Widmung eines Platzes in der Friedrich-Ebert-Straße und einer Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neue Mitte“ in Osthofen

Der Stadtrat von Osthofen hat in seiner Sitzung am 30.11.2023 beschlossen, den Platz im Bereich zwischen der Friedrich-Ebert-Straße und den Anwesen Friedrich-Ebert-Straße 15 (Volksbank Wonnegau eG), Zehnthof 3 (mit neuem Sparkassengebäude) und Friedrich-Ebert-Straße 19 (Bäckerei Görtz) mit den Parzellen Gemarkung Osthofen, Flur 1 Nrn. 656/4 und 657/13, dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Flächen erhalten gemäß § 3 Landesstraßengesetz (LStrG) von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche und werden als Platz mit Parkfläche eingestuft. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 36 des LStrG.
Die Benutzung der Flächen nach § 34 LStrG, die nicht als Parkplätze oder als Zufahrten hergestellt sind, wird aufgrund des Ausbaus auf den Fußgänger- und Radverkehr beschränkt.
Des Weiteren hat der Stadtrat in gleicher Sitzung beschlossen, die Erweiterung der Straße „Zehnthof“ mit den Parzellen Gemarkung Osthofen, Flur 1 Nrn. 668/20 und 668/26 sowie Flur 5 Nr. 71/5, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Neue Mitte“, dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Flächen erhalten gemäß § 3 Landesstraßengesetz (LStrG) von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche und werden als Gemeindestraße eingestuft. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 36 des LStrG.
Die Widmungsunterlagen können während der Dienststunden montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, Zimmer 303, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Erhebung des Widerspruchs ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Postanschrift: Postfach 1463, 67567 Osthofen, Hausanschrift: Am Schneller 3, 67574 Osthofen, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! möglich. Hierzu ist eine kostenfreie Anmeldung unter https://nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der gleichen Zeit beim Kreisrechtsausschuss - Kreisverwaltung Alzey-Worms - Postfach 1360, 55232 Alzey, eingelegt wird.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei einer der beiden Behörden eingegangen ist.


Wagner
Bürgermeister

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