Sonstiges

Hundehaltung (Fragen und Antworten)

Durch die Ereignisse und unsere Umfrage zum Thema Hunderassen und Kampfhunden tauchen aufgrund verschiedener Pressemeldungen oder Verordnungen anderer Bundesländer häufig Fragen auf, insbesondere über die Maulkorb- und Leinenpflicht, auch darüber, welche Rassen jetzt als "Kampfhunde" gelten.

Wir möchten die Gelegenheit nutzen an dieser Stelle häufig gestellte Fragen zu beantworten und damit beizutragen etwas Licht in das Dunkel aus Verordnungen und Rechtsvorschriften zu bringen. Die nachstehenden Fragen werden ausdrücklich für die Gesetze und Verordnungen des Landes Rheinland-Pfalz und der Verbandsgemeinde Wonnegau beantwortet.

1. Welche Hunderassen zählen zu den sogenannten "Kampfhunden" ?
Für Rheinland-Pfalz wurden im Landeshundegesetz (LHundG) ausdrücklich die Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen als gefährliche Hunde eingestuft.

Unter den Begriff "gefährliche Hunde" fallen danach auch noch Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

2. Wann muss mein Hund einen Maulkorb tragen ?

Wenn Ihr Hund zu einer der oben genannten Rassen zählt, oder sein Verhalten angeführte Eigenschaften beinhaltet, hat er, seit Inkrafttreten der Landesverordnung am 11.07.2000, ohne gesonderte Aufforderung bei Verlassen des Grundstücks einen Maulkorb zu tragen.

Es gilt in Rheinland-Pfalz jedoch keine, wie in letzter Zeit leider immer wieder behauptet, eine bestimmte Gewichts- oder Größenklassifizierung. Die Maulkorbpflicht hängt in Rheinland-Pfalz nur von der Einstufung des Hundes als gefährlich , oder Zuordnung zu den besonders aufgeführten Rassen, ab.

3. Wann muss ein Hund angeleint sein ?
Sobald Sie Ihr Grundstück verlassen muss jeder Hund angeleint sein und von einem geeigneten Führer ausgeführt werden. Die Anleinpflicht besteht für öffentliche Straßen und Anlagen.

Gefährliche Hunde dürfen außerhalb des eigenen Grundstückes nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich in der Lage sind, den Hund sicher zu führen und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, ausgeführt werden.

Eine Maulkorbpflicht für Hunde ab einer bestimmten Größe oder Gewichtsklasse besteht in einigen Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen).

4. Was muss ich beachten, wenn ich einen "Kampfhund" oder gefährlichen Hund besitze, oder einen erwerben möchte ?
Bevor wir näher auf die einzelnen Punkte eingehen, möchten wir hier eine kompakte Zusammenstellung der notwendigen Voraussetzungen geben:

- Nachweis einer abgelegten Sachkunde- bzw. Begleithundeprüfung
- Einpflanzung eines elektronischen Chips durch den Tierarzt (schriftlicher Nachweis erforderlich)
- Genehmigung der Haltung eines gefährlichen Hundes durch das zuständige Ordnungsamt
- Evtl. Nachweis der Unfruchtbarmachung (Kastration bzw. Sterilisation) durch den Tierarzt (soweit von der Behörde verlangt, siehe unten)

Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde (hier Ordnungsamt Verbandsgemeinde Westhofen). Dazu ist ein gesonderter Antrag beim Ordnungsamt zu stellen! Die in der Verbandsgemeinde durchgeführte Umfrage gilt nicht als eine solche Antragstellung!

Nach der Landesverordnung ist die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden verboten. Die zuständige Behörde soll die unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.

Weiterhin hat er die erforderliche Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes nachzuweisen und zwar durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung.

Die Prüfung gilt nur für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist, und nur für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Als sachverständige Person oder Stelle werden alle Tierärzte in Rheinland-Pfalz angesehen. Momentan können diese jedoch noch keine Sachkundeprüfung vornehmen. Im Laufe der nächsten Zeit werden alle Tierärzte einheitlich geschult, so dass es möglich ist, bei ihnen eine Sachkundeprüfung durchzuführen. Während der Übergangszeit, also bis zum Abschluss der Schulungen der Tierärzte, gilt eine entsprechende Begleithundeprüfung als gleichberechtigt.

Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch einen Tierarzt zu erfolgen und ist der Ordnungsbehörde durch Bescheinigung des Tierarztes nachzuweisen. In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.

Weiteres entnehmen Sie bitte den Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz.

5. Was muss ich beachten, wenn ich mit meinem Hund in ein anderes Bundesland komme ?
Die Verordnung des Landes Hessen beispielsweise hat wesentlich mehr Hunderassen (insgesamt 16 Stück) als Kampfhund definiert (American Pitbull Terrier, Pit Bull Terrier, American Stafford Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Bulldog, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Bordeuax Dogge, Dogue de Bordeaux, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, und Tosa Inu).

Sollten Sie einen dieser Hunde besitzen, müssen Sie auch bei einem vorrübergehenden Aufenthalt in Hessen die Auflagen des Bundeslandes erfüllen.

Achtung !
Eine Maulkorbpflicht nach Gewicht oder Größe des Hundes wird in bestimmten Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen) verlangt !
Da uns die Verordnungenen anderer Länder momentan nicht alle vorliegen, sollten Sie sich bei Bedarf über die Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes, auch wenn Sie sich mit Ihrem Hund nur vorübergehend (z.B. Einkauf oder Urlaub) dort aufhalten, informieren. Auskunft erhalten Sie unter Umständen bei den jeweiligen Landesinnenministerien, der Stadtverwaltung oder gegebenenfalls im Internet unter den Homepages der jeweiligen Länder.

6. Welche Gesetze und Verordnungen muss ich im Gebiet der Verbandsgemeinde Westhofen in Bezug auf die Hundehaltung beachten ?

Zu beachten sind das LHundG des Landes Rheinland-Pfalz, die "Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen" der Verbandsgemeinde Westhofen sowie die Hundesteuersatzungen der einzelnen Ortsgemeinden.

Beachten Sie, dass wir die gültigen Rechtsvorschriften nur bezüglich Ihrer Hauptpunkte zitiert haben. Weitere Inhalte entnehmen Sie bitte den jeweiligen Verordnungen und Satzungen.

Sie können sich aber auch gerne persönlich, telefonisch oder per e-Mail an unsere zuständigen Mitarbeiter wenden, die Ihnen weitere Fragen beantworten können.

Ansprechpartner  

Renz, Lothar
Telefon: 06244/5908-501
Telefax: 06244/5908-598
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