Fundsachen Dienststelle Osthofen

Bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Am Schneller 3, 67574 Osthofen, wurden als Fundsache abgegeben:

  • 1 elektrischer Garagentoröffner
  • 1 schwarzer Rucksack mit Samsung Ear Buds
  • Schlüssel
  • Fahrräder
  • Lesebrille
  • 1 schwarze Sporttasche mit Badetuch und Turnhose
  • 1 schwarzen Kopfhörer mit Mikrofon
  • Schlüssel
  • Fahrräder
  • Schlüssel
  • Fahrräder
  • 1 Geldbörse

Der/die Eigentümer wird/werden gebeten, von Montag - Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr oder Donnerstagsnachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr, oder unter Telefon: 06242/5004-521 zu melden.

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Fachbereich 5
Bürgerdienste

Ruftaxi aktuell nicht verfügbar

Aus betriebsinternen Gründen musste das mit dem Ruftaxi-Service beauftragte Unternehmen seinen Betrieb aktuell einstellen. Derzeit sind deshalb bis auf Weiteres keine Bestellungen des Ruftaxis möglich. Die Verbandsgemeinde Wonnegau bedauert die entstehenden Unannehmlichkeiten und ist bemüht, schnellstmöglich eine Lösung anzubieten.

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt -

Fundsachen Dienststelle Westhofen

Die folgenden Fundsachen wurden in der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23, 67593 Westhofen abgegeben. Sie können vom Eigentümer während der Öffnungszeiten im Zimmer 11 abgeholt werden.

2024.01.22

2023.12.08 Westhofen

Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt -

Gewerbezentralregisterauskunft

Für manche gewerberechtlichen Erlaubnisse (z. B. Gaststättenerlaubnis, Reisegewerbekarte, Genehmigung zum Güterkraftverkehr beim Landesamt Mobilität) wird von der Behörde eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gefordert. Dies ist ein Führungszeugnis für Gewerbebetriebe. Hier würde z. B. eingetragen werden, wenn ein Gewerbeuntersagungsverfahren durchgeführt worden wäre.

Die Gewerbezentralregisterauskunft kann bei einem Einzelunternehmen für den Gewerbetreibenden beantragt werden oder bei juristischen Personen (GmbH usw.) auf die Gesellschaft. Hierzu wird die Eintragungsnummer beim Handelsregister und die Angabe des Amtsgerichtes benötigt.

Es gibt zwei verschiedene Arten von Gewerbezentralregisterauskünften. Zum einen für private Zwecke (Belegart 1) und zum anderen für behördliche Zwecke (Belegart 9). Bei der privaten Beantragung erfolgt die Zustellung direkt an den Antragsteller und bei den behördlichen direkt an die anfordernde Behörde. Hier benötigen wir die genaue Anschrift und den Verwendungszweck.

Die Erstellung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nimmt etwa ein bis zwei Wochen in Anspruch, da sie vom Bundeszentralregister in Bonn erstellt wird. Bei der Beantragung fallen Gebühren in Höhe von 13,00 € an.

 

 Externer Link folgt Online beantragen über das Bundesamt der Justiz

 

Ansprechperson Dienststelle Westhofen

Mayer, Heike
Telefon: 06244/5908-511
Telefax: 06244/5908-598
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Babel, Anita
Telefon: 06244/5908-512
Telefax: 06244/5908-598
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Ansprechperson Dienststelle Osthofen

Anders, Elke
Telefon: 06242/5004-521
Telefax: 06242/5004-599
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Kehl, Dagmar
Telefon: 06242/5004-522
Telefax: 06242/5004-599
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Behindertenbeauftragter

Der Behindertenbeauftragte der Verbandsgemeinde Wonnegau und ihrer Ortsgemeinden ist Herr Walter Hangen.

Der Behindertenbeauftragte hat die Aufgabe, die Interessen behinderter und mobilitätseingeschränkter Menschen im Sinne der Förderung der Selbstbestimmung und Eigenständigkelt bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu vertreten. Er soll bei Angelegenheiten, die die Belange der Behinderten und mobilitätseingeschränkten Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsgemeinde Wonnegau berühren, gehört werden sowie den Verbandsgemeinderat, die Verwaltung und andere Gremien beraten und in der Aufgabenerfüllung unterstützen. Auch die Ortsgemeinden können auf deren Wunsch beraten werden.

Insbesondere betrifft dies folgende Bereiche:

  • Integration und Teilhabe Behinderter in allen Lebensbereichen (Bildung, Kindertagesstätten und Schulen, Arbeit, Freizeit, Kultur und Wohnen).
  • Barrierefreie Gestaltung und Ausstattung öffentlicher Gebäude, Anlagen und Verkehrsräume sowie des öffentlichen Verkehrs.
  • Technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der lnformationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche

Grundlagen für die Arbeit des  Behindertenbeauftragten sind folgende Gesetze:

  • Un-Behindertenrechtskonvention
  • Behindertengleichstellungsgesetz
  • Verfassung von Rheinland-Pfalz


Sprechstunde des Behindertenbeauftragten
Nach Terminvereinbarung.
Telefon: 06242/3599
Mobil: 0151/56610547
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Gleichstellung

Gleichstellungsbeauftragte für das Gebiet der Verbandsgemeinde Wonnegau ist Frau Gisela Schwan
 
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten:
  • Benachteiligung von Frauen in Gesellschaft und im Berufsleben abbauen
  • Bewusstsein von Gleichberechtigung und Partnerschaft von Frauen und Männern fördern
  • Für Frauenangelegenheiten bei kommunalen Entscheidungen eintreten und ihre Interessen vertreten
  • Fachberatung vermitteln, die Zusammenarbeit mit Frauengruppen, Frauenverbänden, Frauenselbsthilfeorganisationen und gesellschaftlichen Gruppen fördern
  • In Abstimmung mit dem Bürgermeister die Öffentlichkeit über Ziele und Ergebnisse ihrer Arbeit unterrichten
     
Gründe für Gleichstellungshilfen:
Frauen und Männer sind nach dem Grundgesetz gleichberechtigt, im täglichen Leben sind Frauen vielfach gegenüber Männern benachteiligt.
 
Frauen tragen die Hauptlast bei der Hausarbeit, Kindererziehung und der Altenpflege sowie der Krankenpflege, werden aber gesellschaftlich und finanziell nur gering bewertet.
 
Frauen haben im Beruf oft schlechtere Verdienst- und Aufstiegschancen als Männer.
 
Frauen sind im öffentlichen Leben und in Entscheidungspositionen nur schwach gegenüber Männern vertreten.
 
Frauen sind oft Opfer seelischer und körperlicher Gewalt, was eine gesellschaftliche Missachtung der Frau zum Ausdruck bringt.
 
Sprechstunde der Gleichstellungsbeauftragten
nach Terminvereinbarung
Telefon: 06244/9193972
Mobil: 0172/655 3438
 

Stichwortverzeichnis

Hier finden Sie eine Auflistung nach Stichworten mit der direkten Verlinkung zu den von uns bereitgestellten Informationen.
Dabei finden Sie auch direkt die entsprechenden Ansprechpersonen in der jeweiligen Dienststelle.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

 
Stichwort / Lebenslage
Abfallbeseitigung
Abwasserentgelte
Altersrente beantragen
Amtsblatt
An-, Ab-, Ummeldung
Anmeldung von Hunden
Anmeldung Gewerbe
Anmeldung Eheschließung
Aufenthaltsbescheinigung
Aufgebot
Ausbaubeiträge
Auskunft Melderegister
Auskunftssperre beantragen
Externer Link folgt Ausländerangelegenheiten
Ausweise
Bauantrag, -genehmigung
Bauen
Bauvoranfrage
Bebauungspläne einsehen
Beglaubigungen
Bestattungsgenehmigungen
Bestattung / Sterbefall
Betreuungsangebot Schulen
Brandschutz
Brennschein
Container aufstellen
E-Rechnung
Eheschließung
Erschließungsbeiträge
Fahrzeugscheinänderung
Feuerwehrangelegenheiten
Fischereischeine
Friedhofsgebühren
Führerscheinantrag
Führungszeugnis
Fundsachen
Gaststättenkonzession
Geburtsanzeige
Geburtsurkunde
Gefährliche Hunde
Gelbe Säcke
Geschirrmobil ausleihen
Gewerbesteuer
Gleichstellungsbeauftragte
Grabgebühren
Grubenentleerung
Grundsteuer
Haushaltsbescheinigung
Hausnummerierung
Heiraten
Hundesteuer
Hundehaltung
Kampfhunde
Kanalgebühren
Kinderausweis
Kindererziehungszeiten
Kindergeld beantragen
Kirchenaustritt
Kindergartenbeitrag
Lebensbescheinigung
Lebenspartnerschaften
Lernmittelgutschein beantragen
Lohnsteuerkarte
Melderechtliche Bescheinigungen
Müllabfuhr, Müllbeseitigung
Namensänderung
Namensführung in der Ehe
Parkausweis Schwerbehinderte
Passangelegenheiten
Personalausweis beantragen
Reisepass beantragen
Rentenangelegenheiten
Rentenantrag stellen
Ruhender Verkehr
Schankerlaubnis beantragen
Schiedsmann
Schulen, Betreuungsangebot
Sperrmüll
Sterbefall
Steuerangelegenheiten
Steuerklasse ändern
Straßensperrungen
Straußwirtschaft
Stundung Ausbau- und Erschließungsbeiträge
Stundung Kanalbaubeiträte (einmalig)
Stundung Abgaben
Ummeldung Wohnsitz
Unterschriftsbeglaubigungen
Urkunden (standesamtliche)
Vergnügungssteuer
Wegeunterhaltungsbeitrag
Weinabsatzförderung
Weinbergshut
Weinfonds
Wiederaufbaukasse
Wohnberechtigungsschein
 

Ruhender Verkehr

Die Einhaltung der Parkvorschriften wird durch die Verbandsgemeinde Wonnegau durch den Kommunalen Vollzugsdienst kontrolliert.
Einen Termin mit dem Kommunalen Vollzugsdienst in der Dienststelle Westhofen, Zimmer 28, können Sie telefonisch vereinbaren.
 
 

Ansprechpersonen

Kommunaler Vollzugsdienst

 

Görner, Robert
Telefon: 06244/5908-530
Telefax: 06244/5908-598
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Förster, Tatjana
Telefon: 06244/5908-530
Telefax: 06244/5908-598
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Strassensperrung / Strassenaufbruch

Fall Sie eine öffentliche Straße sperren möchten, um z.B. Baumaterial auf der Straße zu lagern, einen Container aufzustellen, ein Gerüst aufzustellen oder für ein Straßenfest, benötigen Sie eine Genehmigung, die mit folgenden Gebühren verbunden ist:

Art der Nutzung Gebühr
Lagerung von Baumaterial
Aufstellung von Gerüsten
Aufstellung von Containern u.ä. 

1. Woche: 12,00 €
jede weitere Woche: 6,00 €

Vollsperrung einer Straße 

1. Woche: 40,00 €
2. Woche: 30,00 €
ab 3. Woche: 20,00 €

Gehwegsperrung oder
Halbseitige Straßensperrung 

1. Woche: 20,00 €
2. Woche: 15,00 €
ab 3. Woche: 10,00 €

 

Ansprechperson Dienststelle Westhofen


Mayer, Heike
Telefon: 06244/5908-511
Telefax: 06244/5908-598

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Ansprechperson Dienststelle Osthofen Ansprechperson Dienststelle Osthofen Strassenaufbruch


Best, Albert
Telefon: 06242/5004-524
Telefax: 06242/5004-599

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Abé, Stefan
Telefon: 06242/5004-308
Telefax: 06242/5004-399

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Hundehaltung (Fragen und Antworten)

Durch die Ereignisse und unsere Umfrage zum Thema Hunderassen und Kampfhunden tauchen aufgrund verschiedener Pressemeldungen oder Verordnungen anderer Bundesländer häufig Fragen auf, insbesondere über die Maulkorb- und Leinenpflicht, auch darüber, welche Rassen jetzt als "Kampfhunde" gelten.

Wir möchten die Gelegenheit nutzen an dieser Stelle häufig gestellte Fragen zu beantworten und damit beizutragen etwas Licht in das Dunkel aus Verordnungen und Rechtsvorschriften zu bringen. Die nachstehenden Fragen werden ausdrücklich für die Gesetze und Verordnungen des Landes Rheinland-Pfalz und der Verbandsgemeinde Wonnegau beantwortet.

1. Welche Hunderassen zählen zu den sogenannten "Kampfhunden" ?
Für Rheinland-Pfalz wurden im Landeshundegesetz (LHundG) ausdrücklich die Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen als gefährliche Hunde eingestuft.

Unter den Begriff "gefährliche Hunde" fallen danach auch noch Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

2. Wann muss mein Hund einen Maulkorb tragen ?

Wenn Ihr Hund zu einer der oben genannten Rassen zählt, oder sein Verhalten angeführte Eigenschaften beinhaltet, hat er, seit Inkrafttreten der Landesverordnung am 11.07.2000, ohne gesonderte Aufforderung bei Verlassen des Grundstücks einen Maulkorb zu tragen.

Es gilt in Rheinland-Pfalz jedoch keine, wie in letzter Zeit leider immer wieder behauptet, eine bestimmte Gewichts- oder Größenklassifizierung. Die Maulkorbpflicht hängt in Rheinland-Pfalz nur von der Einstufung des Hundes als gefährlich , oder Zuordnung zu den besonders aufgeführten Rassen, ab.

3. Wann muss ein Hund angeleint sein ?
Sobald Sie Ihr Grundstück verlassen muss jeder Hund angeleint sein und von einem geeigneten Führer ausgeführt werden. Die Anleinpflicht besteht für öffentliche Straßen und Anlagen.

Gefährliche Hunde dürfen außerhalb des eigenen Grundstückes nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich in der Lage sind, den Hund sicher zu führen und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, ausgeführt werden.

Eine Maulkorbpflicht für Hunde ab einer bestimmten Größe oder Gewichtsklasse besteht in einigen Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen).

4. Was muss ich beachten, wenn ich einen "Kampfhund" oder gefährlichen Hund besitze, oder einen erwerben möchte ?
Bevor wir näher auf die einzelnen Punkte eingehen, möchten wir hier eine kompakte Zusammenstellung der notwendigen Voraussetzungen geben:

- Nachweis einer abgelegten Sachkunde- bzw. Begleithundeprüfung
- Einpflanzung eines elektronischen Chips durch den Tierarzt (schriftlicher Nachweis erforderlich)
- Genehmigung der Haltung eines gefährlichen Hundes durch das zuständige Ordnungsamt
- Evtl. Nachweis der Unfruchtbarmachung (Kastration bzw. Sterilisation) durch den Tierarzt (soweit von der Behörde verlangt, siehe unten)

Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde (hier Ordnungsamt Verbandsgemeinde Westhofen). Dazu ist ein gesonderter Antrag beim Ordnungsamt zu stellen! Die in der Verbandsgemeinde durchgeführte Umfrage gilt nicht als eine solche Antragstellung!

Nach der Landesverordnung ist die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden verboten. Die zuständige Behörde soll die unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.

Weiterhin hat er die erforderliche Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes nachzuweisen und zwar durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung.

Die Prüfung gilt nur für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist, und nur für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Als sachverständige Person oder Stelle werden alle Tierärzte in Rheinland-Pfalz angesehen. Momentan können diese jedoch noch keine Sachkundeprüfung vornehmen. Im Laufe der nächsten Zeit werden alle Tierärzte einheitlich geschult, so dass es möglich ist, bei ihnen eine Sachkundeprüfung durchzuführen. Während der Übergangszeit, also bis zum Abschluss der Schulungen der Tierärzte, gilt eine entsprechende Begleithundeprüfung als gleichberechtigt.

Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch einen Tierarzt zu erfolgen und ist der Ordnungsbehörde durch Bescheinigung des Tierarztes nachzuweisen. In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.

Weiteres entnehmen Sie bitte den Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz.

5. Was muss ich beachten, wenn ich mit meinem Hund in ein anderes Bundesland komme ?
Die Verordnung des Landes Hessen beispielsweise hat wesentlich mehr Hunderassen (insgesamt 16 Stück) als Kampfhund definiert (American Pitbull Terrier, Pit Bull Terrier, American Stafford Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Bulldog, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Bordeuax Dogge, Dogue de Bordeaux, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, und Tosa Inu).

Sollten Sie einen dieser Hunde besitzen, müssen Sie auch bei einem vorrübergehenden Aufenthalt in Hessen die Auflagen des Bundeslandes erfüllen.

Achtung !
Eine Maulkorbpflicht nach Gewicht oder Größe des Hundes wird in bestimmten Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen) verlangt !
Da uns die Verordnungenen anderer Länder momentan nicht alle vorliegen, sollten Sie sich bei Bedarf über die Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes, auch wenn Sie sich mit Ihrem Hund nur vorübergehend (z.B. Einkauf oder Urlaub) dort aufhalten, informieren. Auskunft erhalten Sie unter Umständen bei den jeweiligen Landesinnenministerien, der Stadtverwaltung oder gegebenenfalls im Internet unter den Homepages der jeweiligen Länder.

6. Welche Gesetze und Verordnungen muss ich im Gebiet der Verbandsgemeinde Westhofen in Bezug auf die Hundehaltung beachten ?

Zu beachten sind das LHundG des Landes Rheinland-Pfalz, die "Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und Anlagen" der Verbandsgemeinde Westhofen sowie die Hundesteuersatzungen der einzelnen Ortsgemeinden.

Beachten Sie, dass wir die gültigen Rechtsvorschriften nur bezüglich Ihrer Hauptpunkte zitiert haben. Weitere Inhalte entnehmen Sie bitte den jeweiligen Verordnungen und Satzungen.

Sie können sich aber auch gerne persönlich, telefonisch oder per e-Mail an unsere zuständigen Mitarbeiter wenden, die Ihnen weitere Fragen beantworten können.

Ansprechpartner  

Renz, Lothar
Telefon: 06244/5908-501
Telefax: 06244/5908-598
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!




Geschirrmobil

Von 1991 bis Ende 2011 bot die Verbandsgemeinde Westhofen Ihren Bürgern und Vereinen die Möglichkeit, ein Geschirrmobil für größere Veranstaltungen auszuleihen. Zunächst stand der Umweltgedanke im Vordergrund. Mehrere Tonnen Müll ließen sich seit der Einführung des Geschirrmobiles einsparen. Aber nicht nur das, schon sehr bald nach den ersten Ausleihungen wurde erkannt, dass man nicht nur einen Umweltbeitrag leistet, sondern auch einen sehr großen praktischen Nutzen erhält.

Zwischenzeitlich wurde das Geschirrmobil modernisiert. Neue Spülmaschinen wurden angeschafft, die einfacher zu bedienen sind. Des weiteren wurde die mobile Elektroinstallation modifiziert und dadurch bedienerfreundlicher.

Der große Vorteil am Geschirrmobil sind unter anderem die sehr kurzen Spülvorgänge der Maschinen. Mit zwei Minuten kommen diese Hochleistungsgewerbespülmaschinen aus, um eine optimale Reinigung des Geschirrs zu gewährleisten. Das Geschirr kommt nahezu trocken aus der Maschine. So lassen sich mühelos auch sehr große Veranstaltungen bewältigen.

Zu Beginn der Ausleihsaison 2012 wurde das Geschirrmobil an den FCK-Fan-Club Rote Teufel Gundersheim abgegeben.

Näheres über die Ausleihkonditionen finden Sie unter www.rote-teufel-gundersheim.de.

 
 
 

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