Reststoffe im Weinbau

Für die jährliche Abrechnung benötigen wir jeweils die entsprechenden Nachweise über die Weiterverwertung der Reststoffe. Als Nachweis über den Verbleib des zurückgehaltenen durchschnittlichen Reststoffanteils (einzeln oder in Kombination) gelten: 

  • Belege der Sammelstellen über die Anlieferung der organischen Reststoffe im Rahmen des Bringsystems (Kläranlage Monsheim, evtl. auch Bodenheim).
  • Beleg einer Brennerei über die Anlieferung der organischen Reststoff
  • Beleg eines Dritten, wie z.B. eines Lohnunternehmens für Hefefiltration oder eines Flüssigentsorgers, über die ordnungsgemäße Entsorgung der organischen Reststoffe
  • Erklärung des Winzers über die Kompostierung der organischen Reststoffe (Filterkuchen) aus der selbst durchgeführten Trubstoff-Filtration durch Meldung an die Verbandsgemeinde mit Kontrollmöglichkeit im Einzelfall durch Einsichtnahme in das Kellerbuch
  • Erklärung des Winzers über die landbauliche Verwertung der Filterkuchen im Rahmen einer guten fachlichen Praxis (Düngeplan, Ausbringungsplan) gegenüber der Verbandsgemeinde mit Angabe der ausgebrachten Menge und der Katasterbezeichnung der gedüngten Grundstücke mit Kontrollmöglichkeit im Einzelfall durch Einsichtnahme in das Kellerbuch

Für den Nachweis über den Verbleib der organischen Reststoffe aus der Weinbereitung ist das entsprechende Formular zu verwenden. Sie erhalten es außerdem bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau und den Ortsgemeinden zu den jeweiligen Öffnungszeiten. Dieses Formblatt und die dazugehörenden Belege sind bis zum 31. Januar des Folgejahres der Verbandsgemeinde Wonnegau vorzulegen. Sie dienen als Grundlage für die Berechnung der Zusatzgebühren Weinbau. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Winzerbetriebe die Ihre Erzeugnisse als Most verkaufen, also keine Weinbereitung durchführen, den Nachweis ebenfalls vorzulegen haben. 

Hinweis:

  • Der Nachweis über den Verbleib von organischen Reststoffen ist jährlich zu erbringen.
  • Die Angaben der Abwassergebührenpflichtigen kommen einer Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung gleich. Zuwiderhandlungen bzw. falsche Angaben können mit einer Geldbuße geahndet werden.