1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Westhofen für das Jahr 2023

1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Westhofen für das Jahr 2023 vom 15.02.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung

folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Die Festsetzungen des § 1 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Die Festsetzungen des § 2 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:

  • Grundsteuer A von bisher 300 v.H. auf 345 v.H.
  • Grundsteuer B von bisher 365 v.H. auf 465 v.H.
  • Gewerbesteuer von bisher 365 v.H. auf 380 v.H.

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 6 Eigenkapital

Die Festsetzungen des § 6 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 8 Altersteilzeit

Die Festsetzungen des § 8 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Westhofen, den 10.03.2023
Fehlinger
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Westhofen, den 10.03.2023
Fehlinger
Ortsbürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung 2023

  1. Einsichtnahme in den Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 der Ortsgemeinde Westhofen
  2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen

Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 wird am 30.01.2023 dem Ortsgemeinderat Westhofen zugeleitet.

  1. Der Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 liegt ab Dienstag, den 31.01.2023, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23 in Zimmer 16 bis zur Beschlussfassung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme aus. Außerdem steht sie im Internet unter hier zur Einsichtnahme bereit.
  2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Westhofen haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Dienstag, den 31.01.2023, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Vorschläge zum Entwurf der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2023 einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, oder elektronisch an

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einzureichen. Der Ortsgemeinderat Westhofen wird vor seinem Beschluss über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

Westhofen, den 27.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Westhofen über die Erhaltung und Gestaltung des historischen Ortskerns

Präambel

Diese Satzung gilt ebenfalls für den historisch gewachsenen alten Ortsbereich der Ortsgemeinde Westhofen und umfasst im Wesentlichen die Bebauung folgender Straßenzüge:

Weg „Hinter der Kirche“ beginnend an der Ohligstraße bis „Nickelgarten“/ „Mainzer Straße“ einschließlich der Wegeparzellen. „Mainzer Straße 11“ bis rückwärtige (nördliche) Grundstücksbegrenzung „Obere Blenz 14“ bis „Obere Blenz 24“. „Obere Blenz“ bis Wegeführung Verlängerung Weg hinter der östlichen Bebauung der „Ostendstraße“ (Wirtschaftsweg). Rückwärtige Bebauung „Ostendstraße“, Rückwärtige Bebauung „Osthofener Straße“, ausschließlich „Osthofener Straße 34“. Querung „Osthofener Straße“ an der „Wittgeshohl“, „Brückenstraße“ bis „Seebach“. Seebachufer einschließlich des Gewässers bis Querung „Vogelsangweg“. „Vogelsangweg“ bis „Wormser Straße“. Querung „Wormser Straße“ zum Weg „Am Graben“. „Am Graben“ bis „Seegasse“ einschließlich der beidseitigen Einfriedungen des Weges. „Seegasse 21“ westliche Grundstücksgrenze Richtung Norden, zwischen „Ohliggarten“ und westliche Grundstücksgrenze der Grundstücke entlang der „Reipoldskircher Gasse“ bis „Ohligstraße“. „Ohligstraße“ bis „Hinter der Kirche“.

Der Geltungsbereich ist somit deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der Ursprungssatzung vom 06.03.2017 sowie der Satzung über die 1. Änderung vom 23.04.2021.

Die Anwendung der Satzung hat in der Vergangenheit verschieden Fallkonstellationen hervorgerufen, welche die Überarbeitung der Satzung an verschiedenen Stellen erforderlich macht. Folgende drei Punkte sollen durch diese Satzung geändert werden:

1. Zulässigkeit von Dachflächenfenstern

2. Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen

3. Redaktionelle Korrekturen

4. Nicht überbaubare Grundstücksfläche

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