungsbehörde gemäß der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 21.12.2007 (GVBI. S. 22) folgende Verfügung:

Die vom Rat der Verbandsgemeinde Wonnegau am 11.03.2024 beschlossene 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2030 einschließlich Begründung und Umweltbericht wird genehmigt.

Nebenbestimmungen: keine

Im Auftrag
Jana Hempel
Abteilungsleitung

Schienenersatzverkehr Strecke Alzey-Gundersheim-Worms

Die Deutsche Bahn hat uns folgende Informationen zur Sperrung der Bahnstrecke vom 15.07.2024 - 14.12.2024 übermittelt:

Sehr geehrte Fahrgäste,
aufgrund von umfangreichen Bauarbeiten fallen im oben genannten Zeitraum Züge auf dem Streckenabschnitt Monsheim – Eppelsheim (RHH) aus.
Es wurde ein Ersatzverkehr für Sie eingerichtet.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Fahrplanauszug.
Bitte informieren Sie sich noch einmal rechtzeitig vor Beginn Ihrer Reise!

Einen ensprechenden Fahrplan der Busse können Sie HIER herunterladen.


Ergänzende Hinweise der Kreisverwaltung Alzey-Worms:


Die Deutsche Bahn wird ab dem 15.07.2024 bis voraussichtlich 14.12.2024 umfangreiche Bauarbeiten an der Bahnstrecke zwischen Eppelsheim und Monsheim vornehmen. Während der Bauphase wird der Zugverkehr in diesem Bereich eingestellt. Züge aus Bingen und Alzey enden im genannten Zeitraum in Eppelsheim, Züge aus Worms in Monsheim. Die DB wird einen Schienenersatzverkehr einrichten.

Die Rückfahrt vom Bahnhof Alzey-Süd Richtung Worms erfolgt mit den Ersatzbussen ab dem Zentralen Omnibusbahnhof an den Gymnasien (ZOB). Sobald uns bekannt ist, welcher Ersatzbus an welchem Haltstellenmast abfahren wird, werden wir Sie darüber informieren.

Die Züge von Alzey-Süd Richtung Mainz und Bingen sind von den Sperrungen nach den Sommerferien nicht betroffen.

Sollten Sie Fragen zu den Sperrungen und Ersatzverkehren haben, können Ihnen die Mitarbeiter des DB Kundendialog unter der 0621 830 1200 weiterhelfen.

Wir bitten alle betroffenen Schüler*innen, sich vor Fahrantritt am 26.08.2024 über die geänderten Fahrzeiten und Ersatzhaltestellen zu informieren. Hierzu können auch die Fahrplan-Apps der Verkehrsverbünde z.B. des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN) oder des Rhein-Nahe-Nahverkehrsverbundes (RNN), oder die DB Navigator-App der Deutschen Bahn genutzt werden.

Ebenso können Sie die Fahrplanauskünfte auf den Homepages der Verkehrsverbünde nutzen.

https://www.rnn.info/

https://www.vrn.de/

Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest

Neue Maßnahmen und weitere Änderungen der Allgemeinverfügung

Zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest hat das Veterinäramt der Kreisverwaltung jüngst Änderungen an der Allgemeinverfügung vorgenommen. Im Rahmen dieser Änderungen wurde eine neue Sperrzone festgelegt. Diese tritt ab sofort in Kraft. Eine wichtige Änderung ist die neue Gebietseinteilung. Das bisher als „Infizierte Zone“ bezeichnete Gebiet wird nun offiziell als „Sperrzone II“ bezeichnet. Diese Sperrzone umfasst im Landkreis Alzey-Worms die folgenden Städte und Gemeinden: Bechtolsheim, Gau-Odernheim, Framersheim, Frettenheim, Dittelsheim-Heßloch, Alsheim, Mettenheim, Monzernheim, Bechtheim, Westhofen, Osthofen, Hamm und in der Stadt Worms alle Ortsteile. Die Außengrenze der Sperrzone II ist detailliert auf der Sonderseite der Homepage der Kreisverwaltung Alzey-Worms abrufbar: kreis-alzey-worms.de/afrikanische-schweinepest.

Eine weitere Änderung ist die Anpassung der bestehenden Restriktionszonen. Die Kernzone, die bisher Teil der infizierten Zone war, ist nun offiziell Bestandteil der Sperrzone II. Diese Änderung betrifft im Landkreis Alzey-Worms die Gemeinden Gimbsheim und Eich. Hier gelten weiterhin spezifische Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zum Schutz vor der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest unerlässlich sind. Details zur genauen Abgrenzung der Kernzone finden sich ebenfalls auf der Sonderseite der oben genannten Homepage der Kreisverwaltung.

Auch für die Jagd wurden neue Regelungen innerhalb der Sperrzone II – ausgenommen die Kernzone gem. Allgemeinverfügung vom 09. Juli 2024 – festgelegt. Erlaubte Jagdform ist ausschließlich die Ansitzjagd. Es wird empfohlen, die Jagd, wann immer technisch möglich, unter Verwendung eines Schalldämpfers durchzuführen.

Hintergrund: Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen. Sie wird durch ein Virus hervorgerufen. Die Tierseuche ist durch eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate gekennzeichnet. Das ASP-Virus kann über verschiedene Wege von Schwein zu Schwein übertragen werden, hauptsächlich wird es über direkte Kontakte zwischen infizierten Tieren oder durch den Kontakt mit Ausscheidungen infizierter Tiere übertragen. Eine besondere Rolle spielen aber Lebensmittel, die aus infizierten Schweinen hergestellt wurden und von nicht-infizierten Tieren - etwa über achtlos weggeworfene Reste - aufgenommen werden können. Deshalb sollten Lebensmittelreste so entsorgt werden, dass sie für Wildschweine unerreichbar sind. Und: Hunde müssen dringend angeleint werden. Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen und andere Tierarten besteht nicht. Mit Hilfe von gezielten Jagdmaßnahmen soll die Ausbreitung des Virus in der Wildschweinpopulation kontrolliert werden.

Kreisverwaltung Alzey-Worms
Aktuelle Informationen unter: www.kreis-alzey-worms.de

Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Landkreis Alzey-Worms

Afrikanische Schweinepest: Jagdverbot teilweise aufgehoben

Wie das Landkreis Alzey-Worms mitteilt, ist im Rahmen der dritten Änderung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen das Jagdverbot für die Infizierte Zone (15 Kilometer um die Fundstelle eines mit ASP infizierten Wildschweins) ab sofort teilweise aufgehoben. Die Jagd auf Wildarten, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist jetzt in solchen Gebieten erlaubt, die sich nicht in der festgelegten Kernzone (Drei Kilometer um die Fundstelle eines mit ASP infizierten Wildschweins) befinden und in denen in den vergangenen fünf Jahren weniger als zwei Stück Schwarzwild pro 100 Hektar erlegt worden sind. Die Jagd mittels Jagdwaffen wird in diesen Revieren unter folgenden Einschränkungen erlaubt: Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd gestattet und hat unter Verwendung eines Schalldämpfers zu erfolgen. Andere Jagdmethoden, wie beispielsweise die Fallenjagd, sind ohne Einschränkungen möglich. Weitere Infos, unter anderem mit den genauen Angaben zur Infizierten Zone und zur Kernzone, sind auf der Homepage der Kreisverwaltung Alzey-Worms unter www.kreis-alzey-worms.de eingestellt.

Nachdem die Afrikanische Schweinepest in Rheinhessen angekommen ist und im Landkreis Alzey-Worms sowie auch im Nachbarlandkreis Mainz-Bingen tote Wildschweine gefunden worden sind, bei denen das ASP-Virus festgestellt wurde, gibt es nun verschiedene Schutzzonen, in denen unterschiedliche Vorgaben und Vorschriften gelten.

Unterschieden wird dabei eine Infizierte Zone in einem größeren Radius und eine Kernzone, die etwa drei Kilometer rund um den Fundort platziert ist. Die Vorgaben für die jeweiligen Bereiche werden per Allgemeinverfügung geregelt.

Hintergrund:
Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen. Sie wird durch ein Virus hervorgerufen. Die Tierseuche ist durch eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate gekennzeichnet. Das ASP-Virus kann über verschiedene Wege von Schwein zu Schwein übertragen werden, hauptsächlich wird es über direkte Kontakte zwischen infizierten Tieren oder durch den Kontakt mit Ausscheidungen infizierter Tiere übertragen. Eine besondere Rolle spielen aber Lebensmittel, die aus infizierten Schweinen hergestellt wurden und von nicht-infizierten Tieren - etwa über achtlos weggeworfene Reste - aufgenommen werden können. Deshalb sollten Lebensmittelreste so entsorgt werden, dass sie für Wildschweine unerreichbar sind. Und: Hunde müssen dringend angeleint werden. Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen und andere Tierarten besteht nicht.

 


 

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine virusbedingte Erkrankung der Haus- und Wildschweine, die für den Menschen ungefährlich ist. Der Erreger ist hochansteckend und führt in der Regel zum Tod des infizierten Tieres. Leider ist das Virus so widerstandsfähig, dass es zum Beispiel auch im Reifenprofil von Fahrzeugen oder an Kleidung – insbesondere an Schuhen – haften bleibt. Auf diese Weise kann die ASP sehr schnell und weit verschleppt werden kann.

Ein weiteres Risiko stellen Lebensmittel aus nicht durcherhitztem Fleisch von infizierten Tieren dar, zum Beispiel Salami oder Rohschinken. Für Menschen ist der Verzehr unbedenklich. Die Gefahr einer Verschleppung des Virus in freie Regionen und Bestände ist aktuell sehr hoch und hätte weitreichende Folgen. 

 

Häufig gestellte Fragen und Antworten:

 

Gibt es bereits Fälle der Afrikanischen Schweinepest im Landkreis Alzey-Worms?

Im Landkreis Alzey-Worms sowie im benachbarten Landkreis Mainz-Bingen sind mehrere nachweislich infizierte Schweine gefunden worden.

Was ist die Afrikanische Schweinepest?

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt.

Ist die Afrikanische Schweinepest gefährlich für Menschen?

Nein, Menschen können sich nicht mit dem Virus infizieren. Auch der Verzehr von infiziertem Fleisch ist ungefährlich, spielt jedoch bei der Weiterverbreitung des Virus eine Rolle.

Ist die Afrikanische Schweinepest gefährlich für andere Tiere?

Die Afrikanische Schweinepest ist für Wild- und Hausschweine tödlich, für andere Tiere und den Menschen ungefährlich.

Wie erfolgt die Übertragung?

Das ASP-Virus kann über verschiedene Wege von Schwein zu Schwein übertragen werden, hauptsächlich wird es über direkte Kontakte zwischen infizierten Tieren oder durch den Kontakt mit Ausscheidungen infizierter Tiere übertragen. Eine besondere Rolle spielen aber Lebensmittel, die aus infizierten Schweinen hergestellt wurden und von nicht-infizierten Tieren – etwa über achtlos weggeworfene Reste – aufgenommen werden können. Deshalb sollten Lebensmittelreste so entsorgt werden, dass sie für Wildschweine unerreichbar sind.

Welche Folgen hat es, wenn der Erreger sich weiter ausbreitet:

Wird der Erreger eingeschleppt, verursacht dies hohe ökonomische Schäden in der Landwirtschaft und bringt ein großes Leiden für die Tiere mit sich.

Was können Bürgerinnen und Bürger tun?

 

Um die Einschleppung der ASP in die Hausschweinebestände auf dieser Rheinseite zu verhindern und das Risiko der Weiterverschleppung der Seuche über Wildschweine zu minimieren, ist die Mithilfe der Bevölkerung gefragt. Es ist wichtig, Wildschweine in ihrer natürlichen Umgebung zu halten. Zudem muss dringend vermieden werden, Wildschweine zu beunruhigen, da dies zu einer natürlichen Fluchtreaktion führt. Der Verzehr von infiziertem Fleisch ist für Menschen ungefährlich, spielt jedoch bei der Weiterverbreitung des Virus eine Rolle. Speisereste sollen deshalb unbedingt in verschlossenen Müllbehältern entsorgt werden, damit diese nicht von Wildschweinen gefressen werden. Wer tote Wildschweine findet, soll dies beim Veterinäramt melden. Per Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Welche Symptome zeigt ein Schwein, das an Afrikanischer Schweinepest erkrankt ist?

Bei Hausschweinen und bei Schwarzwild führt die Infektion zu sehr schweren Allgemeinsymptomen, wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen teilweise eine verringerte Fluchtbereitschaft oder andere Auffälligkeiten, wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit.

Warum wird im betroffenen Gebiet am Altrhein und im ebenfalls betroffenen Landkreis Mainz-Bingen ein Elektrozaun errichtet?

Damit sich die Tierseuche Afrikanische Schweinepest (ASP) nicht weiter ausbreitet, wird ein Elektrozaun, den das Land Rheinland-Pfalz zur Verfügung stellt, aufgebaut. So soll verhindert werden, dass mit ASP infizierte Tiere weiter abwandern.  

Warum sind so viele Jäger sowie Spürhude im betroffenen Gebiet unterwegs? Und warum überfliegen Drohnen die Felder?

Die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen arbeiten derzeit gemeinsam mit der Jägerschaft, mit Kadaverspürhunden und den Landwirten intensiv daran, nach Wildschweinkadavern in den betreffenden Gebieten zu suchen und eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Muss ich meinen Hund im betroffenen Bereich anleinen?

Es gilt hier eine Leinenpflicht für Hunde. Das heißt, die Hunde dürfen nicht frei herumlaufen.

Ist ASP gefährlich für meinen Hund?

Nein! Die ASP ist nur für Schweine und Wildschweine gefährlich. Andere Tierarten und der Mensch können sich nicht mit dem Virus anstecken.

Ist ASP gefährlich für Kinder, zum Beispiel beim Spaziergang?

Nein! Die ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar.

Gibt es ein Jagdverbot?

Im Rahmen der dritten Änderung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ist das Jagdverbot für die Infizierte Zone (15 Kilometer um die Fundstelle eines mit ASP infizierten Wildschweins) teilweise aufgehoben. Die Jagd auf Wildarten, mit Ausnahme von Schwarzwild, ist jetzt in solchen Gebieten erlaubt, die sich nicht in der festgelegten Kernzone (Drei Kilometer um die Fundstelle eines mit ASP infizierten Wildschweins) befinden und in denen in den vergangenen fünf Jahren wenige als zwei Stück Schwarzwild pro 100 Hektar erlegt worden sind. Die Jagd mittels Jagdwaffen wird in diesen Revieren unter folgenden Einschränkungen erlaubt: Die Jagd ist ausschließlich als Ansitzjagd gestattet und hat unter Verwendung eines Schalldämpfers zu erfolgen. Andere Jagdmethoden, wie beispielsweise die Fallenjagd, sind ohne Einschränkungen möglich. Weitere Infos, unter anderem mit den genauen Angaben zur infizierten Zone und zur Kernzone, sind auf der Homepage der Kreisverwaltung Alzey-Worms unter www.kreis-alzey-worms.de eingestellt.

Kann man im betroffenen Gebiet Partys feiern?

Lautstarke Partys und private Feiern sollten in dem Bereich unterbleiben.

Und man darf keine Essensreste in der Gegend herumliegen lassen. Alle Reste müssen mitgenommen und in geschlossenen Mülltonnen entsorgt werden. Sollte etwa der Belag eines Wurstbrotes aus infiziertem Fleisch hergestellt worden sein, ist das für den Menschen kein Problem und völlig ungefährlich. Aber sollte ein Wildschwein diese Essensreste verzehren, wird so das Virus weitergetragen und eine Ausbreitung der Seuche befördert.

Darf man die Badeseen besuchen und dort schwimmen?

Die Badeseen können genutzt werden. Es gibt kein Betretungsverbot. Laustarke Feiern sollten auch hier unterbleiben.

Weitere aktuelle Infos auf der Homepage des Landkreises Alzey-Worms unter www.kreis-alzey-worms.de.

Sanierungsarbeiten an Verbindungssammlern in der Verbandsgemeinde Wonnegau und den Ortsgemeinden Dintesheim, Eppelsheim, Ober-Flörsheim und Flomborn in der Verbandsgemeinde Alzey-Land haben begonnen

Zur Erhaltung der Abwasserinfrastruktur hat die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau (ABEWO) mit Sanierungsarbeiten an den Verbindungssammlern „Seebach“ und „Riederbach“ begonnen. Die beiden Sammelkanäle haben eine Gesamtlänge von rund 30 Kilometern, befinden sich zwischen den Ortsgemeinden und leiten das Abwasser zur Kläranlage nach Worms. Diese notwendigen Arbeiten werden von der Firma Blejkan aus Auerbach im Vogtland durchgeführt und konzentrieren sich überwiegend auf außerörtliche Bereiche entlang von Wirtschaftswegen.

Im Laufe der Zeit können Abwasserkanäle durch zum Beispiel Alterung, Materialverschleiß, Wurzeleinwuchs oder Bodenbewegungen beschädigt werden. Dies kann zu Schäden bis hin zu Ausfällen führen, die die Umwelt gefährden und die Leistungsfähigkeit des Abwasserkanals beeinträchtigen können. Die Kanalsanierung zielt darauf ab, solche Schäden im Anfangsstadium zu reparieren, die Funktion zu erhalten und die Lebensdauer der Abwasserkanäle zu verlängern. Unter anderen stehen folgende Möglichkeiten im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten im Kanal zur Verfügung:

  • Injektions- oder Verpressverfahren zur Reparatur von undichten Bauwerksfugen, um das Aus- oder Eintreten von Wasser zu vermeiden.
  • Ausfräsen von Inkrustationen und Hindernissen, wie z.B. einragende Bauteile
  • Einbauen von Kurzlinern oder Manschetten
  • Anschlüsse und Verbindungen zwischen verschiedenen Kanalabschnitten werden überprüft und gegebenenfalls erneuert, um Undichtigkeiten zu verhindern.
  • Einbau von Schlauchlinern in ganze Kanalstränge zur Verstärkung der Struktur und Verbesserung der Standfestigkeit von Bestandskanälen

An ca. 130 der insgesamt rund 600 Haltungen (so werden Kanalabschnitte zwischen den Kanalschächten genannt) werden Arbeiten ausgeführt. Begonnen haben die Arbeiten im April und werden, entsprechende Witterung vorausgesetzt, bis zum Jahresende abgeschlossen sein. Wir bitten Sie schon jetzt um Verständnis für die unvermeidbaren Verkehrsbehinderungen die es durch die Arbeiten geben kann.

Durch diese Maßnahmen wird nicht nur der Zustand des Abwassersystems verbessert, sondern auch die Umwelt geschützt und die Lebensqualität der Gemeindebewohner gesichert.

Die laufenden Sanierungsarbeiten an den Verbindungssammlern unterstreichen dabei unser Engagement für eine nachhaltige Infrastrukturentwicklung und tragen dazu bei, die Abwasserentsorgung in der Region sicher zu stellen.

Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau
Walter Wagner

Bürgermeister

5. Satzung vom 11.03.2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Wonnegau vom 03. Juli 2014

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende Änderung zur Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1

§ 2 -Ausschüsse des Verbandsgemeinderates-, wird in Absatz 3 wie folgt neu gefasst

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt:

  1. Haupt- und Finanzausschuss
  2. Rechnungsprüfungsausschuss

Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und aus sonstigen Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Ratsmitglied sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

67574 Osthofen, den 12.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in der zur Zeit gültigen Fassung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67574 Osthofen, den 22.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner, Bürgermeister

1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans VG Wonnegau;

Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Die Verbandsgemeinde Wonnegau plant die 1. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans. Hierzu hat der Verbandsgemeinderat am 11.12.2023 die förmliche Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 sowie § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes sieht folgende Änderungen vor:

  1. Bermersheim: Ausweisung und Rücknahme von Mischbaufläche
  2. Dittelsheim-Heßloch: Ausweisung von Mischbaufläche, Gewerbliche Baufläche und Sonderbaufläche für Photovoltaik
  3. Gundersheim: Ausweisung von Gewerblicher Baufläche
  4. Gundheim: Ausweisung von Gewerblicher Baufläche
  5. Hangen-Weisheim: Ausweisung von Wohnbaufläche
  6. Hochborn: Ausweisung von Wohnbaufläche
  7. Westhofen: Ausweisung von Mischbaufläche
  8. Osthofen: Ausweisung von Sonderbaufläche und von Wohnbaufläche.

Der Entwurf der 1. Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit all seinen Anlagen sowie allen verwendeten Rechtsgrundlagen und DIN-Vorschriften liegt für den Zeitraum vom

27.12.2023 bis einschließlich 01.02.2024

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags - freitags von 8.00 - 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 - 18.00 Uhr) in Zimmer 3.5 aus und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden, es werden Auskünfte erteilt. Es besteht auch die Möglichkeit, die Unterlagen hier herunter zu laden. Auskünfte können telefonisch unter 06242-5004301 erteilt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 2. HS BauGB wird darauf hingewiesen, dass während dieser Offenlage bei den genannten Dienststellen Stellungnahmen vorgebracht werden können.

Weiterhin ist zu beachten, dass Stellungnahmen nur während der Auslegungsfrist abgegeben werden und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.

Eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch wurde durchgeführt. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar und liegen zur Einsichtnahme aus:

  • Umweltbericht als Bestandteil der Begründung mit Aussagen zur Bestandssituation der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Mensch, Kultur-, sonstige Sachgüter, Landschaft, Boden / Fläche, Klima, Luft und Wasser.
  • Umweltbericht als Bestandteil der Begründung mit einer Abschätzung der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter, insbesondere auf das
  • Schutzgut Boden und Wasser hinsichtlich Flächenverbrauch und Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung / Starkregen / Sturzfluten,
  • Schutzgut Kultur- und Sachgüter hinsichtlich dem möglichen Vorkommen von archäologischen Funden,
  • Schutzgut Mensch vor allem hinsichtlich der Möglichkeit von Lärmbelastungen
  • Schutzgut Tiere, Pflanzen hinsichtlich dem Verlust von Lebensraum.
  • umweltrelevante Stellungnahmen von Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch. In den Stellungnahmen finden sich umweltrelevante Informationen zu den folgenden Themenfeldern:

Stellungnahme Behörde

Thematischer Bezug

RMR, Köln, EWR Netz GmbH, Westnetz GmbH

Schutzgut Tiere / Pflanzen mit Aussagen bezüglich der Lage von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Baum- und Strauchpflanzungen im Bereich von Leitungen

Zweckverband Seebachgebiet

Aussagen zum Schutzgut Wasser hinsichtlich der Lage von Baugebieten im Wasserschutzgebiet und der Gewährleistung der Löschwasserversorgung.

GDKE, Direktion Landesarchäologie, Mainz

Schutzgut Kultur- und Sachgüter hinsichtlich dem möglichen Auftreten von archäologischen Funden.

DB Immobilien AG, Frankfurt

Schutzgut Mensch mit Aussagen zu möglichen Lärmbelastungen im Umfeld von Bahnanlagen

VG Wonnegau, Abwasserbeseitigungseinrichtung

Schutzgut Wasser mit Hinweis auf Auswirkungen der Planungen auf die Entwässerungssituation.

Nabu, Osthofen

Schutzgut Tiere / Pflanzen hinsichtlich der Notwendigkeit von artenschutzrechtlichen Prüfungen, dem Erhalt von Baum- und Strauchbeständen sowie naturnahen Strukturen, der Lage / Ausgestaltung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft

SGD Süd, Regionalstelle Wasser, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Mainz

Schutzgut Wasser hinsichtlich möglicher Gefahren durch Starkregenereignisse und Hochwassergefährdung sowie der Berücksichtigung und strukturellen Aufwertungen von Gewässerkorridoren, Einbeziehung von Gräben in Ausgleichsflächen, Lage von Bauflächen / Ausgleichsflächen im Wasserschutzgebiet und der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung.

Schutzgut Boden hinsichtlich dem möglichen Vorkommen von nicht erfassten Bodenbelastungen.

Stadtverwaltung Worms

Schutzgut Wasser hinsichtlich bereits entwickelter Gewässerrandstreifen des Grailsbachs und der Ausweisung von Kompensationsflächen.

BUND, Kreisgruppe Wonnegau

Schutzgut Fläche hinsichtlich des Flächenverbrauchs.

SGD Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht

Schutzgut Mensch hinsichtlich der Auswirkungen von gewerblichen Nutzungen.

LBM Worms

Schutzgut Mensch hinsichtlich der Verkehrssicherheit und möglichen Lärmbelastungen.

Landesamt für Geologie, Mainz

Schutzgut Boden hinsichtlich Hangstabilität und Baugrund

Landwirtschaftskammer RLP, Alzey

Schutzgut Boden hinsichtlich der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen, der Bewirtschaftbarkeit von Ackerflächen.

Schutzgut Tiere / Pflanzen hinsichtlich der Inanspruchnahme von Ackerflächen und der Art von Kompensationsmaßnahmen auf Ackerflächen.

Kreisverwaltung Alzey-Worms

Schutzgut Tiere / Pflanzen hinsichtlich entstehender Eingriffe und Auswirkungen auf verschiedene Arten, Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen, der Lage von Ökokontoflächen.

Schutzgut Wasser mit Hinweis auf Hochwasserrisiko.

Schutzgut Klima mit Vorschlägen für Maßnahmen.

Osthofen, den 12.12.2023
Gez. Wagner (DS)
Wagner
Bürgermeister

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