Wohnberechtigungsschein beantragen
Vermieter, die zu vermietende Wohnungen über ein öffentliches Darlehen (Förderwege) errichtet haben, sind verpflichtet, diese Wohnungen zu einem bestimmten Preis je Quadratmeter Wohnfläche und nur an einen bestimmten Personenkreis zu vermieten.
Dieser Personenkreis muss sich bei einer Bewerbung um eine solche öffentlich geförderte Wohnung dem Vermieter gegenüber durch einen sogenannten Wohnberechtigungsschein legitimieren.
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Als Wohnungssuchender gilt, wer sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen und die hierfür erforderliche Wohnung sucht.
Haushaltsangehörige sind:
- Der Antragsteller
- Der Ehegatte
- Der Lebenspartner
- Der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie
- Indizien für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft sind unter anderem ein gemeinsames Kind, bereits bisher gemeinsames Wohnen, gemeinsame Kontoführung, Bildung gemeinsamen Vermögens. Auch ohne Vorliegen solcher Indizien kann jedoch von einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn die Darlegung der gemeinsamen Lebensplanung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände plausibel erscheint.
- Pflegekinder
- Zum Haushalt rechnen ebenfalls die Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen
- Zum Haushalt ist auch ein Kind zu rechnen, dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung erwartet wird.
Haushaltsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten, können mitberücksichtigt werden, sofern ihre Übersiedlung auf längere Dauer in die Bundesrepublik innerhalb der nächsten 6 Monate mit Sicherheit bevorsteht und bei ihnen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen längeren Aufenthalt erfüllt sind.
Wohnungssuchende müssen grundsätzlich volljährig sein. Bei der Erteilung an Minderjährige ist zu beachten, dass nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Wohnsitz gegründet werden kann.
Bei Studenten, die für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Personen unterstützt werden ist zu vermuten, dass sie nur vorübergehend von diesem Haushalt abwesend sind und deshalb keinen selbständigen Haushalt führen können.
Als Wohnungssuchende gelten auch Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind auf Dauer einen selbständigen Haushalt zu führen. Hierbei benötigen EU-Bürger und deren Familienangehörige keinen Aufenthaltstitel. Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, kann eine Wohnberechtigung ausgestellt werden, wenn ein berechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens einem Jahr ab der Antragstellung gegeben ist.
Der Wohnberechtigungsschein ist einkommensabhängig.
Als Höchstgrenze der Wohnungsgröße gelten folgende Werte:
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Anzahl der Personen |
Wohnungsgröße in m² |
oder Wohnräume zzgl. Küche (bis 15 m² sonst. Wohnraum) |
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1 |
50 |
1 |
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2 |
60 |
2 |
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3 |
80 |
3 |
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4 |
90 |
4 |
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jede weitere |
zzgl. je 15 |
zzgl. 1 Wohnraum |
Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein wird von der Behörde erteilt, in der der Antragssteller gemeldet ist.
Ein spezieller Wohnberechtigungsschein (spezielle für eine bestimmte Wohnung) wird von der Behörde erteilt, in der sich die Wohnung befindet.
Zur Beantragung ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Dabei werden auch die erforderlichen Unterlagen erläutert.
Volltext
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.
Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.
Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.
Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
Voraussetzungen
- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Erforderliche Unterlagen
Bei schriftlicher Antragsstellung
- Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
- Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis
ELEKTRONISCH
Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.
Außerdem:
- Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
-
Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
- Lohnabrechnungen des Vorjahres
- Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
- Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:
Zum Beispiel:
- Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
- Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
- BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
- Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
- Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.
Frist
- 12 Monat(e)
- Der Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland der Ausstellung und in der Regel für ein Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Zuständige Stelle
Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.