9. Teiländerung des Bebauungsplans „Nr. 11 - Südost“; Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB sowie der Nachbargemei

Der Stadtrat von Osthofen hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 die förmliche Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 sowie § 2 Abs. 2 BauGB für das 9. Änderungsverfahren des Bebauungsplans „Nr. 11 - Südost“ beschlossen. Mit der Änderung soll die Art der baulichen Nutzung für ein Teilbereich erweitert werden. Künftig soll für ein Grundstück die Möglichkeit eröffnet werden, diese für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zu nutzen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst nachstehendes Grundstück der Gemarkung Osthofen: Grundstücke Flur 10, Nr. 337. Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches ergeben sich aus der zugehörigen Planzeichnung.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit all seinen Anlagen sowie allen verwendeten Rechtsgrundlagen und DIN-Vorschriften liegt für den Zeitraum vom

15.01.2024 bis einschließlich 22.02.2024

bei der Stadtverwaltung Osthofen, Friedrich-Ebert-Straße 31-33 in 67574 Osthofen, während der Sprechstunden des Stadtbürgermeisters (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr – 18. Uhr) als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags - freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr) in Zimmer 3.5 aus und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden, es werden Auskünfte erteilt. Die Unterlagen finden Sie hier. Auskünfte können auch telefonisch unter 06242-5004-301 erteilt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 2. HS BauGB wird darauf hingewiesen, dass während dieser Offenlage bei den genannten Dienststellen Stellungnahmen vorgebracht werden können.

Weiterhin ist zu beachten, dass Stellungnahmen nur während der Auslegungsfrist abgegeben werden und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dementsprechend wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 abgesehen wird.

Osthofen, den 15.12.2023
Gez. Goller      (DS)
Goller, Stadtbürgermeister

Plan

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