Erlaubnis zum Betrieb von Schreckschussapparaten
Geräte zur akustischen Starenabwehr, die zu erheblichen Lärmbelästigungen für die Anwohner führen können, bedürfen gemäß Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnispflicht ist in § 7 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 20.12.2000 geregelt. Der Betrieb von Schussapparaten ist daher von den Betreibern bei der Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau anzumelden.
Die Antragsformulare erhalten Sie bei
Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung
Wir fordern alle Eigentümer von privaten Schussapparaten auf, die Erlaubnis vor dem Aufstellen der Geräte beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen.
Hierzu sind folgende Angaben notwendig:
- Betriebszeit (Uhrzeit, Tag, Monat),
- Flur- und Parzellennummer,
- ein Lageplan
- sowie die Abgabe der Schusszahl pro Stunde.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn abhängig von der Schusshäufigkeit und der Art der Wohnbebauung und sowie ggf. unter Berücksichtigung besonderer Geländeverhältnisse bestimmte Mindestabstände eingehalten werden. Wir weisen darauf hin, dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz einen Schreckschussapparat ohne Erlaubnis betreibt. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € belegt werden.
Wir bitten um entsprechende Beachtung.
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
- Ordnungsamt -