Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Frettenheim für die Jahre 2024 / 2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 14.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

 

2024

2025

 

 

 

 

1.           im Ergebnishaushalt

 

 

     

1.1.       der Gesamtbetrag der Erträge auf

423.314

431.891

1.2.       der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

416.816

421.443

1.3.       der Jahresüberschuss / -fehlbetrag auf

6.498

10.448

     

2.           im Finanzhaushalt

 

 

     

2.1.       die ordentlichen Einzahlungen auf

387.240

394.840

2.2.       die ordentlichen Auszahlungen auf

353.753

364.131

2.3.       der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

33.487

30.709

     

2.4.       die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

0

2.5.       die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

0

2.6.       der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

0

     

2.7.       die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

31.100

37.500

2.8.       die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

93.000

55.000

2.9.       der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf

-61.900

-17.500

     

2.10.    die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

36.461

0,00

2.11.    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

8.048

6.048

2.12.    der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

28.413

-6.048

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2024

2025

 

 

 

 

zinslose Kredite auf

0

0

verzinste Kredite auf

0

0

zusammen auf

0

0

Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister, Kredite im Rahmen der Kredit­ermächti­gung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 § 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

 

2024

2025

 

 

 

 

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse

0,00

0,00

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

2024

2025

 

 

 

Grundsteuer A auf

345 v. H.

345 v. H.

Grundsteuer B auf

465 v. H.

465 v. H.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

380 v. H.

 

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

 

2024

2025

 

 

 

 

für den ersten Hund

60,00

60,00

für den zweiten Hund

96,00

96,00

für jeden weiteren Hund

144,00

144,00

für jeden gefährlichen Hund

600,00

600,00

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom
02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:

 

2024

2025

 

 

 

Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz

*)   € / ha

*)   € / ha

(Weinbergshutumlage)

   
     

Beiträge für Feld- und Weinbergswege

*)   € / Ar

*)   € / Ar

(Umlage der Wegeunterhaltungskosten)

   

*)

Die Hebesätze für den Weinbergsschutz und die Feld- und Weinbergswege 2024 und 2025 werden durch einen separaten Beschluss festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (letzter geprüfter Jahresabschluss) beträgt 1.492.553,42 €. Der Jahresabschluss 2023 ist in Bearbeitung.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss Ortsgemeinderat vom 03.03.2008).

Frettenheim, den 15.03.2024
Claß
Ortsbürgermeister

 Offenlage des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Frettenheim für das Haushaltsjahr 2024 / 2025 liegt in der Zeit von Montag, den 18.03.2024, bis einschließlich Dienstag, den 26.03.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 16 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 15.03.2024
Wagner

Bürgermeister

Entwurf der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Frettenheim für die Jahre 2024/2025

  1. Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Frettenheim für die Jahre 2024/2025 mit Haushaltsplan und seinen Anlagen
  2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen

Der Entwurf der Haushaltssatzung für die Jahre 2024/2025 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen wurde am 17.01.2024 dem Ortsgemeinderat zugeleitet.

  1. Er liegt ab Montag, den 22.01.2024, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Zimmer 16, bis zur Beschlussfassung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme aus. Außerdem stehen die Unterlagen hier zur Einsichtnahme zur Verfügung.
  2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Frettenheim haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Montag, den 22.01.2024, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Jahre 2024/2025 einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Dienststelle Westhofen, Wormser Straße 23, oder elektronisch an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu senden. Der Ortsgemeinderat wird vor seinem Beschluss über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

Westhofen, den 19.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Wagner
Bürgermeister

1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Frettenheim für das Jahr 2023 vom 02.05.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung

folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Die Festsetzungen des § 1 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Die Festsetzungen des § 2 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Die Festsetzungen des § 3 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:

  • Grundsteuer A von bisher 300 v.H. auf 345 v.H.
  • Grundsteuer B von bisher 365 v.H. auf 465 v.H.
  • Gewerbesteuer von bisher 365 v.H. auf 380 v.H.

$ 5 Gebühren und Beiträge

Die Festsetzungen des § 5 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 6 Eigenkapital

Die Festsetzungen des § 6 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Die Festsetzungen des § 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Frettenheim, den 04.08.2023
Claß
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

Frettenheim, den 04.08.2023
Claß
Ortsbürgermeister

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.