Ordnungsgemäße Hundehaltung
Beim Ordnungsamt gehen immer wieder Beschwerden über nicht ordnungsgemäße Hundehaltung im Gebiet der einzelnen Ortsgemeinden ein.
Am häufigsten vorgetragen werden Klagen bezüglich lang anhaltenden Bellens, dicht gefolgt von Kotablagerung und Beschwerden betreffend des Verstoßes gegen den Leinenzwang außerhalb auf öffentlichen Straßen.
Nachfolgend möchten wir alle Hundehalter noch einmal auf folgende Vorschriften aufmerksam machen:
Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass niemand durch deren Lärm oder Geruch mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Das heißt zum Beispiel, dass ein Hund nicht stundenlang bellen darf, wenn er zuhause allein gelassen wird und sehnsüchtig auf Herrchen oder Frauchen wartet. Des Weiteren müssen Hunde in der Nachtzeit (22.00 Uhr – 06.00 Uhr) so gehalten werden, dass niemand durch die Haltung der Hunde (etwaiges Bellen) belästigt wird.
Wir möchten auch noch einmal darauf hinweisen, dass es nach der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Wonnegau verboten ist, auf öffentlichen Straßen innerhalb der bebauten Ortslagen und in öffentlichen Anlagen Hunde unangeleint auszuführen bzw. laufen zu lassen. Auch außerhalb der bebauten Ortslage besteht eine Anleinpflicht, wenn sich andere Personen oder Tiere nähern oder sichtbar werden.
Ferner möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Halter und Führer von Hunden dafür sorgen müssen, dass öffentliche Anlagen, Plätze, Gehwegflächen und öffentliche Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Dies gilt auch für die Wegränder außerhalb der bebauten Ortslage. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen (Hundekot) sind Halter und Führer von Hunden nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.
In einigen Ortsgemeinden sind für solche Fälle extra Hundetoiletten mit entsprechenden Hundekotbeuteln aufgestellt worden, die von den Hundehaltern/Hundeführern genutzt werden sollen.
Für ein gütliches Miteinander von Mensch und Tier ist es unerlässlich, diese Regeln zu beachten. Das Ordnungsamt bittet daher alle Hundehalter eindringlich, die vorgenannten Vorschriften einzuhalten.
Bei Nichtbeachten dieser Hinweise müssen die Hundehalter mit einer Anzeige und der Einleitung eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechnen.
67574 Osthofen, den 26.04.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt -