Friedhofsangelegenheiten

Nachfolgend erhalten Sie Hinweise, welche Rechte und Pflichten Sie als Nutzungsberechtigte/r an einer Grabstätte haben. Die Informationen hier erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Über Ihre genauen Rechte und Pflichten können Sie sich jeweils in der aktuellen Friedhofssatzung Ihrer Ortsgemeinde informieren.
 
Standsicherheit von Grabmalen
Damit das Grabmal keine Gefahr für andere Personen darstellt, muss es standfest sein. Das bedeutet, dass es nicht wackelt, wenn man mit normaler horizontaler Armkraft dagegen drückt. Die Gemeinde ist verpflichtet, alle Grabmale einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen. Sicherer ist aber auf jeden Fall, wenn Sie das Grabmal in regelmäßigen Abständen selbst überprüfen.
 
Wird festgestellt, dass das Grabmal locker ist, so muss es unverzüglich wieder fachmännisch befestigt werden.
 
Stellt die Gemeinde bei der jährlichen Prüfung (meist im Früher nach der Frostperiode) fest, dass Mängel an einem Grabmal vorliegen, so werden die Nutzungsberechtigten angeschrieben und aufgefordert die Mängel zu beseitigen. Wird dies in einer angemessenen Frist nicht erledigt, so kann die Gemeinde die Mängel auf Kosten der Berechtigten beseitigen lassen.
 
Nutzungsrecht an Grabstätten
Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben Sie durch den "Ankauf". Gegen eine festgelegte Gebühr wird Ihnen das Nutzungsrecht auf eine längere Laufzeit (oft 30 Jahre, abhängig von der Regelung der Friedhofssatzung) verliehen. Eine Reihengrabstätte wird bei Eintritt eines Todesfalls erworben; nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist eine Verlängerung/Wiederankauf der Reihengrabstätte nicht möglich.
 
Im Laufe dieses Zeitraums sind Sie als Nutzungsberehctigte/r Ansprechperson und außerdem zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätte verpflichtet.
 
Als Nutzungsberechtigte/r können Sie, im Rahmen der satzungsgemäßen Vorgaben, entscheiden, wer in der Wahlgrabstätte beigesetzt werden soll. Sie können das Nutzungsrecht auch durch eine schriftliche Mitteilung an die Orts- oder Verbandsgemeindeverwaltung an eine andere Person übertragen.
 
Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten angeschrieben und erhalten die Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu verlängern.
 
Beachten Sie:
Diese Möglichkeit besteht nicht bei Reihengrabstätten. Diese sind nach Ablauf der Nutzungszeit abzuräumen und freizugeben.
 
Die Nutzungszeit entspricht nicht der Ruhezeit. Für jeden Sterbefall ist nach Beiseitzung eine Ruhezeit einzuhalten, die nicht unterschritten werden darf.
 
Grabmalgenehmigung
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Ortsgemeinde). In den meisten Fällen übernimmt dies jedoch der Steinmetz oder die Firma, bei der Sie den Grabstein in Auftrag gegeben haben.
 
Den Anträgen ist in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen.
 
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Da die Gebühren für die Ausfertigung der Genehmigung je nach Ortsgemeinde unterschiedlich sind, entnehmen Sie den Gebührensatz bitte der entsprechenden Friedhofsgebührensatzung.
 
Grabpflege
Für die Pflege einer Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Alle Grabstätten müssen entsprechend hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Grabstätte zu ihrer Umgebung passt und die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
 
Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innderhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, hergerichtet werden.



Ansprechperson  

Bork, Ilka
Telefon: 06242/5004-305
Telefax: 06242/5004-399
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Wohngeld

Wohngeld gibt es sowohl für Mietwohnungen (Mietzuschuss) als auch für Eigenheime (Lastenzuschuss). Die Wohngeldberechnung erfolgt durch die Wohngeldstelle der Kreisverwaltung Alzey-Worms: Wohngeld beantragen

In unserem Haus erhalten Sie die notwendigen Antragsunterlagen. Wir sind Ihnen auch gerne beim Ausfüllen der Anträge behilflich. Eine der Anlagen zum Wohngeldantrag muss von unserem Einwohnermeldeamt ausgefüllt werden, darin wird bestätigt, dass Sie tatsächlich unter der angegebenen Adresse gemeldet sind. 
 

Wohnberechtigungsschein

Vermieter, die zu vermietende Wohnungen über ein öffentliches Darlehen (Förderwege) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten.
 
Dieser Personenkreis muss sich bei einer Bewerbung um eine solche öffentlich geförderte Wohnung dem Vermieter gegenüber durch einen sogenannten Wohnberechtigungsschein legitimieren.
 
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Als Wohnungssuchender gilt, wer sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen und die hierfür erforderliche Wohnung sucht.
 
Haushaltsangehörige sind:
  • Der Antragsteller
  • Der Ehegatte
  • Der Lebenspartner
  • Der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie
  • Indizien für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft sind unter anderem ein gemeinsames Kind, bereits bisher gemeinsames Wohnen, gemeinsame Kontoführung, Bildung gemeinsamen Vermögens. Auch ohne Vorliegen solcher Indizien kann jedoch von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Darlegung der gemeinsamen Lebensplanung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände plausibel erscheint.
  • Pflegekinder
  • Zum Haushalt rechnen ebenfalls die Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen
  • Zum Haushalt ist auch ein Kind zu rechnen, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung erwartet wird.

Haushaltsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten, können mitberücksichtigt werden, sofern ihre Übersiedlung auf längere Dauer in die Bundesrepublik innerhalb der nächsten 6 Monate mit Sicherheit bevorsteht und bei ihnen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen längeren Aufenthalt erfüllt sind.

W
ohnungssuchende müssen grundsätzlich volljährig sein. Bei der Erteilung an Minderjährige ist zu beachten, dass nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Wohnsitz gegründet werden kann.

Bei Studenten, die für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Personen unterstützt werden ist zu vermuten, dass sie nur vorübergehend von diesem Haushalt abwesend sind und deshalb keinen selbständigen Haushalt führen können.

Als Wohnungssuchende gelten auch Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind auf Dauer einen selbständigen Haushalt zu führen. Hierbei benötigen EU-Bürger und deren Familienangehörige keinen Aufenthaltstitel. Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Wohnberechtigung ausgestellt werden, wenn ein berechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens einem Jahr ab der Antragstellung gegeben ist.

Der Wohnberechtigungsschein ist einkommensabhängig.

Als Höchstgrenze der Wohnungsgröße gelten folgende Werte:

Anzahl der Personen 

Wohnungsgröße in m²

oder Wohnräume zzgl. Küche (bis 15 m² sonst. Wohnraum) 

50

1

60

2

80

3

90

4

jede weitere 

 zzgl. je 15

zzgl. 1 Wohnraum 

Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein wird von der Behörde erteilt, in der der Antragssteller gemeldet ist.

Ein spezieller Wohnberechtigungsschein (spezielle für eine bestimmte Wohnung) wird von der Behörde erteilt, in der sich die Wohnung befindet.

 Zur Beantragung ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Dabei werden auch die erforderlichen Unterlagen erläutert.

Ansprechperson


Breth, Sindy
Telefon: 06242/5004-306
Telefax: 06242/5004-399
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Trauzimmer

Rathaus Westhofen

Wormser Straße 23, 67593 Westhofen.

                                          

Rathaus Osthofen

Am Schneller 3, 67574 Osthofen.

trauzimmer-osthofen-1     trauzimmer-osthofen-2     trauzimmer-osthofen-3

Die Trauzimmer bieten Platz für ca. 15 Personen.

Blauer Salon - Haus No. 3

Blauer Salon im Haus No. 3 des Heimatvereins, Wormser Straße 3, 67593 Westhofen.
Hier finden ca. 15 Personen Platz. Es fällt eine Zusatzgebühr von 50,00 € an.

Trauzimmer Blauer Salon, Haus No. 4    Trauzimmer Blauer Salon, Haus No. 4    Trauzimmer Blauer Salon, Haus No. 4

Kuhkappelle - Romantikhof zum Johanniterkreuz

Kuhkappelle des Romatikhofs zum Johanniterkreuz, Johanniterhofstraße 12, 55234 Hangen-Weisheim.
Die Raummiete ist direkt mit den Eigentümern abzurechnen. Weitere Informationen finden Sie unter www.romantikhof.de

     

Rittersaal - Weingasthof "Zum Weißen Ross"

Der Rittersaal in der Gaststätte "Zum Weißen Ross", Friedrich-Ebert-Straße 50, 67574 Osthofen.
Die Zusatzkosten sind direkt mit dem Eigentümer abzurechnen. Weitere Informationen finden Sie unter www.weingasthof-osthofen.de

Trauzimmer - Rittersaall Zum Weißen Ross    Trauzimmer - Rittersaal Zum Weißen Ross    Trauzimmer - Rittersaal Zum Weißen Ross

Barriquefass-Keller - Weingut Karl May

Weingut Karl May - Liebenauer Hof, Ludwig-Schwamb-Straße 22, 67574 Osthofen.
Die Zusatzkosten sind direkt mit dem Eigentümer abzurechnen. Weitere Informationen finden Sie unter www.weingut-karl-may.de

Trauzimmer - Barriquefass-Keller - Weingut Karl May - Liebenauer Hof    Trauzimmer - Barriquefass-Keller - Weingut Karl May - Liebenauer Hof    Trauzimmer - Barriquefass-Keller - Weingut Karl May - Liebenauer Hof

Schwanensaal mit Kreuzgewölbe - Landhotel "Zum Schwanen"

Der Schwanensaal mit Kreuzgewölbe im Landhotel "Zum Schwanen", Friedrich-Ebert-Straße 40, 67574 Osthofen.
Die Zusatzkosten sind direkt mit dem Eigentümer abzurechnen. Weitere Informationen finden Sie unter www.zum-schwanen-osthofen.de

- Bilder folgen -

Personenstandsurkunden

Wir können Ihnen die nachgenannten Urkunden ausstellen - vorausgesetzt, dass das jeweilige originale Personenstandsbuch hier geführt wird.
 
Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde kann für viele Zwecke verwendet werden. Sie zeigt den aktuellen Stand des Geburtseintrages einer Person. Für die Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen (internationalem) Vordruck ausgestellt werden.

Alle diese Urkunden werden vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt.
 
Eheurkunde
Eheurkunden werden aus dem am Heiratsort geführten Eheregister ausgestellt. Sie enthalten in der Regel auch Angaben über die Namensführung der Ehegatten und gegebenenfalls Angaben über die Auflösung der Ehe.

Für die Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen (internationalen) Vordruck ausgestellt werden.

Lebenspartnerschaftsurkunde
Lebenspartnerschaftsurkunden können Sie bei uns erhalten, wenn die Lebenspartnerschaft bei unserer Verwaltung beziehungsweise bei unserem Standesamt begründet wurde.

Sterbeurkunde
Wird vom Standesamt des Sterbeortes ausgestellt, auf Wunsch auch auf mehrsprachigem Vordruck.
 
Bei der Ausstellung einer Personenstandsurkunde müssen vom Standesamt strenge Datenschutzvorschriften beachtet werden. Eine Urkunde erhält grundsätzlich nur die Person, auf die sich der Eintrag bezieht, sein Ehe- oder Lebenspartner und direkte Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen müssen ggf. ein rechtliches Interesse nachweisen.

Wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt, das Ihnen die gewünschte Urkunde ausstellen soll, um zu klären, welche Nachweise sie vorlegen müssen und welche Gebühren evtl. anfallen.

Ansprechpartner Dienststelle Westhofen 

Leidemer, Monika
Telefon: 06244/5908-515
Telefax: 06244/5908-598
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Ansprechpartner Dienststelle Osthofen

Finck, Andrea
Telefon: 06242/5004-523
Telefax: 06242/5004-599
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Sterbefall

Ein Sterbefall wird bei dem Standesamt beurkundet, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

Das Bestattungsunternehmen wird sich in aller Regel um alles Notwendige kümmern. Auch darum, dass der Sterbefall innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Werktagen angezeigt wird.

Damit beurkundet werden kann, müssen einige Unterlagen vorgelegt werden.

Dazu gehören auf jeden Fall:

  1. der Ausweis des Verstorbenen
  2. wenn der Verstorbene verheiratet war, die Eheurkunde
  3. wenn der Verstorbene geschieden war, die Eheurkunde und das Scheidungsurteil
  4. wenn der Verstorbene verwitwet war, die Eheurkunde und die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten
  5. wenn der Verstorbene nie verheiratet war, die Geburtsurkunde
  6. die Todesbescheinigung, die der Arzt oder das Krankenhaus ausgestellt hat

Die Beurkundung des Sterbefalles ist gebührenfrei. Wenn der Sterbefall beurkundet ist, erhalten Sie drei kostenlose Sterbeurkunden:

  • eine für die Sozialversicherung
  • eine für die Rentenversicherung
  • eine für den Pfarrer

Die für die Beisetzung erforderliche Bestattungsgenehmigung kann ebenfalls direkt bei der Verwaltung beantragt werden. Die Grabstätte wird nach Rücksprache mit der jeweiligen Ortsgemeindeverwaltung festgelegt.

Beachten Sie bitte, dass es sich hierbei nur um ganz allgemeine Informationen handelt. Was in Ihrer Situation dem Standesamt vorgelegt werden muss und ob ggf. noch weitere Dinge zu beachten sind, klären Sie bitte direkt mit dem Standesamt oder auch dem Bestattungsunternehmen.

Ansprechpartner Dienststelle Westhofen

Leidemer, Monika
Telefon: 06244/5908-515
Telefax: 06244/5908-598
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Ansprechpartner Dienststelle Osthofen

Finck, Andrea
Telefon: 06242/5004-523
Telefax: 06242/5004-599
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Namensänderung

Bei einer Namensänderung gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Grundlagen:

1. Namensänderungen auf Grund familienrechtlicher Vorschriften:

  • Änderung des Namens infolge Eheschließung
  • Nachträgliche Wahl des Ehenamens
  • Wiederannahme eines Namens nach Eheauflösung
  • Namensänderung im Zuge einer Annahme als Kind (Adoption)
  • Namenserteilung eines Kindes nach Wiederheirat des Sorgeberechtigten (Einbenennung)

2. Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:

Vor- und Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, dies jedoch nur dann, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt, dies wird im Einzelfall geprüft. Die Motive sind sehr unterschiedlich. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird deshalb empfohlen.

In beiden Fällen ist die Namensänderung an bestimmte Voraussetzungen gebunden und es sind entsprechende Urkunden vorzulegen. Wegen der Vielzahl der Möglichkeiten ist eine allgemeine Auskunft über die notwendigen Unterlagen nicht möglich.

Bitte wenden Sie sich hierzu an folgende Ansprechpartner der VG Wonnegau:

Ansprechpartner Dienststelle Westhofen (für standesamtliche Namensänderungen)

Leidemer, Monika
Telefon: 06244/5908-515
Telefax: 06244/5908-598
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Ansprechpartner Dienststelle Osthofen (für standesamtliche und öffentlich-rechtliche Namensänderungen)

Finck, Andrea
Telefon: 06242/5004-523
Telefax: 06242/5004-599
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Kirchenaustritt

Um aus einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft auszutreten, müssen Sie sich in Rheinland-Pfalz an Ihre Wohnsitzgemeinde wenden.

Den Kirchenaustritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.  

Wirksam wird der Kirchenaustritt mit Ablauf des Erklärungstages.
Die Gebühr beträgt 30 €.

Ein erneuter Kircheneintritt erfolgt über Ihre zuständige Kirchengemeinde.

Ansprechpartner Dienststelle Westhofen

Leidemer, Monika
Telefon: 06244/5908-515
Telefax: 06244/5908-598
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 
Ansprechpartner Dienststelle Osthofen

Finck, Andrea
Telefon: 06242/5004-523
Telefax: 06242/5004-599
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Heiraten / Hochzeit

Sie wollen heiraten?
Dies können Sie grundsätzlich bei jedem Standesamt tun. Vorher müssen Sie allerdings Ihre Eheschließung bei dem Standesamt anmelden, in dessen Bezirk Sie gemeldet sind.

Dies kannten wir früher unter dem Begriff „Aufgebot bestellen“. Wenn Sie und Ihr/e Partner/in unterschiedliche Wohnsitze haben, suchen Sie sich das Standesamt einfach aus.

Zur Anmeldung der Eheschließung benötigen Sie mindestens:

  1. Ihren Personalausweis
  2. eine Aufenthaltsbescheinigung Ihres Einwohnermeldeamtes
  3. eine aktuellen Auszug aus dem Geburtsregister  

Wenn Sie bereits verheiratet waren, benötigen Sie zusätzlich:

  1. einen aktuellen Auszug aus dem Eheregister der Vorehe
  2. das entsprechende Scheidungsurteil oder als Witwe/Witwer die Sterbeurkunde Ihres verstorbenen Ehegatten.

Welche Unterlagen Sie jedoch individuell brauchen, hängt immer von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab. Eine allgemeingültige Liste gibt es leider nicht.

Bei Auslandsbeteiligung sind in der Regel umfangreichere Unterlagen erforderlich. Nehmen Sie daher auf jeden Fall rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Standesamt auf und lassen sich ganz persönlich beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, wie lange das Verfahren evtl. dauern kann und welche Gebühren auf Sie zukommen.

Eheschließungen an Samstagen

Samstagstermine für Trauungen werden immer beliebter. Damit Interessierte rechtzeitig planen können, geben wir nachstehend die Termine bekannt:

Termine für 2024:

13. April, 04. Mai, 22. Juni, 06. Juli, 20. Juli, 03. August, 31. August, 14. September, 28. September, 12. Oktober, 09. November, 07. Dezember

Die Terminvergabe erfolgt durch unsere Standesbeamtinnen jeweils für die Zeit von 10 bis 13 Uhr.
Es fallen zusätzliche Gebühren an.
Natürlich ist es auch weiterhin möglich, während der Dienstzeiten der Verwaltung zu heiraten.

Ansprechperson Dienststelle Westhofen

Leidemer, Monika
Telefon: 06244/5908-515
Telefax: 06244/5908-598
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Ansprechperson Dienststelle Osthofen

Finck, Andrea
Telefon: 06242/5004-523
Telefax: 06242/5004-599
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Geburt

Für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist grundsätzlich das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren wird. Die Geburt ist binnen einer Woche dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.

Häufig finden die Geburten in Krankenhäusern statt. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die Verwaltung der Klinik. Sie werden dort bezüglich der Anmeldung Ihres Kindes informiert.

Bei einer Hausgeburt im Gebiet der Verbandsgemeinde Wonnegau erfolgt die Beurkundung durch unser Standesamt.

Die nachfolgenden Unterlagen sind auf jeden Fall vorzulegen:

  • Geburtsbescheinigung des Arztes oder der Hebamme
  • bei verheirateten Eltern des Kindes: Nachweis über die Eheschließung (Eheurkunde) sowie Aufenthaltsbescheinigung
  • bei ledigen Müttern: aktuelle Geburtsurkunde und Aufenthaltsbescheinigung
  • bei geschiedenen bzw. verwitweten Müttern: Nachweis über die letzte Eheschließung (siehe oben) und die Auflösung der Ehe (Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten).
  • die Bestimmung über den Vornamen und ggf. den Familiennamen des Kindes

Die Beurkundung des Kindes ist gebührenfrei.

Sie erhalten folgende zweckgebundene gebührenfreie Geburtsbescheinigungen:

  • für die Beantragung von Kindergeld,
  • für die Elterngeldstelle (Elterngeld),
  • für die Mutterschaftshilfe,
  • sowie benötigt: für religiöse Zwecke.
Ansprechpartner Dienststelle Westhofen

Leidemer, Monika
Telefon: 06244/5908-515
Telefax: 06244/5908-598
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 
Ansprechpartner Dienststelle Osthofen

Finck, Andrea
Telefon: 06242/5004-523
Telefax: 06242/5004-599
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