1. Satzung vom 29.02.2024 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom 09.05.2019

Der Ortsgemeinderat von Gundheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Die Gebührensätze für die Leistung für IV. „Ausheben und Schließen der Gräber“ ergeben sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

§2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom

  1. Ausheben und Schließen der Gräber

Herstellen von Gräbern

a)    Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

        bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                                                                          335,00 €

b)    Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

  • vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
  1. ba) maschineller Aushub 555,00 €
  2. bb) Handschachtung 765,00 €

c)    Herstellung eines Grabes mit Vertiefung                                                                                              

        ca) maschineller Aushub                                                                                                            910,00 €

        cb) Handschachtung                                                                                                                 1465,00 €

d)    Herstellung eines Urnengrabes                                                                                                215,00 €

e)    Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen

  • Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel)
  • unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des
  • Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem
  • Friedhof zugeführt werden. 238,00 €

f)     Für das Öffnen und Schließen von Grabstätten an Samstagen, Sonn- oder

        Feiertagen sowie bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage)

        wird zu den genannten Preisen unter Buchstabe a) – d) ein Zuschlag von                          50 %

  1. g) Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei 71,40 €
  • Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorenem Boden)

                                                                                                                                                                                

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

67599 Gundheim, den 29.02.2024
Michael Leidemer
Ortsbürgermeister

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