Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Frettenheim für die Jahre 2024 / 2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 14.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
2024 |
2025 |
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€ |
€ |
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1. im Ergebnishaushalt |
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1.1. der Gesamtbetrag der Erträge auf |
423.314 |
431.891 |
1.2. der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
416.816 |
421.443 |
1.3. der Jahresüberschuss / -fehlbetrag auf |
6.498 |
10.448 |
2. im Finanzhaushalt |
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2.1. die ordentlichen Einzahlungen auf |
387.240 |
394.840 |
2.2. die ordentlichen Auszahlungen auf |
353.753 |
364.131 |
2.3. der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
33.487 |
30.709 |
2.4. die außerordentlichen Einzahlungen auf |
0 |
0 |
2.5. die außerordentlichen Auszahlungen auf |
0 |
0 |
2.6. der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
0 |
0 |
2.7. die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
31.100 |
37.500 |
2.8. die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
93.000 |
55.000 |
2.9. der Saldo der Ein- und Ausz. aus Investitionstätigkeit auf |
-61.900 |
-17.500 |
2.10. die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
36.461 |
0,00 |
2.11. die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
8.048 |
6.048 |
2.12. der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf |
28.413 |
-6.048 |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
2024 |
2025 |
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€ |
€ |
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zinslose Kredite auf |
0 |
0 |
verzinste Kredite auf |
0 |
0 |
zusammen auf |
0 |
0 |
Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister, Kredite im Rahmen der Kreditermächtigung nach Einholung mehrerer Angebote bei dem preisgünstigsten Kreditinstitut aufzunehmen.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
2024 |
2025 |
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€ |
€ |
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Höchstbetrag der Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse |
0,00 |
0,00 |
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
2024 |
2025 |
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Grundsteuer A auf |
345 v. H. |
345 v. H. |
Grundsteuer B auf |
465 v. H. |
465 v. H. |
Gewerbesteuer auf |
380 v. H. |
380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
2024 |
2025 |
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€ |
€ |
|
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für den ersten Hund |
60,00 |
60,00 |
für den zweiten Hund |
96,00 |
96,00 |
für jeden weiteren Hund |
144,00 |
144,00 |
für jeden gefährlichen Hund |
600,00 |
600,00 |
§ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom
02. März 2006 (GVBl. S. 57) werden wie folgt festgelegt:
2024 |
2025 |
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Wiederkehrender Beitrag für den Weinbergsschutz |
*) € / ha |
*) € / ha |
(Weinbergshutumlage) |
||
Beiträge für Feld- und Weinbergswege |
*) € / Ar |
*) € / Ar |
(Umlage der Wegeunterhaltungskosten) |
*)
Die Hebesätze für den Weinbergsschutz und die Feld- und Weinbergswege 2024 und 2025 werden durch einen separaten Beschluss festgesetzt.
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (letzter geprüfter Jahresabschluss) beträgt 1.492.553,42 €. Der Jahresabschluss 2023 ist in Bearbeitung.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen (Beschluss Ortsgemeinderat vom 03.03.2008).
Frettenheim, den 15.03.2024
Claß
Ortsbürgermeister
Offenlage des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Frettenheim für das Haushaltsjahr 2024 / 2025 liegt in der Zeit von Montag, den 18.03.2024, bis einschließlich Dienstag, den 26.03.2024, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags von 14.00 bis 18.00 Uhr in Zimmer 16 der Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Wormser Straße 23 in 67593 Westhofen, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO in dem dort bezeichneten Umfang ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Verbandsgemeinde Wonnegau
Osthofen, den 15.03.2024
Wagner
Bürgermeister