Ausführen von Hunden in der Gemarkung

Wir möchten darauf hinweisen, dass es nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Wonnegau verboten ist, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Hunde ohne geeigneten Führer und nicht angeleint auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen. Auch außerhalb der Ortslage besteht eine grundsätzliche Anleinpflicht, sobald sich andere Personen oder Tiere nähern. Einen Hund kann man in der Gemarkung nur dann ausnahmsweise frei laufen lassen, wenn sich keine anderen Personen oder Tiere in der Nähe befinden, der Hund absolut gehorsam ist und sich jederzeit im Einwirkungsbereich des Hundehalters aufhält.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Fachbereich Bürgerdienste
- Ordnungsamt –

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