Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Westhofen über die Erhaltung und Gestaltung des historischen Ortskerns

Präambel

Diese Satzung gilt ebenfalls für den historisch gewachsenen alten Ortsbereich der Ortsgemeinde Westhofen und umfasst im Wesentlichen die Bebauung folgender Straßenzüge:

Weg „Hinter der Kirche“ beginnend an der Ohligstraße bis „Nickelgarten“/ „Mainzer Straße“ einschließlich der Wegeparzellen. „Mainzer Straße 11“ bis rückwärtige (nördliche) Grundstücksbegrenzung „Obere Blenz 14“ bis „Obere Blenz 24“. „Obere Blenz“ bis Wegeführung Verlängerung Weg hinter der östlichen Bebauung der „Ostendstraße“ (Wirtschaftsweg). Rückwärtige Bebauung „Ostendstraße“, Rückwärtige Bebauung „Osthofener Straße“, ausschließlich „Osthofener Straße 34“. Querung „Osthofener Straße“ an der „Wittgeshohl“, „Brückenstraße“ bis „Seebach“. Seebachufer einschließlich des Gewässers bis Querung „Vogelsangweg“. „Vogelsangweg“ bis „Wormser Straße“. Querung „Wormser Straße“ zum Weg „Am Graben“. „Am Graben“ bis „Seegasse“ einschließlich der beidseitigen Einfriedungen des Weges. „Seegasse 21“ westliche Grundstücksgrenze Richtung Norden, zwischen „Ohliggarten“ und westliche Grundstücksgrenze der Grundstücke entlang der „Reipoldskircher Gasse“ bis „Ohligstraße“. „Ohligstraße“ bis „Hinter der Kirche“.

Der Geltungsbereich ist somit deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der Ursprungssatzung vom 06.03.2017 sowie der Satzung über die 1. Änderung vom 23.04.2021.

Die Anwendung der Satzung hat in der Vergangenheit verschieden Fallkonstellationen hervorgerufen, welche die Überarbeitung der Satzung an verschiedenen Stellen erforderlich macht. Folgende drei Punkte sollen durch diese Satzung geändert werden:

1. Zulässigkeit von Dachflächenfenstern

2. Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen

3. Redaktionelle Korrekturen

4. Nicht überbaubare Grundstücksfläche

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