Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Westhofen über die Erhaltung und Gestaltung des historischen Ortskerns

Präambel

Diese Satzung gilt ebenfalls für den historisch gewachsenen alten Ortsbereich der Ortsgemeinde Westhofen und umfasst im Wesentlichen die Bebauung folgender Straßenzüge:

Weg „Hinter der Kirche“ beginnend an der Ohligstraße bis „Nickelgarten“/ „Mainzer Straße“ einschließlich der Wegeparzellen. „Mainzer Straße 11“ bis rückwärtige (nördliche) Grundstücksbegrenzung „Obere Blenz 14“ bis „Obere Blenz 24“. „Obere Blenz“ bis Wegeführung Verlängerung Weg hinter der östlichen Bebauung der „Ostendstraße“ (Wirtschaftsweg). Rückwärtige Bebauung „Ostendstraße“, Rückwärtige Bebauung „Osthofener Straße“, ausschließlich „Osthofener Straße 34“. Querung „Osthofener Straße“ an der „Wittgeshohl“, „Brückenstraße“ bis „Seebach“. Seebachufer einschließlich des Gewässers bis Querung „Vogelsangweg“. „Vogelsangweg“ bis „Wormser Straße“. Querung „Wormser Straße“ zum Weg „Am Graben“. „Am Graben“ bis „Seegasse“ einschließlich der beidseitigen Einfriedungen des Weges. „Seegasse 21“ westliche Grundstücksgrenze Richtung Norden, zwischen „Ohliggarten“ und westliche Grundstücksgrenze der Grundstücke entlang der „Reipoldskircher Gasse“ bis „Ohligstraße“. „Ohligstraße“ bis „Hinter der Kirche“.

Der Geltungsbereich ist somit deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der Ursprungssatzung vom 06.03.2017 sowie der Satzung über die 1. Änderung vom 23.04.2021.

Die Anwendung der Satzung hat in der Vergangenheit verschieden Fallkonstellationen hervorgerufen, welche die Überarbeitung der Satzung an verschiedenen Stellen erforderlich macht. Folgende drei Punkte sollen durch diese Satzung geändert werden:

1. Zulässigkeit von Dachflächenfenstern

2. Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen

3. Redaktionelle Korrekturen

4. Nicht überbaubare Grundstücksfläche

  • § 1 Änderungstext 1

In § 6.4 Dachaufbauten, Dachfenster werden in Absatz 9 folgende Worte gestrichen:

„bis zu einer Größe von 70 / 120 cm“

Begründung zu § 1

Die strikte Größenbegrenzung hat sich in der Anwendung als unzweckmäßig herausgestellt. Vielmehr ist die Proportion der Fenster in Bezug auf die Gesamtdachfläche zu sehen.

  • § 2 Änderungstext 2

In § 6.5 Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen wird in Absatz 1 folgendes Wort gestrichen:

„ausnahmsweise“

Die Begründung zu § 6.5 wir in Absatz 1 ergänzt um die Worte:

„…, insbesondere unter Berücksichtigung der heutigen und künftigen Anforderungen an den Klimaschutz und Vermeidung von CO2-Emissionen.“

Begründung zu § 2

Der Satzungsgeber möchte mit der Änderung einen Beitrag zum Klimaschutz in der Ortsgemeinde leisten. Durch die Änderung werden mehr Möglichkeiten zur Installation von Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen gegeben.

  • § 3 Änderungstext 3

In § 11 werden die Nummerierungen zur Untergliederung „11.1“ sowie „11.2“ gestrichen. Ebenfalls gestrichen werden die Untergliederungspunkte in § 12 „12.1“ und „12.2“.

Begründung zu § 3

Die Änderung trägt zur Vereinheitlichung der Satzung bei.

  • § 4 Änderungstext 4

In § 12 werden im ersten Absatz, Satz 2 die Worte „und begrünte Flächen“ sowie „und historische Materialeinen wiederverwendet werden“ eingefügt.

Der Satz lautet insgesamt dann wie folgt:

„Natursteinpflaster und begrünte Flächen sollen möglichst erhalten bleiben und historische Materialien wiederverwendet werden.“

Begründung zu § 4

Der Satzungsgeber beabsichtigt mit der Neuregelung einen Beitrag zum Nachhaltigen Bauen sowie zum Erhalt des wichtigen urbanen Mikroklimas zu leisten.

 

  • § 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem auf ihre öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. Satzungsbeschluss am 15.06.2022

Westhofen, den 15.08.2022

Gez. Fehlinger (DS)

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Fehlinger, Ortsbürgermeister (DS)

                                                                             

  1. Ausfertigung am 15.08.2022

Westhofen, den 15.08.2022
Gez. Fehlinger (DS)

____________________________

Fehlinger, Ortsbürgermeister (DS)

  1. Öffentliche Bekanntmachung am 19.08.2022

Westhofen, den 19.08.2022
Gez. Fehlinger (DS)

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Fehlinger, Ortsbürgermeister (DS)

Rechtsgrundlagen in den jeweils gültigen Fassungen

Baugesetzbuch (BauBG)

vom 23.09.2004 (BGBl. 2004, S. 2414)

Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO)

vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 41)

Gemeindeordnung(GemO)
in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.1994, S. 155)

Denkmalschutzgesetz(DSchG)
vom 23.03.1978 (GVBl. 1978, S.159)

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften §§ 214 und 215 BauGB

Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB

            1.         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

            2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

            3.         die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung durch diese Satzung sowie über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde geltend zu machen.

Die Satzungsunterlagen können sowohl bei der Ortsgemeindeverwaltung Westhofen, Ohligstraße 5 in Westhofen, während der Sprechstunden des Ortsbürgermeisters (montags 9.30 bis 11.30 Uhr, dienstags 17.00 bis 19.00 Uhr und donnerstags von 17.00 bis 19.00 Uhr) als auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3 in Osthofen, während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags - freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr) in Zimmer 3.5 eingesehen werden.

67593 Westhofen, 19.08.2022
Gez. Fehlinger (DS)
Fehlinger
Ortsbürgermeister

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