Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gundheim für die Jahre 2024 / 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 30. Januar 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

     

Festgesetzt werden

   
 

2024

2025

1. im Ergebnishaushalt

     

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.376.220,00

1.320.005,00

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.416.490,00

1.363.080,00

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf

-40.270,00

-43.075,00

     
     

2. im Finanzhaushalt

   
     

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-72.635,00

10.255,00

 

 

 

 

 

 

     

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

110.000,00

7.000,00

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

80.250,00

5.450,00

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

29.750,00

1.550,00

     

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

42.885,00

-11.805,00

     

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2024

2025

zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

 

 

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2024

2025

     

Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

     

Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

     

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

380 v.H.

     

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

   
     

für den ersten Hund

36,00 €

36,00 €

für den zweiten Hund

60,00 €

60,00 €

für jeden weiteren Hund

102,00 €

102,00 €

für jeden gefährlichen Hund

660,00 €

660,00 €

     
     

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:

 

2024

2025

     

Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz

(Weinbergshutumlage)

*) € / ha

*) € / ha

Wiederkehrender Beitrag für Wegeunterhaltung

(Wegeunterhaltungsbeitrag)

*) € / Ar

*) € / Ar

*) Die Hebesätze für den Weinbergschutz und die Feld- und Weinbergswege 2024 und 2025 werden durch einen separaten Beschluss festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 2.626.755,09 Euro. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 steht erst nach Erstellung des Jahresabschlusses fest.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 23.05.2008).

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.

Gundheim, den 01.03.2024
Leidemer
Ortsbürgermeister

Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gundheim für die Haushaltsjahre 2024/2025 liegt in der Zeit von Montag, dem 11.03.2024 bis einschließlich Dienstag, dem 19.03.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 15 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle

Westhofen, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 04.03.2024
Wagner
Bürgermeister

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