Die Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch hat am 03.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Ortsmitte“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen und die Begründung. Der Geltungsbereich des Plans umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Dittelsheim: Grundstücke Flur 18, Nrn. 71/2, 72, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84/1, 86, 89/1, 89/3, 89/5, 89/7, 89/8, 96/2, 91/5 (tlw.), 106 (tlw.) und 180/2 (tlw.).
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung mit ihren dazugehörigen Teilen, sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften und verwendeten DIN-Normen werden Im Fachbereich 3 –Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Zimmer 3.5, Am Schneller 3, 67574 Osthofen während der allgemeinen Dienstzeiten (montags bis freitags von 8.00Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00Uhr bis 18.00 Uhr) kostenfrei zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch unter www.vg-wonnegau.de einsehbar.
Hinweis nach § 44, Abs. 5 Baugesetzbuch:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnete Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis nach § 215, Abs. 2 Baugesetzbuch:
§ 215 Abs.1 BauGB Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
(1) Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dittelsheim-Heßloch, den 26.09.2024
Heeb
Ortsbürgermeister