Erlaubnis zum Betrieb von Schreckschussapparaten

Geräte zur akustischen Starenabwehr, die zu erheblichen Lärmbelästigungen für die Anwohner führen können, bedürfen gemäß Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnispflicht ist in § 7 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 30.12.2000 geregelt. Der Betrieb von Schussapparaten ist daher von den Betreibern beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau anzumelden.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Fachbereich Bürgerdienste sowohl in der Dienststelle Westhofen als auch in der Dienststelle Osthofen.

Als Ansprechpartner steht Ihnen in Westhofen Herr Renz (Tel.: 06244 / 5908-501) zur Verfügung. In der Dienststelle Osthofen wenden Sie sich bitte an unseren Mitarbeiter Herrn Best (Tel.: 06242-5004-524).

Wir fordern alle Eigentümer von privaten Schussapparaten auf, die Erlaubnis vor dem Aufstellen der Geräte beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen.

Hierzu sind folgende Angaben notwendig:

            Betriebszeit (Uhrzeit, Tag, Monat),

            Flur- und Parzellennummer,

            ein Lageplan

            sowie die Abgabe der Schusszahl pro Stunde.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn abhängig von der Schusshäufigkeit und der Art der Wohnbebauung und sowie ggf. unter Berücksichtigung besonderer Geländeverhältnisse bestimmte Mindestabstände eingehalten werden. Wir weisen darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz einen Schreckschussapparat ohne Erlaubnis betreibt. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € belegt werden.

Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt -

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.