Soziales
Wohnberechtigungsschein
- Der Antragsteller
- Der Ehegatte
- Der Lebenspartner
- Der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie
- Indizien für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft sind unter anderem ein gemeinsames Kind, bereits bisher gemeinsames Wohnen, gemeinsame Kontoführung, Bildung gemeinsamen Vermögens. Auch ohne Vorliegen solcher Indizien kann jedoch von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Darlegung der gemeinsamen Lebensplanung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände plausibel erscheint.
- Pflegekinder
- Zum Haushalt rechnen ebenfalls die Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen
- Zum Haushalt ist auch ein Kind zu rechnen, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung erwartet wird.
Haushaltsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten, können mitberücksichtigt werden, sofern ihre Übersiedlung auf längere Dauer in die Bundesrepublik innerhalb der nächsten 6 Monate mit Sicherheit bevorsteht und bei ihnen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen längeren Aufenthalt erfüllt sind.
Wohnungssuchende müssen grundsätzlich volljährig sein. Bei der Erteilung an Minderjährige ist zu beachten, dass nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Wohnsitz gegründet werden kann.
Bei Studenten, die für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Personen unterstützt werden ist zu vermuten, dass sie nur vorübergehend von diesem Haushalt abwesend sind und deshalb keinen selbständigen Haushalt führen können.
Als Wohnungssuchende gelten auch Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind auf Dauer einen selbständigen Haushalt zu führen. Hierbei benötigen EU-Bürger und deren Familienangehörige keinen Aufenthaltstitel. Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Wohnberechtigung ausgestellt werden, wenn ein berechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens einem Jahr ab der Antragstellung gegeben ist.
Der Wohnberechtigungsschein ist einkommensabhängig.
Als Höchstgrenze der Wohnungsgröße gelten folgende Werte:
Anzahl der Personen |
Wohnungsgröße in m² |
oder Wohnräume zzgl. Küche (bis 15 m² sonst. Wohnraum) |
1 |
50 |
1 |
2 |
60 |
2 |
3 |
80 |
3 |
4 |
90 |
4 |
jede weitere |
zzgl. je 15 |
zzgl. 1 Wohnraum |
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein wird von der Behörde erteilt, in der der Antragssteller gemeldet ist.
Ein spezieller Wohnberechtigungsschein (spezielle für eine bestimmte Wohnung) wird von der Behörde erteilt, in der sich die Wohnung befindet.
Zur Beantragung ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Dabei werden auch die erforderlichen Unterlagen erläutert.
Ansprechperson |
Breth, Sindy Telefon: 06242/5004-306 Telefax: 06242/5004-399 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |