Abwassergebührenabrechnung
Viehhaltung und Landwirtschaft
Für Viehhaltungen sowie für Pflanzenschutzspritzungen werden auf Antrag Abschläge bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr gewährt. Absetzungen entfallen, soweit für den Gebührenschuldner 35 m³ je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden. Dieser Antrag ist bis zum 31. Januar für das Vorjahr zu stellen. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, bleibt eine verspätete Abgabe unberücksichtigt.Für Bäckereibetriebe
Bäckereibetriebe erhalten je 100 kg verbackene Mehlerzeugnisse 75 Liter Abschlag vom Frischwasser. Der Abschlag kann nur auf Antrag gewährt werden. Die Anträge sind in der Ausschlussfrist bis 31. Januar zu stellen.
Die entsprechenden Formulare können bei den Gemeindeverwaltungen und der Verbandsgemeindeverwaltung abgeholt werden oder Sie finden sie hier:
Absetzungen vom Wasserverbrauch für Bäckereibetriebe
Antrag auf Abzug von Frischwassermengen für Viehhaltung und Landwirtschaft