Dittelsheim-Heßloch
Einwohnerzahl zum 30.06.2023: 2.164
Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung.
I. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Dittelsheim-Heßloch hat am 17.04.2025 folgenden Beschluss gefasst:
Nach § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung wird aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Gemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 04.06.2024 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümerinnen und Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung „Ortsmitte“ eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Ortsmitte“.
Abgrenzung des Umlegungsgebiets:
Das Gebiet befindet sich am südöstlichen Rand des Ortsteils Dittelsheim in der Flur 18 und teilweise in der Flur 19. Im Norden und Osten grenzt es mit den Flurstücken 96/2, 89/7, 89/8, 89/3 und 89/1 an die Bahnhofsstraße an. Im südlichen Bereich verläuft die Abgrenzung entlang der Flurstücksgrenzen der Flurstücke 89/8, 106 und 77 und kreuzt auf dieser Höhe den angrenzenden Wirtschaftsweg (Flurstück 180/2). Im Westen verläuft die Begrenzung entlang des in das Umlegungsverfahren einbezogenen Teil des Flurstücks 91/5. Im nördlichen Bereich werden die Flurstücke 86, 89/5, 89/8 und 106 einbezogen. Das Umlegungsgebiet ist in der nachfolgenden Grafik (unmaßstäblich) orange umrandet.
Der beigefügte Auszug aus der Liegenschaftskarte mit der Gebietsabgrenzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.
In das Umlegungsgebiet sind folgende Flurstücke oder Flurstücksteile einbezogen:
Gemarkung Dittelsheim,
Flur 18,
Flurstück(e) 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84/1, 86, 89/1, 89/3, 89/5, 89/7, 89/8, 96/2, 106
Gemarkung Dittelsheim,
Flur 19,
Flurstück(e) 91/5 (teilweise), 180/2 (teilweise)
Im Folgenden wird der Umlegungsausschuss als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
- die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
- die Inhaberinnen und Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- die Inhaberinnen und Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
- die Gemeinde Dittelsheim-Heßloch.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle der anmeldenden Person unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung ihres Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die anmeldende Person bis zur Glaubhaftmachung ihres Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch die durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss die berechtigte Person die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie die beteiligte Person, gegenüber der die Frist durch
Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person einer Beteiligten oder eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle
- ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
- Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,
- erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
- nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
- genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der durchführenden Stelle ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzey eingerichtet.
V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebiets aufgeführt ist, liegen vom 13.06.2025 bis einschließlich 14.07.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, 67567 Osthofen, Am Schneller 3, Raum 3.5 (Dachgeschoss) jeweils montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18:00 Uhr öffentlich aus.
Des Weiteren können die Bestandsunterlagen vom 13.06.2025 bis einschließlich 14.07.2025 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde (https://www.vg-wonnegau.de/Bürger-und-Service/Mitteilungen/Bekanntmachungen-der-Ortsgemeinden/) eingesehen werden.
VI. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, nachdem den Eigentümerinnen, Eigentümern, Erbbauberechtigten und Besitzerinnen oder Besitzern die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Umlegungsbeschluss gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Widerspruch kann
- in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
- schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Umlegungsausschuss der Gemeinde Dittelsheim-Heßloch – Geschäftsstelle: Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzey
erhoben werden.
Alzey, den 21.05.2025
gez. Udo Baumann
Vorsitzendes Mitglied des Umlegungsausschusses
Hinweise:
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der die Umlegung durchführenden Stelle finden Sie unter https://vermka-rheinhessen-nahe.rlp.de/de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation/.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://lvermgeo.rlp.de/de/wichtige-informationen/datenschutz/.
Umlegungsausschuss Dittelsheim-Heßloch - Öffentliche Auslegung des Bestands nach § 53 Abs. 2 BauGB
1. Änderungssatzung vom 29.04.2025 zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 13.09.2024
Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 1. Änderung zur Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 6 - Beigeordnete - wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch kann ein Geschäftsbereich gebildet werden, der auf einen Beigeordneten zu übertragen ist.
§ 2
§ 10 – Aufwandsentschädigung der Beigeordneten – wird wie folgt neu gefasst:
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Der Umfang des Geschäftsbereichs und die Höhe der Aufwandsentschädigung werden gesondert festgelegt.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Ortsbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 7 Gem0) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Ortsbürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sechzigstel des Monatsbetrages nach Abs. 1. Eine nach Absatz 4 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates oder eines Ausschusses oder Beirates sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 3 gewährt wird, erhalten als Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und Beiräte das für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Sitzungsgeld. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe erhalten Beigeordnete, die Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 3 gewährt wird, für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse und Beiräte, sofern sie diesen nicht angehören, sowie an Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO).
(5) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 3 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung entsprechend Abs. 3 zuzüglich Fahrkostenerstattung. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO. Bei Teilnahme an mehreren Besprechungen und Sitzungen an einem Tag wird die Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 nur einmal gewährt.
(6) § 7 Abs. 4 und 5 sowie § 9 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
67596 Dittelsheim-Heßloch, den 09.05.2025
Frank Heeb
Ortsbürgermeister
Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in der zur Zeit gültigen Fassung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
67574 Osthofen, den 09.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister
Geschichte Dittelsheim-Heßloch
Die Doppelgemeinde Dittelsheim-Heßloch wurde 1969 im Zuge der Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz aus den bis dahin selbständigen Gemeinden Dittelsheim und Heßloch neu gebildet. Dittelsheim wurde erstmals 775 als Dietelsheim, Heßloch 767 als Hesinloch in Schenkungsurkunden des Klosters Lorsch urkundlich erwähnt.
Die Gemeinde liegt am Fuße des Kloppbergs (fast 300 m hoch), der mit seinen weiten Rebhängen das hügelige Landschaftsbild um Dittelsheim-Heßloch bestimmt. Dort steht heute, vermutlich auf dem Boden einer mittelalterlichen Raubritterburg (die Kloppsmauer am nordöstlichen Abhang deutet darauf hin), das in den 1960er Jahren erbaute Restaurant Weinkastell. Vom Kloppberg erblickt man ein reich gegliedertes Landschafts- und ein harmonisches Ortsbild.
Der Weinbau dominiert die landwirtschaftliche Struktur der Gemeinde. In den Weinlagen Leckerberg, Pfaffenmütze, Mönchhube, Kloppberg, Geiersberg, Liebfrauenberg, Edle Weingärten und Mondschein. In der Großlage Pilgerpfad wachsen beliebte edle Weine.
Der Turm der 1750 erbauten evangelischen Kirche im Ortsteil Dittelsheim verdankt maurischen Stileinflüssen die Bezeichnung „Heidenturm". Vielleicht haben Kreuzfahrer ihn errichtet. Die katholische Kirche im Ortsteil Heßloch wurde 1810 erbaut, der Turm 1860. Die Altkatholiken erbauten 1890 ihre Christuskirche. Südlich von Heßloch wurden römische Gräber mit Sigil-Gefäßen sowie römischen Münzen und nördlich des Ortsteils fränkische Gräber gefunden.
Haushalt Dittelsheim-Heßloch
Satzungen Dittelsheim-Heßloch
Die Satzungssammlung ist noch nicht vollständig.
- 1. Änderung Friedhofsgebührensatzung DiHe (PDF, 125 kB)
- 1. Satzungsänderung Friedhofssatzung DiHe (PDF, 59 kB)
- 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebühren-Satzung DiHe (PDF, 126 kB)
- 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung DiHe (PDF, 147 kB)
- Friedhofsgebührensatzung Di-He (PDF, 231 kB)
- Friedhofssatzung inkl. 1. Änderungssatzung DiHe (PDF, 798 kB)
- Hauptsatzung DiHe inkl. Änderungssatzungen 1-5 (PDF, 1018 kB)
- Haushaltssatzung Dittelsheim-Heßloch 2025/2026 (PDF, 562 kB)
- Hebesatzsatzung Dittelsheim-Heßloch (PDF, 426 kB)